Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzureichende Widerrufsbelehrung durch Hinweis auf einen "Verzicht" (Maklervertrag)

 

Leitsatz (amtlich)

Enthält das Internet-Inserat eines Maklers Angaben zur Provisionspflicht und zur Höhe der Provision, so erklärt der Kunde mit den Bitten um Kontaktaufnahme und Terminvereinbarung ein Angebot zum Abschluss eines Maklervertrages.

Bei Abschluss eines Maklervertrages muss der Verbraucher zutreffend darüber belehrt werden, unter welchen Voraussetzungen das Widerrufsrecht erlischt, dass er es auch nach der Zustimmung zum Leistungsbeginn noch ausüben kann und was aus der Erklärung des Widerrufs nach Zustimmung und Leistungsbeginn folgt.

Eine Widerrufsbelehrung leidet unter einem schwerwiegenden Fehler, wenn sie den Anschein erweckt, der Verbraucher könnte auf sein Widerrufsrecht verzichten, so dass es durch eine von ihm abgegebene Erklärung endgültig verlorengehe.

 

Normenkette

BGB §§ 145, 356 IV 1

 

Verfahrensgang

LG Cottbus (Aktenzeichen 1 O 263/18)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 13. Mai 2020 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 

Gründe

I. Auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 155R - 158R) kann vollständig verwiesen werden (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO). Deutlicher hinzuweisen ist allein auf den Inhalt des Internet-Inserats des Klägers (Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 12. Februar 2020, Bl. 54), das eine "Online-ID" und eine "Ref.-Nr." enthält, die die Beklagte zu 1 in ihrer eMail vom 17. April 2018 (Anlage K 2 = Bl. 10) nennt.

Das Landgericht hat die auf den Maklerlohn von 24.990 Euro und Mahnkosten gerichtete Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen, weil die Beklagten unzureichend über ihr Widerrufsrecht belehrt worden seien und ihre Widerrufserklärung deshalb rechtzeitig abgegeben hätten. Die Verträge beider Beklagten seien erst durch die Erklärungen vom 27. April 2018 zustande gekommen, nicht schon - für die Beklagte zu 1 - durch die eMails vom 17. und 18. April 2018. Die Folgen der Zustimmung zum sofortigen Leistungsbeginn und der den Beklagten nahegelegten und von ihnen abgegebenen "Verzichtserklärungen" habe der Kläger in seinen Belehrungen falsch dargestellt.

Der Kläger verfolgt seinen Anspruch mit der Berufung weiter. Er meint, ein Vertrag mit der Beklagten zu 1 sei durch die gewechselten eMails vom 17. und 18. April 2018 zustande gekommen. Die vom Landgericht vermissten Angaben zur Provisionspflicht und zur Höhe der Provision seien in dem Internet-Inserat des Klägers deutlich benannt, und die Beklagte zu 1 habe sich in ihrer eMail auf dieses Inserat ausdrücklich bezogen. Der Vertrag sei durch die Annahmeerklärung des Klägers zustande gekommen. Die Beklagte zu 1 habe auf Grund einer beanstandungsfreien Belehrung bereits vor Leistungsbeginn, nämlich am 19. April 2018, wirksam auf ihr Widerrufsrecht verzichtet. Gleiches gelte für den Beklagten zu 2, der auf Grund einer inhaltsgleichen Belehrung am 27. April 2018 eine Verzichtserklärung abgegeben habe. Die Gesamtschau der Belehrungen und Erklärungsformulare, die der Kläger verwendet habe, gebe ein widerspruchsfreies, zutreffendes Bild der Rechtslage zum Widerruf und zu den Folgen sofortigen Leistungsbeginns.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 13.05.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Cottbus die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 24.990,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 14.10.2018 sowie 2,50 Euro Mahnkosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über des Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie halten das angefochtene Urteil für richtig.

Wegen des weiteren Vortrages der Parteien wird auf die Schriftsätze und auf die Anlagen verwiesen.

II. Die Berufung ist unbegründet.

Die Beklagten haben die mit dem Kläger geschlossenen Maklerverträge wirksam, insbesondere rechtzeitig, widerrufen.

Das Widerrufsrecht ist nicht nach § 356 IV 1 BGB erloschen, weil die Beklagten ihre Zustimmung zum Leistungsbeginn auf Grund einer unzureichenden Belehrung über ihr Widerrufsrecht erklärt haben. Das Landgericht hat zutreffend begründet, weshalb die den Beklagten erteilte Belehrung wenigstens unklar, eher jedoch deutlich unrichtig war (2). Das gilt für beide Belehrungen, für die der Beklagten zu 1 allein erteilte ebenso wie für die inhaltsgleiche sodann beiden Beklagten gemeinsam erteilte Belehrung. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass die Beklagte zu 1 den Vertrag mit dem Kläger bereits durch die eMails vom 17. und 18. April 2018 geschlossen hat, so dass sie mit ihre...

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