Entscheidungsstichwort (Thema)

Unwirksame Klauseln in den Vertragsbedingungen eines Gasversorgungsunternehmens

 

Normenkette

BGB § 307 Abs. 1 S. 1, §§ 308-309, 310 Abs. 2; EnwG § 38 Abs. 1; GasGVV § 5 Abs. 1-2, § 19 Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 13.11.2007; Aktenzeichen 12 O 163/07)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 27.01.2010; Aktenzeichen VIII ZR 326/08)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers und auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels - das am 13.11.2007 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des LG Potsdam abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagten wird untersagt, ggü. Verbrauchern die nachfolgenden und diesen inhaltsgleiche vorformulierte Vertragsbedingungen in Verträgen über die Belieferung mit Erdgas einzubeziehen, sowie sich auf diese Regelungen bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen:

1. Ziff. A.IX.1., Satz 1:

"E. ist u.a. bei Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung trotz Zahlungserinnerung gem. § 19 Abs. 2 GasGVV berechtigt, die Gasversorgung vier Wochen nach Androhung einstellen zu lassen", sofern diese Regelung ohne eine gleichzeitige Wiedergabe des Regelungsgegenstands des § 19 Abs. 2 Satz 2 GasGVV, wonach dies nicht gilt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt, einbezogen wird.

2. Ziff. A.IX.2.:

"Eine in nicht unerheblichem Maße schuldhafte Zuwiderhandlung des Kunden gegen die GasGVV i.S.v. § 19 Abs. 1 GasGVV liegt vor, wenn der Kunde grob fahrlässig oder vorsätzlich handelt", sofern diese Regelung ohne eine gleichzeitige Wiedergabe der vollständigen in § 19 Abs. 1 GasGVV vorgesehenen Regelung, nach der als zusätzliche Voraussetzung vorgesehen ist, dass die Unterbrechung der Grundversorgung erforderlich ist, um den Gebrauch von Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeeinrichtung zu verhindern, einbezogen wird.

3. Ziff. A.X.1.:

"Änderungen der allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gem. öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss."

4. Ziff. B.IV.1., Satz 1:

"Änderungen der Sonderpreise E. Klassik und E. Komfort werden entsprechend § 5 GasGVV jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss."

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten, angedroht.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 189 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.4.2007 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 20 % und der Beklagten zu 80 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger, ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragener Verein, nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung von Bestimmungen in ihren Ergänzenden und Besonderen Bedingungen in Anspruch. Die Beklagte ist ein Gasversorgungsunternehmen, welches als Grundversorger und im Rahmen von Sonderkundenverträgen Erdgas liefert. Die Ergänzenden Bedingungen zur GasGVV beziehen sich auf die Grundversorgungskunden, die Besonderen Bedingungen betreffen die Sonderkunden außerhalb der Grundversorgung.

Der Kläger hat - zuletzt - beantragt,

1. der Beklagten zu untersagen, ggü. Verbrauchern (§ 13 BGB) die nachfolgend dargestellten und diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträgen über Belieferung mit Erdgas einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen:

1. Ziff. A.IX.1., Satz 1:

E. ist u.a. bei Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung trotz Zahlungserinnerung gem. § 19 Abs. 2 GasGVV berechtigt, die Gasversorgung vier Wochen nach Androhung einstellen zu lassen;

2. Ziff. A.IX.2:

Eine in nicht unerheblichem Maße schuldhafte Zuwiderhandlung des Kunden gegen die GasGVV i.S.v. § 19 Abs. 1 GasGVV liegt vor, wenn der Kunde grob fahrlässig oder vorsätzlich handelt;

3. Ziff. A.X.1:

Änderungen der allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gem. § 5 Abs. 2 GasGVV jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss;

4. Ziff. A.X.2.:

Das Sonderkündigungsrecht muss innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Veröffentlichung der Preisänderung gem. § 5 Abs. 3 GasGVV ausgeübt werden. Ist der neue Lieferant nicht in der Lage,...

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