Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 14.10.2015)

 

Tenor

1. Das Urteil des LG Potsdam vom 14.10.2015 wird unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung in Ziff. 2 dahingehend abgeändert, dass die Kläger auf die Hilfswiderklage als Gesamtschuldner verurteilt werden, an die Beklagte einen Betrag von weiteren 3.727,91 EUR nebst Zinsen in Höhe von 3,7 % p.a. seit dem 20.1.2016 zu zahlen, Zug um Zug gegen die Übertragung der auf dem Grundstück...straße 7, D., im Grundbuch von U., Blatt 3342, eingetragenen Buchgrundschuld in Höhe von 70.000,00 EUR. Im Übrigen wird die Hilfswiderklage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen zu 9 % den Klägern und zu 91 % der Beklagten zur Last.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die gegnerische Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Kläger verlangten festzustellen, dass der Darlehensvertrag vom 30.05./4.06.2005 aufgrund des Widerrufs vom 14.08.2014 in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt sei und begehrten ferner die Zahlung von 43.915,54 EUR Zug um Zug gegen Zahlung von 93.104,23 EUR abzüglich weiterer gezahlter Darlehensraten von jeweils 332,50 EUR. Die Beklagte erklärte die Hilfsaufrechnung mit Schriftsatz vom 17.2.2015 (S 49, Blatt 170) und machte mit ihrer Hilfswiderklage einen Zahlungsanspruch i.H.v. 52.055,19 EUR nebst Zinsen i.H.v. 3,70 % p.a. seit dem 1.2.2015 geltend.

Die Kläger zahlten die vereinbarten Raten bis einschließlich Dezember 2015 fort. Am 19.1.2016 lösten sie das Darlehen durch eine Restzahlung in Höhe von 44.092,87 EUR ab.

Die Kläger vertraten die Auffassung, sie hätten den Darlehensvertrag widerrufen können, weil die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung nicht abgelaufen sei. Die von ihnen bis zum Widerruf (unstreitig) geleisteten Zins- und Tilgungsraten von insgesamt 35.420,93 EUR seien - ebenso wie die jedenfalls bis einschließlich (zunächst) Januar 2015 weiterhin unter Vorbehalt erfolgten Ratenzahlungen - zurück zu gewähren und zwar zuzüglich einer Verzinsung von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als Nutzungswertersatz. Die Beklagte könne auf die ihr zurück zu gewährende Darlehensvaluta Zinsen i. H. d. vereinbarten Zinssatzes von lediglich 3,7 % p.a. verlangen.

Die Beklagte nahm mit der Behauptung, die verwendete Belehrung habe dem Muster der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV entsprochen, allenfalls redaktionelle und marginale Abweichungen hiervon enthalten, die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV für sich in Anspruch.

Ein etwaig fortdauerndes Widerrufsrecht sei verwirkt, seine Ausübung jedenfalls rechtsmissbräuchlich.

Für den Fall des wirksamen Widerrufs stehe ihr ein Anspruch auf Erstattung des Darlehenskapitals zuzüglich Wertersatz in Höhe der vereinbarten Darlehenszinsen auch über den Zeitpunkt der Widerrufserklärung hinaus zu. Die Kläger könnten die geleisteten Zahlungen zurückverlangen, Nutzungswertersatz stehe ihnen indes nur in Höhe des für grundpfandrechtlich gesicherte Kredite üblichen Verzugszinses von 2,5 % über Basiszinssatz zu. Überdies seien Kapitalertragssteuer und Solidarzuschlag in Abzug zu bringen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil mit der Maßgabe Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO), dass die Widerrufsbelehrung wie folgt lautet:

"Widerrufsbelehrung

Sie können ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:

D. AG (...)

Widerrufsfolgen:

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangenen Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit gegebenenfalls Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungspflichten für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen.

Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufsbelehrung erfüllen.

Besonderer Hinweis:

Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag vollständig erfüllt ist und Sie dem ausdrücklich zugestimmt haben.

Finanzierte Geschäfte:

Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge