Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 06.06.2006; Aktenzeichen 13 O 114/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 6. Juni 2006 verkündete Teilurteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 13 O 114/05, aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die zulässige Berufung hat insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht führt.

1.

Soweit das Landgericht ein Teilurteil erlassen hat, war dies mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 301 ZPO unzulässig. Der hierin zu sehende schwerwiegende Verfahrensfehler führt gem. § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO auch ohne entsprechende Antragstellung einer Partei zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Das Landgericht hat § 301 Abs. 1 S. 2 ZPO unberücksichtigt gelassen, wonach über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, durch Teilurteil nur entschieden werden kann, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Zu berücksichtigen ist, dass ein Teilurteil nur erlassen werden kann, wenn sich ein Rechtsstreit in abgrenzbare Teile zerlegen lässt, die zum Gegenstand eines selbständigen Urteils gemacht werden können, wobei solche abgrenzbaren Teile im Einzelfall auch bei einer einfachen Streitgenossenschaft, bei der mehrere Prozesse zur gemeinschaftlichen Verhandlung und Beweisaufnahme zusammengefasst werden, vorliegen können. Voraussetzung ist aber, dass im Falle des Erlasses eines Teilurteils die durch dieses Urteil getroffene Entscheidung unabhängig von der Entscheidung über den restlichen Verfahrensgegenstand sein muss (vgl. Musielak, ZPO, 5. Aufl., § 301 Rn. 11). Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung soll das Erfordernis der Unabhängigkeit die Gefahr des Widerspruchs zwischen dem Teilurteil und dem Schlussurteil ausschließen. Dabei ist die Frage der Gefahr eines Widerspruchs nicht nur für die jeweilige Instanz zu prüfen, sondern auch unter Berücksichtigung des Instanzenzuges, d. h. der Erlass eines Teilurteils kommt auch dann nicht in Betracht, wenn z. B. das Berufungsgericht die im Teilurteil dargestellte Bewertung der Sach- und Rechtslage anders beurteilt mit der Folge, dass die sich dann für beide Streitgenossen zu beantwortende Streitfrage, inwieweit - bezogen auf den vorliegenden Fall - die Werkleistung mangelhaft ist und in welcher Höhe daraus ein Schadensersatzanspruch sich ergeben kann, nicht mehr einheitlich erfolgen kann und möglicherweise sogar von den nunmehr mit der Sache befassten Gerichten unterschiedlich bewertet wird, womöglich nach jeweils getrennt durchgeführter Beweisaufnahme. Im vorliegenden Fall sind die gegenüber der Beklagten zu 1. und dem Beklagten zu 2. geltend gemachten Ansprüche von der Beantwortung der Vorfrage abhängig, inwieweit überhaupt ein Mangel der Werkleistung vorliegt; erst danach lässt sich hinreichend beurteilen, inwieweit daraus eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 2. wegen mangelnder Objektüberwachung herleiten lässt. In einem solchen Fall verbietet sich der Erlass eines Teilurteils zur Frage des Vorliegens einer solchen Pflichtverletzung des Beklagten zu 2 (vgl. dazu auch Zöller-Vollkommer, ZPO, 26. Aufl. Rn. 7). Soweit im Falle des Erlasses eines unzulässigen Teilurteils anstelle einer Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache im Einzelfall auch ein so genanntes "Hochziehen" des im ersten Rechtszug anhängigen Teils in Betracht kommen kann, so besteht dafür im vorliegenden keine Veranlassung. Vielmehr würde ein solches "Hochziehen" zum Wegfall einer Tatsacheninstanz führen und wäre insbesondere auch aus prozessökonomischen Gründen nicht zu befürworten, da das Landgericht hinsichtlich der sich im Übrigen stellenden Streitfragen aus hier nicht nachvollziehen Gründen dem Rechtsstreit bisher keinen weiteren Fortgang gegeben hat und anzunehmen ist, dass hinsichtlich der weiteren sich stellenden Streitfragen die Durchführung einer Beweisaufnahme beabsichtigt war, weil man offensichtlich nur hinsichtlich des Beklagten zu 2. von einer Entscheidungsreife ausgegangen ist.

2.

Soweit das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Beklagten zu 2. aus § 635 BGB a. F. hergeleitet hat, vermag der Senat sich aber der Auffassung, der Beklagte zu 2. habe seine Verpflichtung zur Bauüberwachung hinreichend erfüllt, nicht anzuschließen. Soweit das Landgericht gemeint hat, es handele sich hinsichtlich der Außenputzarbeiten um handwerkliche Selbstverständlichkeiten, die keiner besonderen Überwachung bedürfen, so ist dem in dieser Allgemeinheit ohne jede weitere Differenzierung nicht zu folgen. Soweit das Landgericht seine Auffassung auf ei...

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