Entscheidungsstichwort (Thema)

Verbraucherschutz. Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge. Anwendungsbereich der Richtlinie 85/577/EWG. Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft. Widerruf

 

Beteiligte

E. Friz

E. Friz GmbH

Carsten von der Heyden

 

Tenor

1. Die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ist auf einen unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens geschlossenen Vertrag anwendbar, der den Beitritt eines Verbrauchers zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft betrifft, wenn der Zweck eines solchen Beitritts vorrangig nicht darin besteht, Mitglied dieser Gesellschaft zu werden, sondern Kapital anzulegen.

2. Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 85/577 steht unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens einer nationalen Regel nicht entgegen, die besagt, dass im Falle des Widerrufs eines in einer Haustürsituation erklärten Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft der Verbraucher gegen diese Gesellschaft einen Anspruch auf sein Auseinandersetzungsguthaben geltend machen kann, der nach dem Wert seines Anteils im Zeitpunkt des Ausscheidens aus diesem Fonds berechnet wird, und dass er dementsprechend möglicherweise weniger als den Wert seiner Einlage zurückerhält oder sich an den Verlusten des Fonds beteiligen muss.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidung vom 5. Mai 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Mai 2008, in dem Verfahren

E. Friz GmbH

gegen

Carsten von der Heyden

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Ersten Kammer sowie der Richter E. Levits, A. Borg Barthet, M. Ilešič und J.-J. Kasel,

Generalanwältin: V. Trstenjak,

Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2009,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von Herrn von der Heyden, vertreten durch Rechtsanwalt N. Gross,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma, J. Kemper und S. Unzeitig als Bevollmächtigte,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch W. Wils und H. Krämer als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 8. September 2009

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. L 372, S. 31, im Folgenden: Richtlinie).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der E. Friz GmbH und Herrn von der Heyden aufgrund des Widerrufs seines Beitritts zu einem von dieser Gesellschaft verwalteten geschlossenen Immobilienfonds.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

In den Erwägungsgründen 4 und 5 der Richtlinie heißt es:

„Verträge, die außerhalb der Geschäftsräume eines Gewerbetreibenden abgeschlossen werden, sind dadurch gekennzeichnet, dass die Initiative zu den Vertragsverhandlungen in der Regel vom Gewerbetreibenden ausgeht und der Verbraucher auf die Vertragsverhandlungen nicht vorbereitet ist. Letzterer hat häufig keine Möglichkeit, Qualität und Preis des Angebots mit anderen Angeboten zu vergleichen. …

Um dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben, die Verpflichtungen aus dem Vertrag noch einmal zu überdenken, sollte ihm das Recht eingeräumt werden, innerhalb von mindestens sieben Tagen vom Vertrag zurückzutreten.”

Rz. 4

Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie bestimmt:

„Diese Richtlinie gilt für Verträge, die zwischen einem Gewerbetreibenden, der Waren liefert oder Dienstleistungen erbringt, und einem Verbraucher geschlossen werden:

  • anlässlich eines Besuchs des Gewerbetreibenden

    i) beim Verbraucher in seiner oder in der Wohnung eines anderen Verbrauchers,

    sofern der Besuch nicht auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers erfolgt.”

Rz. 5

Art. 2 der Richtlinie sieht vor:

„Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet

  • ‚Gewerbetreibender’ eine natürliche oder juristische Person, die beim Abschluss des betreffenden Geschäfts im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, sowie eine Person, die im Namen und für Rechnung eines Gewerbetreibenden handelt.”

Rz. 6

In Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie heißt es:

„Diese Richtlinie gilt nicht für

  1. Verträge über den Bau, den Verkauf und die Miete von Immobilien sowie Verträge über andere Rechte an Immobilien;

    Verträge über die Lieferung von Waren und über ihre Einfügung in vorhandene Immobilien oder Verträge über die Reparatur bestehender Immobilien werden von dieser Richtlinie erfasst.

…”

Rz. 7

Art. 4 der Richtlinie sieht vor:

„Der Gewerbetreibende hat den Verbraucher bei Geschäften i...

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