Die von der Datenverarbeitung betroffenen Personen können den Datenschutzbeauftragten zu allen Fragen im Zusammenhang mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und mit der Wahrnehmung ihrer Rechte aus der Datenschutz-Grundverordnung zurate ziehen (Art. 38 Abs. 4 DSGVO).

Der Datenschutzbeauftragte ist nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung seiner Aufgaben an die Wahrung der Geheimhaltung oder der Vertraulichkeit gebunden (Art. 38 Abs. 5 DSGVO). Hierzu konkretisiert der deutsche Gesetzgeber in § 6 Abs. 5 Satz 2 BDSG, dass der Datenschutzbeauftragte zur Verschwiegenheit über die Identität der betroffenen Person sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf die betroffene Personen zulassen, verpflichtet ist, soweit keine Befreiung durch die betroffene Person erfolgt.

Ihre besondere Wirkung entfaltet die Verschwiegenheitspflicht insbesondere im Bereich des Beschäftigtendatenschutzes. So könnte ein Betroffener, der gleichzeitig Mitarbeiter des Unternehmens ist, mit Nachteilen zu rechnen haben, wenn er als Initiator einer datenschutzrechtlichen Überprüfung identifiziert werden würde.

Diese Regelungen verdeutlichen den Stellenwert des Datenschutzbeauftragten, der als Anwalt der Betroffenen zu fungieren hat.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge