Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksame AGB-Klausel ohne Überraschungseffekt über Abgabe eines vollstreckbaren Schuldanerkenntnisses

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage, ob eine die Abgabe eines persönlichen Schuldanerkenntnisses nebst Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen regelnde Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Rücksicht auf ihre formale und systematische Gestaltung überraschend i.S.d. § 3 AGBG ist.

 

Normenkette

AGBG § 3

 

Verfahrensgang

OLG Karlsruhe (Urteil vom 09.06.2004; Aktenzeichen 9 U 199/03)

LG Konstanz (Urteil vom 14.10.2003; Aktenzeichen 5 O 574/02)

 

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 9. Zivilsenats des OLG Karlsruhe v. 9.6.2004 teilweise aufgehoben und das Urteil des LG Konstanz v. 14.10.2003 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt,

1. ggü. der Klägerin in notarieller Urkunde folgende Willenserklärung abzugeben:

Ich erkenne an, der B. AG einen Betrag i.H.v. 343.913,50 EUR nebst 5,15 % Zinsen per annum seit dem 2.1.2004 zu schulden und unterwerfe mich ggü. der Gläubigerin der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in mein gesamtes Vermögen,

2. an die Klägerin eine vollstreckbare Ausfertigung der in Nr. 1 bezeichneten notariellen Urkunde herauszugeben.

Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die weiter gehenden Rechtmittel der Klägerin zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2,5 % und die Beklagte zu 97,5 %.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Klägerin, eine Bank, verlangt von der Beklagten ein notarielles Schuldanerkenntnis i.H.v. 352.064,01 EUR nebst Zinsen, die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in ihr gesamtes Vermögen sowie Herausgabe einer vollstreckbaren Ausfertigung dieser Urkunde. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Klägerin gewährte der Beklagten und weiteren Personen zum Erwerb eines Objekts in M. durch Vertrag v. 1./14.4.1999 ein Annuitätendarlehen i.H.v. 710.000 DM. Voraussetzung der Auszahlung der Darlehensvaluta war gem. Nr. 7.4 des formularmäßigen Darlehensvertrages u.a. die Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde und einer Zweckerklärung nach Bankvordruck. Unter der Überschrift "Form der Sicherheiten" enthält der Vertrag in Nr. 10 u.a. folgende Klauseln:

"10.1 Wenn nicht anders vereinbart, ist das Darlehen durch eine - nach dem von der Bank gefertigten Entwurf und in der von ihr vorgegebenen Form - neu zu bestellende, jederzeit fällige Grundschuld ohne Brief in Darlehenshöhe mit 16 % Jahreszins an ausschließlich erster Rangstelle in Abt. II und III im Grundbuch des Beleihungsobjekts zu sichern. Die Eintragung der Grundschuld ist der Bank unverzüglich nachzuweisen. ...

10.2 Die Unterwerfung des Eigentümers unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das Grundstück hat in der Weise zu erfolgen, dass sie auch gegen jeden künftigen Eigentümer zulässig sein soll.

10.3 Der Darlehensnehmer hat sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zu unterwerfen. Die Bank kann die persönliche Haftung unabhängig von der Eintragung und dem Bestand der Grundschuld sowie ohne vorherige Zwangsvollstreckung in das Beleihungsobjekt geltend machen."

Zur Besicherung des Darlehens übernahm die Beklagte vom Voreigentümer eine bereits bestellte und eingetragene Grundschuld in Darlehenshöhe nebst 16 % Jahreszinsen. Die Klägerin verlangt von ihr - gestützt auf Nr. 10.3 des Darlehensvertrages - als weitere Sicherheit ein notarielles Schuldanerkenntnis in Höhe des bei Klageerhebung valutierten Kreditbetrages von 352.064,01 EUR nebst Zinsen und Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in ihr - der Beklagten - gesamtes Vermögen. Die Beklagte verweigert die Abgabe eines Schuldanerkenntnisses mit der Begründung, es handele sich bei Nr. 10.3 um eine überraschende und damit unwirksame Klausel.

