Die Frage nach der Höhe des Nettoeinkommens und desjenigen Betrags, der nach Abzug der laufenden monatlichen Belastungen für die Mietzahlung zur Verfügung steht, ist regelmäßig erforderlich und damit zulässig, weil sie die Hauptleistungspflicht des Mieters – die Entrichtung der Miete – betrifft.

Unzulässig soll aber sein, die Forderungsgründe (Unterhaltsverpflichtungen, Darlehensverbindlichkeiten etc.) zu erfragen, da diese Gründe für die Beurteilung der Bonität nicht von Bedeutung sein sollen.

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