Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken. Verfall einer Marke wegen fehlender ernsthafter Benutzung. Recht für den Inhaber der Marke, eine Verletzung seiner ausschließlichen Rechte durch Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens durch einen Dritten während des Zeitraums vor Wirksamwerden des Verfalls geltend zu machen

 

Normenkette

Richtlinie 2008/95/EG Art. 5 Abs. 1 Buchst. b, Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 1, Art. 12 Abs. 1

 

Beteiligte

Cooper International Spirits u.a

AR

Cooper International Spirits LLC

St Dalfour SAS

Établissements Gabriel Boudier SA

 

Tenor

Art. 5 Abs. 1 Buchst. b, Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 1 und Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken in Verbindung mit ihrem sechsten Erwägungsgrund sind dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten danach zulassen können, dass der Inhaber einer Marke, die bei Ablauf der Frist von fünf Jahren ab ihrer Eintragung für verfallen erklärt worden ist, da er sie in dem betreffenden Mitgliedstaat für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden war, nicht ernsthaft benutzt hat, das Recht behält, Ersatz des Schadens zu verlangen, der entstanden ist, weil ein Dritter vor Wirksamwerden des Verfalls ein ähnliches Zeichen für identische oder mit seiner Marke verwechselbar ähnliche Waren oder Dienstleistungen benutzt hat.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich) mit Entscheidung vom 26. September 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Oktober 2018, in dem Verfahren

AR

gegen

Cooper International Spirits LLC,

St Dalfour SAS,

Établissements Gabriel Boudier SA

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Regan sowie der Richter I. Jarukaitis, E. Juhász (Berichterstatter), M. Ilešič und C. Lycourgos,

Generalanwalt: G. Pitruzzella,

Kanzler: V. Giacobbo-Peyronnel, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 2019,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der AR, vertreten durch T. Kern, avocate,
  • der Cooper International Spirits LLC und der St Dalfour SAS, vertreten durch D. Régnier, avocat,
  • der Établissements Gabriel Boudier SA, vertreten durch S. Bénoliel-Claux, avocate,
  • der französischen Regierung, vertreten durch A.-L. Desjonquères und R. Coesme als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch É. Gippini Fournier und J. Samnadda als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. September 2019

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. b, Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 1 und Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 2008, L 299, S. 25).

Rz. 2

Das Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen AR einerseits und der Cooper International Spirits LLC, der St Dalfour SAS und der Établissements Gabriel Boudier SA andererseits wegen einer von AR erhobenen Markenverletzungsklage.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Richtlinie 2008/95

Rz. 3

In den Erwägungsgründen 6 und 9 der Richtlinie 2008/95 heißt es:

„(6) … Die Mitgliedstaaten sollen weiterhin festlegen können, welche Rechtswirkung dem Verfall oder der Ungültigerklärung einer Marke zukommt.

(9) Um die Gesamtzahl der in der [Union] eingetragenen und geschützten Marken und damit die Anzahl der zwischen ihnen möglichen Konflikte zu verringern, muss verlangt werden, dass eingetragene Marken tatsächlich benutzt werden, um nicht zu verfallen. Außerdem ist vorzusehen, … dass eine Marke in einem Verletzungsverfahren nicht wirksam geltend gemacht werden kann, wenn im Wege der Einwendung Nachweise erbracht werden, dass die Marke für verfallen erklärt werden könnte. In [diesem Fall] sind die jeweiligen Verfahrensvorschriften von den Mitgliedstaaten festzulegen.”

Rz. 4

Art. 5 („Rechte aus der Marke”) Abs. 1 der Richtlinie lautet:

„Die eingetragene Marke gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. Dieses Recht gestattet es dem Inhaber, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr:

  1. ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen ist;
  2. ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder der Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.”

Rz. 5

Art. 10 (...

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