Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Neuruppin - Landwirtschaftsgericht - vom 21. Januar 2020, Az. 44 Lw 2/19, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Streitwert für das Berufungsverfahren: 7.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um den Fortbestand eines Pachtverhältnisses.

Die Klägerin ist aufgrund einer Schenkung ihres Onkels F... H... seit dem 28. Februar 2017 eingetragene Grundstückseigentümerin einer landwirtschaftlichen Fläche, Gemarkung G... Flur ... Flurstück 17. Dieser hatte das Grundstück für eine jährliche Pacht von 7.000 EUR mit Pachtvertrag vom 8. Mai 2015 (Anlage B1; Bl. 51 d.A.) an den Beklagten verpachtet, andererseits auch an die ... GbR, der der Beklagte nicht angehört. Letztere bewirtschaftet die Fläche. Der schriftliche Pachtvertrag vom 8. Mai 2015 enthielt unter § 14 den handschriftlichen Zusatz, dass aufgrund eines Nutzungsvertrages des Verpächters mit einem Dritten vom 22. Dezember 2014 zum Zwecke der Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen Flächen zur Verfügung gestellt werden, die nicht Gegenstand des Pachtvertrages sind. "Der Pächter stimmt dieser Nutzung zu und verpflichtet sich, die insoweit auf dem Grundstück des Verpächters vorhandenen Windenergieanlagen nebst Zubehör, Kranstellfläche und Zuwegungen nicht zu beschädigen. Der Pächter hat dieselbe Verpflichtung auch Unterpächtern (etwa im Wege des Pflugtausches) aufzuerlegen."

Den ursprünglich für ein Jahr geschlossenen Vertrag vom 8. Mai 2015 haben die (damaligen) Vertragsparteien mit schriftlicher Ergänzungsvereinbarung vom 27. Juli 2015 (Anlage B2; Bl. 58) auf eine Laufzeit von 20 Jahren mit zweimaliger Verlängerungsoption um jeweils 5 Jahre wie folgt erweitert: "Eine zweimalige Option zur Verlängerung der Pachtzeit von jeweils 5 Jahren gilt im Zusammenhang mit den Sondervereinbarungen (WKA)". Ferner enthielt die Vereinbarung unter "zum § 14": "Der Pächter duldet zu jeder Jahreszeit das Betreten/Befahren oder die sonstige Nutzung, die nötig werden, um die störungsfreie Bewirtschaftung der WKA der ... Wind GmbH zu gewährleisten. Eventuelle Kulturschäden werden nach den jeweils aktuellen Marktpreisen vergütet". Mit weiterer schriftlicher Vereinbarung vom 26. August 2016 (Anlage B3; Bl. 59 d.A.) haben die Vertragsparteien den Pachtvertrag vom 8. Mai 2015 geändert, den Pachtbeginn auf den 1. Januar 2017 und die Pachtzeit auf 20 Jahre festgelegt. "Im Übrigen" sollten die Vereinbarungen vom 8. Mai 2015 gelten. Zur Vereinbarung vom 27. Juli 2015 haben sie sich nicht (ausdrücklich) verhalten. Mit Schreiben vom 20./28. September 2017 (Anlage K2; Bl. 19 d.A.) haben die Klägerin und Herr F... H... die Kündigung des Pachtverhältnisses zum 31. Dezember 2019 erklärt.

Wegen der Doppelverpachtung hat der Beklagte den vormaligen Eigentümer und Verpächter im Wege der Feststellungsklage auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Mit Urteil vom 19. Juni 2018 ist dessen Schadensersatzpflicht festgestellt worden; die Berufung hat der Senat mit Urteil vom 13. Dezember 2018 (Az. 16 U 2/18 Lw) zurückgewiesen. Der Senat hat in diesem Urteil ausgeführt, dass infolge einer weiteren Zusatzvereinbarung vom 26. August 2016 das Schriftformerfordernis nicht gewahrt sei und daher ein unbefristeter Pachtvertrag vorliege.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die erklärte Kündigung das Pachtverhältnis zum 31. Dezember 2019 beendet habe. Das Urteil des Senats vom 13. Dezember 2019 entfalte nach § 325 ZPO Bindungswirkung für sie als Rechtsnachfolgerin des damaligen Beteiligten. Rechtsnachfolgeklausel nach § 727 ZPO sei erteilt. Im Übrigen liege aufgrund der formunwirksamen Vereinbarung vom 26. August 2016 ein unbefristetes Pachtverhältnis vor, das ordnungsgemäß gekündigt worden sei.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass der Pachtvertrag vom 8. Mai 2015 in der Fassung der Ergänzungsvereinbarung vom 26. August 2016 über das Grundstück Gemarkung G..., Flur ..., Flurstück 17 mit Ablauf des 31. Dezember 2019 endet.

sowie

die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen

und widerklagend - sinngemäß -

festzustellen, dass der Pachtvertrag vom 8. Mai 2015, geändert durch schriftliche Vereinbarungen vom 27. Juli 2015 und 26. August 2016, nicht vor Ablauf des 31. Dezember 2036 endet.

Er ist der Auffassung, die Vereinbarung vom 27. Juli 2015 sei formunwirksam, da Pachtgegenstand und Pachtzins nicht genannt seien. Sie habe die beabsichtigte Vertragsänderung nicht herbeiführen können. Das Optionsrecht sei nicht wirksam entstanden. Zudem wäre die Vereinbarung vom 27. Juli 2015 durch die Zusatzvereinbarung vom 26. August 2016 aufgehoben. Sei im Übrigen der ursprüngliche Vertrag durch den formunwirksamen Anhang der Vereinbarung vom 27. Juli 2015 in ein unbefristetes Pachtverhältnis abgeändert worden, könne der Pachtvertrag durch die Zusatzvereinbarung vom 26. August 2016 insbesondere hinsichtlich der Laufzeit wirksam...

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