Verfahrensgang

LG Neuruppin (Urteil vom 22.09.2005; Aktenzeichen 2 O 152/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 23.10.2009; Aktenzeichen V ZR 141/08)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Neuruppin vom 22.9.2005 - Az. 2 O 152/04 - wird zurückgewiesen.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Neuruppin vom 22.9.2005 - Az. 2 O 152/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistungen i.H.v. 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gegenstandswert für das Berufungsverfahren 33.333,33 EUR (Klage: 25.000 EUR, Widerklage: 8.333,33 EUR).

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Nutzung der Zufahrt zu dem im Eigentum der Beklagten stehenden Wohngebäude ...-Straße 53a-d, die teilweise über das Grundstück der Klägerin verläuft.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks ...-Straße 51e-g in O., eingetragen im Grundbuch von O., Blatt 7875, Flur 4, Flurstück 172/17. Die Klägerin hatte das Grundstück auf Grund einer Auflassung von 18./19.3.2002 von dem Voreigentümer Dr. K ... K. erworben und wurde am 2.7.2002 als Eigentümerin Grundbuch eingetragen.

Die Beklagte ist Eigentümerin des Nachbargrundstückes ...-Straße 53a-d, eingetragen im Grundbuch von O., Blatt 2162, Flur 4, Flurstück 253. Die Beklagte hatte das Grundstück im Jahre 1996 erworben. Das Grundstück der Beklagten ist mit einem Wohnkomplex in Blockbauweise bebaut; die vier Aufgänge zu den insgesamt 32 Wohnungen liegen an der östlichen, dem Grundstück der Klägerin zugewandten Seite des Gebäudes.

Die Beklagte nutzt einen ca. 5 Meter breiten und 70 Meter langen Streifen des im Eigentum der Klägerin stehenden Flurstückes 172/17 als Zugang zu ihrem Mehrfamiliengebäude. Das Grundstück der Klägerin ist ebenfalls mit einem Mehrfamiliengebäude (Plattenbauweise) bebaut.

Die Parteien streiten mit Klage und Widerklage um die Berechtigung der Beklagten zur Nutzung dieses Grundstücksstreifens. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage Räumung und Herausgabe der genutzten Teilfläche, die Beklagte mit ihrer Widerklage die Bewilligung einer auf § 116 SachenRBerG gestützten Dienstbarkeit.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Ergänzend hat die Beklagte vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass der damalige Eigentümer des Grundstückes der Klägerin, Dr. K ..., im Jahre 1997 darüber informiert gewesen sei, dass die Zuwegung teilweise über sein Grundstück verlaufe. Man sei sich seinerzeit über eine Veräußerung der genutzten Teilfläche einig gewesen, jedenfalls sei in Absprache mit dem damaligen Eigentümer dann die Wegefläche neu hergestellt und auch die Stellflächen für die Feuerwehr neu erstellt worden. Für den Eigentümer sei seinerzeit immer Herr B. aufgetreten, und dieser habe bereits mit Schreiben vom 10.1.1997 die Bereitschaft signalisiert, das Problem der Zuwegung durch Veräußerung einer Teilfläche zu regeln. Am 28.7.1997 habe es einen Ortstermin unter Beteiligung des Herrn B. gegeben, bei dem verbindliche Vereinbarungen getroffen worden seien. Erst danach habe man mit der Neuherstellung des Weges begonnen. Es habe dann Anfang September einen Vermessungstermin gegeben, bei dem ein Teilungsentwurf gefertigt worden sei.

Zwischen den Parteien ist in diesem Zusammenhang weiter streitig, ob es zumutbar ist, zumindest die Feuerwehrstellflächen auf die andere Gebäudeseite zu verlegen, insbesondere ob die Lichtgröße der Fenster auf der anderen Seite ausreichend ist und welcher Aufwand für eine Verlegung erforderlich wäre. Die Beklagte vertritt hierzu die Ansicht, für die Verlegung der Stellflächen falle ein Betrag von 100.000 EUR an, während die Klägerin davon ausgeht, dass hierfür ein Betrag von 8.000 EUR bis 9.000 EUR ausreichend sei.

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das LG Klage und Widerklage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ein Anspruch der Klägerin auf Räumung und Herausgabe bestehe nicht. Es komme nicht darauf an, ob der Rechtsvorgänger der Kläger mit der Nutzung einverstanden gewesen sei oder die Klägerin nach § 912 BGB zur Duldung der Wegefläche verpflichtet sei. Eine Räumungs- und Beseitigungsanspruch sei ausgeschlossen, wenn er für den Schuldner mit einem unverhältnismäßigen, ihm bei Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen billigerweise nicht zumutbaren Aufwand verbunden wäre. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Jedenfalls für den im Brandfall erforderlichen zweiten Rettungsweg seien die Feuerwehrstellflächen erforderlich. Die Verlegung der Flächen wäre, selbst wenn eine solche möglich wäre, im jeden Fall mit einem erheblichen Aufwand verbunden. Demgegenüber stelle die Inanspruchnahme des Grundstücks der Klägerin keine erhebliche...

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