Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Pflanzenschutzmittel. Paralleleinfuhren. Verfahren für die Zulassung. Voraussetzungen. Gemeinsamer Ursprung des parallel eingeführten Pflanzenschutzmittels und des Referenzerzeugnisses

 

Beteiligte

Kommission / Frankreich

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Französische Republik

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.

3. Das Königreich der Niederlande trägt seine eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 4. Mai 2006,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch B. Stromsky als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Französische Republik, vertreten durch G. de Bergues und R. Loosli-Surrans als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Königreich der Niederlande, vertreten durch H. G. Sevenster als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas, der Richter U. Lõhmus, J. N. Cunha Rodrigues und A. Ó Caoimh sowie der Richterin P. Lindh (Berichterstatterin),

Generalanwältin: V. Trstenjak,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 11. September 2007

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 28 EG verstoßen hat, dass sie für die Erteilung einer Genehmigung für die Einfuhr eines parallel eingeführten Pflanzenschutzmittels verlangt, dass das eingeführte Erzeugnis und das bereits in Frankreich zugelassene einen gemeinsamen Ursprung haben.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

Rz. 2

Die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230, S. 1) führt einheitliche Regeln für die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln sowie die Überprüfung und die Rücknahme der Zulassung ein. Sie soll nicht nur die Bestimmungen über die Voraussetzungen und die Verfahren für die Zulassung dieser Erzeugnisse harmonisieren, sondern auch ein hohes Niveau des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt gegen die Bedrohungen und die Gefahren sicherstellen, die durch schlecht kontrollierte Anwendung dieser Erzeugnisse verursacht werden. Ferner soll sie die Hemmnisse für den freien Verkehr dieser Erzeugnisse beseitigen.

Rz. 3

Die Richtlinie 91/414 betrifft u. a. die Zulassung, das Inverkehrbringen, die Anwendung und die Kontrolle von Pflanzenschutzmitteln in handelsüblicher Form in der Europäischen Gemeinschaft. Nach ihrem Art. 2 Nr. 10 ist „Inverkehrbringen” jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe, ausgenommen die Abgabe zur Lagerung mit anschließender Ausfuhr aus dem Gebiet der Europäischen Gemeinschaft. Die Einfuhr eines Pflanzenschutzmittels in das Gebiet der Gemeinschaft wird als Inverkehrbringen im Sinne dieser Richtlinie angesehen.

Rz. 4

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 91/414 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass in ihrem Gebiet nur die Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht und angewendet werden dürfen, die sie nach den Bestimmungen dieser Richtlinie zugelassen haben …”

Rz. 5

In Art. 4 der Richtlinie sind u. a. die Voraussetzungen aufgeführt, die ein Pflanzenschutzmittel für die Zulassung erfüllen muss. Nach diesem Artikel müssen in der Zulassung die Auflagen hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Anwendung der Mittel präzisiert werden. Die Zulassungen werden nur für einen von den Mitgliedstaaten festgelegten Zeitraum von höchstens zehn Jahren erteilt. Sie können jederzeit überprüft werden und müssen unter bestimmten Voraussetzungen zurückgenommen werden. Nimmt ein Mitgliedstaat eine Zulassung zurück, so unterrichtet er unverzüglich deren Inhaber davon.

Rz. 6

Nach Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie ist u. a. „[d]ie Zulassung eines Pflanzenschutzmittels … von demjenigen, der für das erste Inverkehrbringen im Gebiet eines Mitgliedstaats verantwortlich ist, oder in seinem Namen bei den zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats, in dem das Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden soll, zu beantragen”. Die erste Zulassung erfordert eine umfassende Bewertung der Eigenschaften des Erzeugnisses.

Rz. 7

Nach Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 91/414 muss ein Mitgliedstaat, bei dem ein Antrag auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels gestellt wird, das in einem anderen Mitgliedstaat bereits zugelassen ist, unter bestimmten Umständen und vorbehaltlich von Ausnahmen davon absehen, zu verlangen, dass die Versuche und Analysen, die bereits durchgeführt worden sind, wiederholt werden.

Rz. 8

Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 91/414 lautet:

„Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Vorkehrungen dafür, dass amtlich überprüft wird, ob die in den Verkehr gebr...

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