Gemäß Art. 37 Abs. 7 DSGVO muss der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten veröffentlichen. Die Kontaktdaten sind sowohl innerhalb des Unternehmens (Intranet, Organigramm) als auch außerhalb, beispielsweise auf der Unternehmenshomepage, zu veröffentlichen, damit Betroffene mit dem Datenschutzbeauftragten in Kontakt treten können. Zu den zu veröffentlichenden Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten gehören mindestens folgende Informationen:

  • Adresse,
  • Telefonnummer und
  • E-Mail-Adresse.

Nach den Verlautbarungen der Aufsichtsbehörden ist der Name des Datenschutzbeauftragten nicht zwingend zu veröffentlichen.

Die Kontaktdaten und der Name des Datenschutzbeauftragten sind der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Ein einheitliches Meldeverfahren existiert nicht. Die deutschen Aufsichtsbehörden haben unterschiedliche Lösungen in ihre Websites eingebunden. Unterschiede mit Auswirkungen auf die Praxis bestehen insbesondere darin, dass nicht alle Aufsichtsbehörden Meldebestätigungen ausstellen. Teilweise werden nur einfache Eingangsbestätigungen versendet und keine speziellen Nachweise über die erfolgte Meldung.

Mit dieser Meldepflicht zeigt sich, dass der Datenschutzbeauftragte auch die Schnittstelle zu den Aufsichtsbehörden darstellt.

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