Die Regelung des § 312c Abs. 1 BGB gilt zunächst für alle freiwilligen Vereinbarungen über die Änderung der Miete gem. § 557 BGB. Dem Wohnungsunternehmen obliegen zum einen Informationspflichten[1], zum anderen steht dem Mieter das Widerrufsrecht des § 312g Abs. 1 BGB zu. [2]

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Wegen der Einzelheiten gelten die im Beitrag "Haustürgeschäfte" unter Abschn. 2 und 3 dargestellten Regelungen.

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