Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 10.03.2005; Aktenzeichen 14 O 122/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 29.06.2007; Aktenzeichen V ZR 1/06)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer des LG Frankfurt/O. vom 10.3.2005 teilweise wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 148.274,65 EUR nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 21.4.1999 zu zahlen.

Der Beklagte zu 1. wird darüber hinaus verurteilt, Zinsen aus 148.274,65 EUR i.H.v. 6,5 % vom 27.8.1996 bis zum 8.4.1999 und i.H.v. 6 % vom 9.4.1999 bis 20.4.1999 zu zahlen. Die Beklagte zu 2. wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger weitere 3.351,52 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben zu tragen:

Die Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers dieser selbst zu 55 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 45 %, von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. dieser selbst 45 % und der Kläger 55 % und von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. diese selbst 46 % und der Kläger 54 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteiles vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung i.H.v. insgesamt 322.113,89 EUR nebst Zinsen in Anspruch, und zwar den Beklagten zu 1. aus abgetretenem Recht auf Zahlung des mit notariellem Kaufvertrag vom 21.6.1994 vereinbarten Kaufpreises, die Beklagte zu 2. auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung sowie aus ungerechtfertigter Bereicherung und beide Beklagte als Gesamtschuldner wegen deliktischer Schadensersatzansprüche. Darüber hinaus verlangt der Kläger festzustellen, dass die Beklagten zur Freigabe des bei den Rechtsanwälten ... in B. hinterlegten Betrages von umgerechnet 3.351,52 EUR nebst Zinsen verpflichtet seien und nimmt sie schließlich auf Zahlung jenes Betrages in Anspruch.

Der Kläger warf den Beklagten vor, den notariellen Kaufvertrag vom 20.4.1999, aufgrund dessen der Beklagte zu 1. am 13.8.1999 als Eigentümer des Flurstücks ... der Flur ... eingetragen wurde, in Kenntnis der mit notariellen Abtretungsvertrag vom 7.12.1994 erfolgten und mit Urkunde vom 24.2.1997 bestätigten Abtretung der Rechte des Zeugen A aus den notariellen Kaufverträgen vom 1.6.1994 (UR-Nr.: 116/1994) mit der Beklagten zu 2. und vom 21.6.1994 (UR-Nr.: 126/1994) mit dem Beklagten zu 1. an ihn - den Kläger - und mit dem Ziel seiner bewussten Schädigung geschlossen zu haben. Die Beklagten traten dem Vorwurf einer vorsätzlichen und bewussten Schädigung des Klägers entgegen. Sie vertraten ferner die Auffassung, der am 21.6.1994 geschlossene Kaufvertrag zwischen dem Zeugen A. und dem Beklagten zu 1. sei sittenwidrig und - ebenso wie die Abtretung der Rechte aus diesem Kaufvertrag mit notarieller Urkunde vom 7.12.1994 - wegen Verstoßes gegen die §§ 6, 7 BeurkG und § 16 Abs. 2 BNotO nichtig.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil mit folgenden Ergänzungen verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO):

Mit notarieller Urkunde vom 5.3.1997 (UR-Nr. 27/1997) erklärte die Beklagte zu 2. im eigenen und im Namen der restlichen Mitglieder der Erbengemeinschaft die Auflassung der Grundstücke an sich selbst und erklärte zudem, dass die notariellen Kaufvertragsverhandlungen vom 1.6.1994 und vom 24.5.1995 vollinhaltlich aufrechterhalten und die abgegebenen Erklärungen wiederholt würden.

Nachdem der Beklagte zu 1. durch den mit der Beklagten zu 2. geschlossenen Kaufvertrag vom 20.4.1999 Eigentümer der ursprünglich als Flurstück ..., nunmehr als Flurstücke ... -... katastermäßig erfassten Grundstücke geworden war, holte er Baugenehmigungen zur Bebauung mit zwei Häusern ein und veräußerte diese - mit Ausnahme des Flurstücks ... - weiter. Der hierbei vereinbarte Kaufpreis belief sich auf 140 DM/qm bzw. 14,95 DM/qm.

Die Beklagten hielten die Höhe der Schadensersatzansprüche für nicht schlüssig dargetan und bestreiten Grund und Höhe der geltend gemachten Zinsforderungen.

Nach Vernehmung des Zeugen A. hat das LG die Klage, soweit es den Feststellungsantrag betrifft, als unzulässig, im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Das Feststellungsbegehren sei mangels eines Feststellungsinteresses des Klägers i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig, denn dieser könne sein Ziel mit der Leistungsklage - die er mit Ziff. II 2 des Klageantrages auch erhoben habe - geltend machen.

Im Übrigen sei die Klage insgesamt unbegründet; der Kläger habe aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegen die Beklagten die geltend gemachten Ansprüche. Ein Anspruch aus abgetretenem Recht gem. den §§ 433 Abs. 2, 398 BGB gegen den Beklagten zu 1. auf Zahlung des Restkaufpreises i.H.v. u...

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