Entscheidungsstichwort (Thema)

Verbraucherschutz. Verbrauchsgüterkauf und Garantien für Verbrauchsgüter. Richtlinie 1999/44/EG. Art. 3 Abs. 2 und 3. Ersatzlieferung für das mangelhafte Verbrauchsgut als einzige Art der Abhilfe. Bereits vom Verbraucher eingebautes mangelhaftes Verbrauchsgut. Verpflichtung des Verkäufers, das mangelhafte Verbrauchsgut auszubauen und das als Ersatz gelieferte Verbrauchsgut einzubauen. Absolute Unverhältnismäßigkeit. Folgen

 

Beteiligte

Gebr. Weber

Gebr. Weber GmbH

Ingrid Putz

Jürgen Wittmer

Medianess Electronics GmbH

 

Tenor

1. Art. 3 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ist dahin auszulegen, dass, wenn der vertragsgemäße Zustand eines vertragswidrigen Verbrauchsguts, das vor Auftreten des Mangels vom Verbraucher gutgläubig gemäß seiner Art und seinem Verwendungszweck eingebaut wurde, durch Ersatzlieferung hergestellt wird, der Verkäufer verpflichtet ist, entweder selbst den Ausbau dieses Verbrauchsguts aus der Sache, in die es eingebaut wurde, vorzunehmen und das als Ersatz gelieferte Verbrauchsgut in diese Sache einzubauen, oder die Kosten zu tragen, die für diesen Ausbau und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts notwendig sind. Diese Verpflichtung des Verkäufers besteht unabhängig davon, ob er sich im Kaufvertrag verpflichtet hatte, das ursprünglich gekaufte Verbrauchsgut einzubauen.

2. Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 1999/44 ist dahin auszulegen, dass er ausschließt, dass eine nationale gesetzliche Regelung dem Verkäufer das Recht gewährt, die Ersatzlieferung für ein vertragswidriges Verbrauchsgut als einzig mögliche Art der Abhilfe zu verweigern, weil sie ihm wegen der Verpflichtung, den Ausbau dieses Verbrauchsguts aus der Sache, in die es eingebaut wurde, und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts in diese Sache vorzunehmen, Kosten verursachen würde, die verglichen mit dem Wert, den das Verbrauchsgut hätte, wenn es vertragsgemäß wäre, und der Bedeutung der Vertragswidrigkeit unverhältnismäßig wären. Art. 3 Abs. 3 schließt jedoch nicht aus, dass der Anspruch des Verbrauchers auf Erstattung der Kosten für den Ausbau des mangelhaften Verbrauchsguts und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts in einem solchen Fall auf die Übernahme eines angemessenen Betrags durch den Verkäufer beschränkt wird.

 

Tatbestand

In den verbundenen Rechtssachen

betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Bundesgerichtshof (C-65/09) und vom Amtsgericht Schorndorf (C-87/09) (Deutschland) mit Entscheidungen vom 14. Januar und 25. Februar 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Februar und 2. März 2009, in den Verfahren

Gebr. Weber GmbH (C-65/09)

gegen

Jürgen Wittmer

und

Ingrid Putz (C-87/09)

gegen

Medianess Electronics GmbH

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano sowie der Richter J.-J. Kasel, A. Borg Barthet, M. Ilešič (Berichterstatter) und E. Levits,

Generalanwalt: J. Mazák,

Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 2010,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Gebr. Weber GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt R. Lindner,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma und J. Kemper als Bevollmächtigte,
  • der belgischen Regierung, vertreten durch T. Materne als Bevollmächtigten,
  • der spanischen Regierung, vertreten durch J. López-Medel Bascones als Bevollmächtigten,
  • der österreichischen Regierung, vertreten durch E. Riedl und E. Handl-Petz als Bevollmächtigte,
  • der polnischen Regierung, vertreten durch M. Dowgielewicz als Bevollmächtigten,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch W. Wils und H. Krämer als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. Mai 2010

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 3 Abs. 2 und 3 Unterabs. 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. L 171, S. 12, im Folgenden: Richtlinie).

Rz. 2

Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von zwei Rechtsstreitigkeiten, zum einen – in der Rechtssache C-65/09 – zwischen der Gebr. Weber GmbH (im Folgenden: Gebr. Weber) und Herrn Wittmer über die Lieferung vertragsgemäßer Fliesen sowie Kostenerstattung und zum anderen – in der Rechtssache C-87/09 – zwischen Frau Putz und der Medianess Electronics GmbH (im Folgenden: Medianess Electronics) über die Rückerstattung des Kaufpreises einer Spülmaschine Zug-um-Zug gegen deren Übergabe.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Der erste Erwägungsgrund der Richtlinie lautet:

„Nach Artikel 153 Absätze 1 und 3 [EG] leistet die Gemeinschaft durch die Maßnahmen, die sie nach Artikel 95 [EG] erlässt, einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniv...

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