1 Leitsatz

Der Vermieter eines Duplexstellplatzes muss den Mieter in die Benutzung technisch einweisen. Für mangels Einweisung ursächlich entstandene Schäden an einem Fahrzeug haftet der Vermieter.

2 Das Problem

In dem vom AG München entschiedenen Fall wurde das BMW-Cabrio des Mieters beim Hochfahren der Plattform mit dem Kofferraum gegen einen Lüftungskanal gedrückt. Ein vom Gericht bestellter Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass die unverstellbar aufmontierten Haltemulden nur beim vorwärts Einparken die richtige Parkposition ergeben. Der Vermieter hätte den Mieter daher darauf hinweisen müssen, dass er nicht rückwärts einparken darf. Diese unterlassene pflichtgemäße Einweisung in die Nutzung des Stellplatzes stellt nach Auffassung des AG München eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vermieters dar, der dem Mieter daher den Schaden von ca. 2.500 EUR zu ersetzen hat.

3 Die Entscheidung

Wird ein Duplexstellplatz vermietet, muss der Vermieter den Mieter darauf hinweisen, wenn ein Einparken des Pkw des Mieters nur vorwärts gefahrlos möglich ist; anderenfalls haftet der Vermieter für den am Pkw des Mieters entstandenen Schaden.

4 Entscheidung

AG München, Urteil v. 17.7.2019, 425 C 12888/17

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