Das LG hat die Klage abgewiesen, die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

Der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu, da Nr. 10.3 des Vertrages überraschend i.S.v. § 3 AGBG und damit unwirksam sei. Zwar schaffe - anders als dies das LG gesehen habe - die in Nr. 7.4 des Vertrags enthaltene Regelung der Auszahlungsvoraussetzungen nicht ohne weiteres einen Vertrauenstatbestand dafür, dass nicht an anderer Stelle des Vertrags weitere Sicherheiten verlangt würden, von deren Hingabe die Auszahlung des Darlehens abhänge. Zutreffend sei auch, dass es sich bei Nr. 10.3 um eine nach der Rechtsprechung des BGH inhaltlich unbedenkliche Klausel handele, die in Darlehensverträgen grundsätzlich nicht objektiv ungewöhnlich sei. Die Klausel sei jedoch auf Grund der formalen Vertragsgestaltung für die Beklagte gleichwohl überraschend gewesen, da Nr. 10.3 an unerwarteter Stelle im Vertrag eine Verpflichtung zur Stellung einer weiteren Sicherheit regele. Die Beklagte habe nicht damit rechnen müssen, dass eine derart gravierende Verpflichtung, wie sie Nr. 10.3 enthalte, in einer nach der Überschrift lediglich Formfragen regelnden Ziff. untergebracht werde.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat sich die Beklagte in Nr. 10.3 des Darlehensvertrages wirksam zur Abgabe eines notariellen abstrakten Schuldanerkenntnisses und zur Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen verpflichtet.

1. Nach dem Inhalt des Darlehensvertrages hatte die Beklagte der Klägerin als Sicherheit nicht nur eine Grundschuld in Darlehensgesamthöhe zu stellen, sondern sich darüber hinaus der Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen zu unterwerfen. Das Berufungsgericht hat das richtig dahin verstanden, dass damit zugleich die Verpflichtung zur Übernahme der persönlichen Haftung (§ 780 BGB) verbunden war. Nur so gibt Nr. 10.3 S. 2 Sinn, wonach die Klägerin berechtigt ist, die "persönliche Haftung" unabhängig von der Eintragung und dem Bestand der Grundschuld geltend zu machen (so für entsprechende Klauseln: BGH, Urt. v. 22.10.2003 - IV ZR 398/02, BGHReport 2004, 106 = MDR 2004, 221 = WM 2003, 2372 [2374]; Urt. v. 22.10.2003 - IV ZR 33/03, BGHReport 2004, 108 m. Anm. Grziwotz = MDR 2004, 222 = WM 2003, 2375 [2378]; Beschl. v. 17.6.2003 - XI ZR 395/01).

2. Soweit das Berufungsgericht diese Klausel wegen Verstoßes gegen AGB-rechtliche Vorschriften für unwirksam erachtet hat, hält das rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Zutreffend ist allerdings, dass das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Beklagten einen Verstoß der Klausel gegen § 9 AGBG nicht in Erwägung gezogen hat. Es entspricht jahrzehntelanger Praxis, dass sich der mit dem persönlichen Kreditschuldner identische Grundschuldbesteller bei Bankdarlehen regelmäßig der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwerfen muss; eine unangemessene Benachteiligung des Schuldners liegt darin nach ständiger Rechtsprechung des BGH nicht (BGH v. 18.12.1986 - IX ZR 11/86; BGHZ 99, 274 [282 f.] = MDR 1987, 402; Urt. v. 5.3.1991 - XI ZR 75/90, BGHZ 114, 9 [12 f.] = MDR 1991, 841; Urt. v. 15.3.2005 - XI ZR 135/04, MDR 2005, 937 = BGHReport 2005, 985 = WM 2005, 828 [830 f.], m.w.N.; Urt. v. 22.10.2003 - IV ZR 398/02, BGHReport 2004, 106 = MDR 2004, 221 = WM 2003, 2372 [2374]; Urt. v. 22.10.2003 - IV ZR 33/03, BGHReport 2004, 108 m. Anm. Grziwotz = MDR 2004, 222 = WM 2003, 2375 [2378]).

