Entscheidungsstichwort (Thema)

Landwirtschaft. Genetisch veränderte Organismen. Richtlinie 2002/53/EG. Gemeinsamer Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten. In den gemeinsamen Sortenkatalog aufgenommene genetisch veränderte Organismen. Verordnung (EG) Nr. 1829/2003. Art. 20. Bereits existierende Erzeugnisse. Richtlinie 2001/18/EG. Art. 26a. Maßnahmen zur Verhinderung des unbeabsichtigten Vorhandenseins genetisch veränderter Organismen. Nationale Maßnahmen, mit denen der Anbau in den gemeinsamen Sortenkatalog aufgenommener und als bereits existierende Erzeugnisse zugelassener genetisch veränderter Organismen bis zum Erlass von Maßnahmen gemäß Art. 26a der Richtlinie 2001/18 untersagt wird

 

Beteiligte

Pioneer Hi Bred Italia

Pioneer Hi Bred Italia Srl

Ministero delle Politiche agricole alimentari e forestali

 

Tenor

Der Anbau genetisch veränderter Organismen wie der MON-810-Maissorten kann nicht einem nationalen Genehmigungsverfahren unterworfen werden, wenn die Verwendung und das Inverkehrbringen dieser Sorten nach Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel zugelassen sind und die Sorten in den gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgenommen wurden, der nach der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten in ihrer durch die Verordnung Nr. 1829/2003 geänderten Fassung vorgesehen ist.

Ein Mitgliedstaat kann sich dem Anbau solcher genetisch veränderter Organismen in seinem Hoheitsgebiet nicht nach Art. 26a der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates in der durch die Richtlinie 2008/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 geänderten Fassung allgemein widersetzen, bis Koexistenzmaßnahmen erlassen sind, mit denen das unbeabsichtigte Vorhandensein genetisch veränderter Organismen in anderen Kulturen verhindert werden soll.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Consiglio di Stato (Italien) mit Entscheidung vom 14. Januar 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Januar 2011, in dem Verfahren

Pioneer Hi Bred Italia Srl

gegen

Ministero delle Politiche agricole alimentari e forestali

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot, der Richterin A. Prechal, des Richters L. Bay Larsen (Berichterstatter), der Richterin C. Toader und des Richters E. Jarašiūnas,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 2012,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Pioneer Hi Bred Italia Srl, vertreten durch A. Police und F. Degni, avvocati,
  • der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von S. Varone und G. Aiello, avvocati dello Stato,
  • der spanischen Regierung, vertreten durch A. Rubio González als Bevollmächtigten,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch D. Bianchi und L. Pignataro-Nolin als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. April 2012

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 26a der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106, S. 1) in der durch die Richtlinie 2008/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 (ABl. L 81, S. 45) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2001/18) in Verbindung mit der Empfehlung 2003/556/EG der Kommission vom 23. Juli 2003 mit Leitlinien für die Erarbeitung einzelstaatlicher Strategien und geeigneter Verfahren für die Koexistenz gentechnisch veränderter, konventioneller und ökologischer Kulturen (ABl. L 189, S. 36, im Folgenden: Empfehlung vom 23. Juli 2003) und der Empfehlung der Kommission vom 13. Juli 2010 mit Leitlinien für die Entwicklung nationaler Koexistenz-Maßnahmen zur Vermeidung des unbeabsichtigten Vorhandenseins von GVO in konventionellen und ökologischen Kulturpflanzen (ABl. C 200, S. 1, im Folgenden: Empfehlung vom 13. Juli 2010).

Rz. 2

Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Pioneer Hi Bred Italia Srl (im Folgenden: Pioneer) und dem Ministero delle Politiche agricole alimentari e forestali (Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forstwirtschaft) über die Rechtmäßigkeit einer Mitteilung dieses Ministeriums, mit der Pioneer davon unterrichtet wurde, dass ihr Antrag auf Zustimmung zum Anbau von bereits im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pf...

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