Leitsatz (amtlich)

1. Eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO ist unzulässig, wenn bessere Rechtsschutzmög-lichkeiten bestehen.

2. Gegenüber einer Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO bestehen bessere Rechtsschutzmög-lichkeiten, wenn eine Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO einfacher, kostengünstiger, erheblich prozessökonomischer ist und höheren Rechtsschutz bietet.

3. Die Erhebung einer Zwischenfeststellungswiderklage im Berufungsrechtszuge bedarf nicht der Zulassung durch das Gericht.

 

Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 07.06.2006; Aktenzeichen 8 O 686/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Potsdam vom 7.6.2006 - 8 O 686/05 - abgeändert.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils für die Gegenseite vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor ihrer Vollstreckung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche, unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt die Feststellung, dass ein Darlehensvertrag zwischen den Beklagten und ihr sowie der L. bank B.-W., die ihr ihre Ansprüche abgetreten hat, unwiderrufen fortbesteht.

Die Beklagten unterzeichneten am 24.2.1997 als Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag mit der Klägerin und der L. bank B.-W. (vgl. Anlage K 1, 19 ff. GA). Mit Schreiben vom 16.12.2002 (vgl. teilweise Ablichtung Anlage K 3, 36 GA) ließen sie den Darlehensvertrag unter Hinweis auf § 1 HWiG widerrufen. Mit einer am 9.8.2005 erhobenen Klage (LG Karlsruhe - 10 O 783/05) machen sie Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüche ggü. der Klägerin und der L. bank B.-W. als Rechtsnachfolgering der L. bank B-W geltend (vgl. 4 GA).

Die Klägerin hat ihr Rechtsschutzinteresse aus einer Rechtsunsicherheit über den Stand des Vorausdarlehensvertrages hergeleitet und in der Sache die Voraussetzungen eines Haustürwiderrufsrechtes in Abrede gestellt.

Die Beklagten haben sich gegen die Zulässigkeit der Klage gewandt und in der Sache ein Widerrufsrecht für gegeben erachtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf das angefochtene Urteil, mit dem das LG der Klage stattgegeben hat. Die Feststellungsklage sei statthaft, denn das streitgegenständliche Darlehensverhältnis sei ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.d. § 256 Abs. 1 Fall 1 ZPO. Das Feststellungsinteresse der Klägerin folge aus der Rechtsunsicherheit über den Haustürwiderruf der Beklagten. Ungeachtet einer notarieller Unterwerfungserklärung vom 6.3.1997 (vgl. K 2, 33 GA) der Beklagten stünden der Klägerin keine einfachere Möglichkeiten zur Verfügung, da den Beklagten insoweit eine Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO offen stehe. Eine anderweitige Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 ZPO) fehle, zumal die Identität einer Vorfrage in Parallelverfahren selbst dann nicht ausreichte, wenn die Entscheidung der Vorfrage dort für das hiesige Verfahren bindend wäre.

Die Voraussetzungen für einen Haustürwiderruf nach § 1 Abs. 1 Ziff. 1 HWiG fehlten. Die Kausalität einer Haustürsituation am 2. und 10.2.1997 für den Abschluss des Darlehensvertrages am 24.2.1997 scheitere an dem dazwischen liegenden 2-Wochen-Zeitraum sowie an einer notariell beurkundeten Annahmeerklärung der Beklagten über das Grundstückskaufvertragsangebotes (vgl. K 7, 42 GA).

Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgen die Beklagten ihr erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren uneingeschränkt weiter. Das LG habe die Zulässigkeit der Feststellungsklage rechtsfehlerhaft bejaht, insb. die Vorgreiflichkeit der Entscheidung über das Bestehen des Darlehensverhältnisses verkannt, da dieses im Parallelverfahren zu klären sei. Dort stützten die hiesigen Beklagten ihre Zinsrückzahlungsansprüche auf den Haustürwiderruf vom 16.12.2002 (599 GA). Damit sei die Klage allenfalls im Parallelverfahren als Zwischenfeststellungsklage zulässig, wobei es insoweit indessen an einem weitergehenden Interesse an der begehrten Feststellung fehle. In der Sache habe das LG die schwebende Unwirksamkeit des Vertrages verkannt und den Kausalzusammenhang zu Unrecht verneint.

Die Beklagten beantragen, die Klage unter Abänderung des LG Potsdam vom 7.6.2006 - 8 O 686/05 - abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheit des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze sowie auf sein Terminsprotokoll vom 25.7.2007.

II. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg.

1. Die positive Feststellungsklage nach § 256 Abs....

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