Normenkette

BGB § 187 Abs. 2, § 312d Abs. 2, 6; BGB-InfoV

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 24.05.2016, Az. 2 O 190/15, teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass der Darlehensvertrag der Parteien mit der Nummer 1... durch den Widerruf vom 19.02.2015 beendet wurde.

2. Es wird festgestellt, dass sich der von den Klägern hilfsweise zum Antrag zu 2) im Schriftsatz vom 04.03.2016 gestellte Antrag erledigt hat.

3. Auf die Widerklage werden die Kläger als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte 87.494,49 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4,45 % p.a. ab dem 15.06.2017 zu zahlen.

Im Übrigen werden die Klage und die Hilfswiderklage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung der Kläger werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 75 % und die Beklagte zu 25 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz und - in Abänderung der landgerichtlichen Streitwertfestsetzung - für das erstinstanzliche Verfahren auf einen Gebührenwert bis 350.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines von den Klägern widerrufenen Darlehensvertrages.

Die beklagte Bank gewährte den Klägern als Verbraucher ein grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen über einen Nominalbetrag von 181.800,00 EUR zu einem bis 30.04.2024 gebundenen Nominalzins von 4,45 % p.a.; der anfängliche effektive Jahreszins betrug 4,54 %. Die Beklagte hatte den Klägern unter dem 29.04.2009 ein entsprechendes Vertragsangebot unterbreitete, dessen Annahme die Kläger am 09.05.2009 erklärten.

Die Vertragsunterlagen beinhalteten u.a. folgende Widerrufsbelehrung:

Abbildung

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf die Anlage K1 (Blatt 23 ff. d.A.) verwiesen.

Die Darlehen wurden ausbezahlt und sodann von dem Kläger vertragsgemäß bedient. Bis zum 19.02.2015 leisteten die Kläger hierauf insgesamt 68 monatliche Raten je 1.381,81 EUR.

Mit Schreiben vom 19.02.2015 - der Beklagten zugegangen am 25.02.2015 - erklärten die Kläger den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen. Im Folgenden zahlten die Kläger weiterhin monatlich 1.381,81 EUR an die Beklagte.

Die Kläger haben erstinstanzlich zuletzt die Feststellung begehrt, dass der Darlehensvertrag durch den Widerruf vom 19.02.2015 beendet worden sei, sich die zunächst erhobene, auf die Feststellung gerichtete Klage, dass die Kläger der Beklagten aus dem Darlehen nur noch Zahlung von 92.404,92 EUR schuldeten, erledigt habe, und dass sich die Beklagte mit der Annahme der Zahlung eines Betrages von 92.404,92 EUR, hilfsweise 101.780,40 EUR, seit Rechtshängigkeit in Annahmeverzug befinde. Zudem haben sie die Erteilung einer löschungsfähigen Quittung bezüglich der gewährten Grundschuld Zug um Zug gegen Zahlung von 92.404,92 EUR, hilfsweise 101.780,40 EUR, und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten beansprucht. Die Kläger haben gemeint, dass sie nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden und abgesehen davon die in der Widerrufsbelehrung genannten Bedingungen für den Beginn der Widerrufsfrist nicht eingetreten seien, sodass das Widerrufsrecht noch im Jahr 2015 bestanden habe. Aufgrund des Widerrufs könnten sie die Rückgewähr der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen zuzüglich Nutzungswertersatz in Höhe von fünf, hilfsweise von 2,5, Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beanspruchen. Dem stünden Ansprüche der Beklagten auf Rückzahlung der Darlehensvaluta zuzüglich Nutzungsersatz in Höhe des marktüblichen Zinses von 4,47 % gegenüber. Infolge der Aufrechnung - welche die Kläger in der Klageschrift erklärt haben - habe sich ein Anspruch der Beklagten in Höhe von 111.101,67 EUR ergeben, dessen Erfüllung die Kläger in der Klageschrift ausdrücklich angeboten haben. Unter Berücksichtigung der nach dem Widerruf geleisteten Zahlungen verbleibe ein Anspruch der Beklagten in Höhe von 92.404,92 EUR. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Anlage K10 (Blatt 210 ff. d.A.) verwiesen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass der Widerruf aus im Einzelnen dargelegten Gründen unwirksam sei. Hilfsweise, nämlich für den Fall, dass das Landgericht auf die begehrte Feststellung der Beendigung des Darlehensvertrages erkennt, hat sie die Kläger widerklagend auf Zahlung von 120.360,51 EUR, nämlich der Differenz zwischen der Darlehensvaluta und den bis 31.08.2015 von den Beklagten hierauf geleisteten Zahlungen, nebst Zinsen in Anspruch genommen.

Mit dem angefochtenen Urteil, auf welches hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das...

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