Entscheidungsstichwort (Thema)

Bauträgervertrag: Abweichung der Grundstücksgröße von der Vereinbarung als Rechtsmangel; Schadensersatzpflicht nach Schuldbeitritt des Geschäftsführers eines Bauträgers (hier abgelehnt); Schadensersatzanspruch nach MaBV nach erfolgter Auflassungsvormerkung; Hemmung der Verjährung bei Klage in Prozessstandschaft

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei einem Streit um den Erwerb von Grund und Boden von einem Bauträger sind kaufrechtliche Vorschriften anzuwenden.(Rz. 66)

2. Weichen bei einem solchen Vertrag tatsächliche Größe und Zuschnitt vom vereinbarten Kaufgegenstand ab, ist ein Rechtsmangel gegeben.(Rz. 68)

3. Ein vom Geschäftsführer des Bauträgers im Rahmen des Erwerbsgeschäfts erklärter Schuldbeitritt dient regelmäßig allein der Sicherung des Vollzugs der Auflassungsvormerkung. Schadensersatzansprüche kann der Erwerber daher aus dem Schuldbeitritt nicht ableiten.(Rz. 77)(Rz. 78)

4. Wurde für einen Erwerber eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen, ist er hinsichtlich eines vorausbezahlten Kaufpreises hinreichend geschützt, so dass daneben ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Geschäftsführer des Bauträgers gem. § 823 BGB i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2, 7 MaBV (juris GewO§ 34cDV) nicht in Betracht kommt.(Rz. 83)

5. Für die Hemmung der Verjährung eines Anspruchs ist die Befugnis zu dessen klagweisen Geltendmachung ausschlaggebend, nicht die Rechtsinhaberschaft. Es genügt daher für die Hemmung der Verjährung, dass der Kläger im Zeitpunkt der Klagezustellung zur Geltendmachung des Anspruchs berechtigt war.(Rz. 75)

 

Normenkette

BGB §§ 280, 325 a.F., § 433 Abs. 1, §§ 440, 823; BGBEG Art. 229 § 5 S. 1; GewO § 3 Abs. 1 Nrn. 2, 7; GewO § 34cDV

 

Verfahrensgang

LG Neuruppin (Urteil vom 29.06.2006; Aktenzeichen 1 O 522/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 05.12.2008; Aktenzeichen V ZR 144/07)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten zu 1. gegen das am 29.6.2006 verkündete Grund- und Teilurteil der 1. Zivilkammer des LG Neuruppin - 1 O 522/04 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden wie folgt verteilt:

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. trägt der Kläger.

Im Übrigen tragen der Kläger und der Beklagte zu 1. ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger und die Beklagte zu 1. je zur Hälfte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % der auf Grund dieses Urteils beizutreibenden Beträge abwenden, wenn die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I. Der Kläger verlangt aus rückabgetretenem Recht der E. Immobilienverwaltung GbR von den Beklagten Schadensersatz wegen teilweiser Nichterfüllung eines Grundstückskaufvertrages.

Die Beklagte zu 1. ist eine Bauträgergesellschaft. Mit notarieller Urkunde (Notar R. in M. UR. Nr. 8616K/1993 vom 9.12.1993 (1 BA) verkaufte sie dem Kläger von dem noch nicht in ihrem Eigentum stehenden Grundbesitz, eingetragen im Grundbuch des AG Oranienburg von V., Blatt ... Flur 15, Flurstück 75 in Größe von 9,6766 ha u.a. das zu diesem Zeitpunkt noch nicht herausgemessene Flurstück 75/32 (neu) zu 0,0319 ha mit Doppelhaushälfte und Carport.

Dem Kaufvertrag vorausgegangen war eine notarielle Realteilungserklärung (345 BA) vom 27.9.1993, in der erklärt ist, dass die Teilung des gesamten Grundbesitzes (u.a.) für das Haus 32/a mit Flurstück 75/32 (neu) beantragt worden sei. Auf dem dieser Urkunde beigefügten Lageplan ist die Lage der neu zu bildenden Flurstücke mit den Eckpunkten eingezeichnet.

Der Beklagte zu 2., der Geschäftsführer der Beklagten zu 1. ist, trat durch notarielle Urkunde vom 25.11.1994 (82 BA) - Urkundsrollen-Nr. 8377K/1994 - der Übereignungspflicht aus dem Vertrag vom 9.12.1993 bei, mit der Maßgabe, dass der Käufer als Dritter aus dieser Vereinbarung unmittelbar berechtigt sein solle (§ 328 BGB). In Ziff. I. (Sachstand) heißt es hierzu:

"Die Gesellschaft ist derzeit noch nicht als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen, sondern wird dies erst nach Vollzug des Realteilungsvertrages vom 27.9.1993 Urkundsrollen-Nr. 6739K des Notars K. R. in M. nebst Nachtrag hierzu über die Messungsanerkennung und Auflassung werden. Da zu diesem Vollzug verschiedene behördliche Maßnahmen wie die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich sind, wollen die bisher im Grundbuch eingetragenen Eigentümer, Herr Ei. und Herr Dr. Ro., der in dem vorstehenden Kaufvertrag enthaltenen Bewilligung der Auflassungsvormerkung beitreten. Dazu bedarf es aus materiell-rechtlichen Gründen aber auch eines Schuldbeitritts zur Übereignungsverpflichtung der Bauträgergesellschaft."

Mit Schreiben vom 19.12.1994 stellte die Beklagte zu 1. dem Kläger die erste Kaufpreisrate von 261.540 DM fällig und überließ ihm am 22.12.1994 eine Bürgschaft über den am 19.12.1994 in voller Höhe gezahlten Kaufpreis von 871.800 DM.

Mit notarieller Urkunde vom 30.12.1994 -...

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