Verfahrensgang

LG Cottbus (Entscheidung vom 20.12.2005; Aktenzeichen 2 O 413/05)

 

Gründe

I.

Der Antragsteller, ein Verbraucherschutzverein, nimmt die Antragsgegnerin, eine Sparkasse, auf der Grundlage des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen -verstößen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.2002 (UKlaG) im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der Verwendung bestimmter Vergütungsklauseln in dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Antragsgegnerin für Dienstleistungen in Anspruch.

Der Antragsteller hat beantragt,

der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu drei Monaten, zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern, zu untersagen, in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis für Dienstleistungen im standardisierten Geschäftsverkehr mit privaten Kunden die folgenden oder inhaltsgleiche Vergütungsklauseln zu verwenden, sofern es sich nicht um Verträge mit einem Unternehmer handelt:

Kapitel A. (Stand 01.10.2005)

5. Karten

a. Kreditkarten

Zurverfügungstellung einer Ersatzkarte 15,00 EUR

8. Ratenkredite

Erteilung Löschungsbewilligung in grundbuchrechtlich vorgeschriebener Form

1 Grad/oo der Eintragung (Siegelung der Erklärung durch die Sparkasse)

mind. 50,00 EUR

max. 100,00 EUR

11. Sonstiges

- Nachforschungen: 10,00 EUR

- Mahnung: 13,00 EUR

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Sie hat die Rechtsauffassung vertreten, das Unterlassungsbegehren könne bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil es an einer Wiederholungsgefahr fehle. Dem stehe nicht entgegen, dass sie die übersandten strafbewehrten Unterlassungserklärungen für die beanstandeten Bestimmungen ihres Preis- und Leistungsverzeichnisses nicht unterzeichnet habe. Die in den vorgelegten Erklärungen vorgesehene Vertragsstrafe in Höhe von 20.000 Euro für jede Klausel sei unangemessen hoch gewesen. Die Abgabe eines Vertragsstrafeversprechens mit einer geringeren Vertragsstrafe sei nicht geboten gewesen, weil der Antragsteller ausdrücklich eine unveränderte Unterzeichnung der Formulare gefordert habe.

Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 20.12.2005 zurückgewiesen. Der Antrag sei mangels Verfügungsgrundes unzulässig. Ein Verfügungsgrund sei nicht gegeben, weil die gesetzliche Vermutung einer Wiederholungsgefahr von der Antragsgegnerin widerlegt worden sei.

Das Urteil des Landgerichts ist dem Antragsteller am 19.01.2006 zugestellt worden. Er hat gegen das Urteil am 23.01.2006 Berufung eingelegt und diese am 02.02.2006 begründet.

Mit der Berufung verfolgt der Antragsteller das Ziel des Erlasses der beantragten einstweiligen Verfügung weiter. Er vertritt die Auffassung, das Landgericht habe einen Verfügungsgrund zu Unrecht verneint.

Der Antragsteller beantragt,

der Antragsgegnerin unter Aufhebung des am 20.12.2005 verkündeten und am 19.01.2006 zugestellten Urteils des Landgerichts Cottbus bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu drei Monaten, zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern, zu untersagen, in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis für Dienstleistungen im standardisierten Geschäftsverkehr mit privaten Kunden die folgenden oder inhaltsgleiche Vergütungsklauseln zu verwenden, soweit es sich nicht um Verträge mit einem Unternehmer handelt:

Kapitel A. (Stand 01.10.2005)

5. Karten

a. Kreditkarten

Zurverfügungstellung einer Ersatzkarte 15,00 EUR

8. Ratenkredite

Erteilung Löschungsbewilligung in grundbuchrechtlich vorgeschriebener Form

1 Grad/oo der Eintragung (Siegelung der Erklärung durch die Sparkasse)

mind. 50,00 EUR

max. 100,00 EUR

11. Sonstiges

- Nachforschungen: 10,00 EUR

- Mahnung: 13,00 EUR

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

II.

Die zulässige Berufung hat Erfolg.

Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin mit dem Gegenstand der Unterlassung der Verwendung der in Streit stehenden Klauseln in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis für Dienstleistungen aus §§ 935, 940 ZPO, §§ 1, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 5 UKlaG, § 307 Abs. 1 und 2 BGB, § 12 Abs. 2 UWG. Ihm stehen sowohl ein Verfügungsanspruch als auch ein Verfügungsgrund zur Seite.

1. Der Verfügungsanspruch des Antragstellers ergibt sich aus §§ 1, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 UKlaG i. V. m. § 307 Abs. 1 und 2 BGB.

Nach § 1 UKlaG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen verwendet, die nach §§ 307 bis 309 BGB unwirksam sind. Die Anspruchsberechtigung liegt bei nach §§ 3 Abs. 1, 4 UKlaG qualifizierten Einrichtungen.

a) Die Aktivlegitimation des Antragstellers nach §§ 3 Abs. 1, 4 UKlaG liegt vor. Die tatsächlichen Voraussetzungen sind unstreitig.

b) Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Unterlassung de...

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