b) Zu Recht ist das Berufungsgericht angesichts dessen des Weiteren davon ausgegangen, dass die Klausel auch im Hinblick auf § 3 AGBG keinen inhaltlichen Bedenken unterliegt. Mit Rücksicht auf die jahrzehntelange Praxis ist ein Verlangen der Bank, dass sich der mit dem persönlichen Kreditschuldner identische Grundschuldbesteller der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwerfen muss, für den Kreditnehmer nicht überraschend (BGH, Urt. v. 26.11.2002 - XI ZR 10/00, MDR 2003, 343 = BGHReport 2003, 184 = WM 2003, 64 [65 f.], m.w.N.; Urt. v. 22.10.2003 - IV ZR 398/02, BGHReport 2004, 106 = MDR 2004, 221 = WM 2003, 2372 [2374]; Urt. v. 22.10.2003 - IV ZR 33/03, BGHReport 2004, 108 m. Anm. Grziwotz = MDR 2004, 222 = WM 2003, 2375 [2378]). Mit einer solchen Klausel musste die Beklagte entgegen der vom LG geäußerten Auffassung nach der neueren Rechtsprechung des BGH auch unabhängig von einer etwaigen Belehrung durch den Notar rechnen (BGH, Urt. v. 26.11.2002 - XI ZR 10/00, MDR 2003, 343 = BGHReport 2003, 184 = WM 2003, 64 [66]; Urt. v. 18.11.2003 - XI ZR 332/02, MDR 2004, 591 = BGHReport 2004, 326 = WM 2004, 27 [29]).

c) Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung hingegen nicht stand, soweit das Berufungsgericht meint, Nr. 10.3 der Darlehensbedingungen sei nach der formalen und systematischen Gestaltung überraschend i.S.d. § 3 AGBG.

aa) Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht allerdings darin, dass eine inhaltlich übliche Klausel ihren überraschenden Charakter nach der Rechtsprechung des BGH auch auf Grund eines ungewöhnlichen äußeren Erscheinungsbilds des Vertrags (BGH v. 8.5.1987 - V ZR 89/86, BGHZ 101, 29 [33] = MDR 1987, 922; Urt. v. 16.1.2001 - XI ZR 84/00, MDR 2001, 557 = BGHReport 2001, 226 = WM 2001, 455 [456]; Urt. v. 10.9.2002 - XI ZR 305/01, BGHReport 2003, 25 = MDR 2003, 16 = WM 2002, 2192 [2193]; Urt. v. 11.12.2003 - III ZR 118/03, BGHReport 2004, 423 = MDR 2004, 344 = WM 2004, 278 [280]) oder ihrer Unterbringung an unerwarteter Stelle im Vertrag, die einem Verstecken gleichkommt, erhalten kann (BGH v. 17.5.1982 - VII ZR 316/81, BGHZ 84, 109 [113] = MDR 1982, 921; Urt. v. 1.6.1989 - X ZR 78/88, MDR 1989, 990 = WM 1989, 1469 f.).

bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt hier ein solcher Ausnahmefall aber nicht vor. Die Verpflichtung der Beklagten zur Abgabe eines vollstreckbaren Schuldanerkenntnisses ist nicht an unerwarteter Stelle geregelt.

Die in Nr. 7.4 der Vertragsbedingungen enthaltene Regelung der Auszahlungsvoraussetzungen schafft, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, keinen Vertrauenstatbestand dafür, dass über die dort geregelte Grundschuld hinaus nicht an anderer Stelle im Vertrag weitere Sicherheiten verlangt werden. Schon aus der Überschrift "Form der Sicherheiten" zu Nr. 10 der Darlehensbedingungen wird selbst dem flüchtigen Leser deutlich, dass die Darlehensnehmer mehr als nur eine Sicherheit zu stellen haben.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt auch der Anordnung und der drucktechnischen Gestaltung der in Nr. 10.3 enthaltenen Verpflichtung zur Abgabe eines vollstreckbaren Schuldanerkenntnisses kein "Überrumpelungs- bzw. Übertölpelungseffekt" zu. Insbesondere bedurfte es für diese Verpflichtung, mit der die Beklagte angesichts der bereits angesprochenen jahrzehntelangen Bankpraxis unbedingt rechnen musste, keiner "eigenständigen Rubrik" oder "drucktechnischen Hervorhebung".

Auch die von der Klägerin für Nr. 10 der Darlehensbedingungen gewählte Überschrift "Form der Sicherheiten" ist, selbst wenn man der Ansicht ist, dass eine Überschrift wie "Sicherheiten" oder "Art der Sicherheiten" den Inhalt von Nr. 10 besser gekennzeichnet hätte, weder irreführend noch überraschend noch geeignet, den Darlehensnehmer von der Kenntnisnahme der Klauseln abzuhalten. Es wird dadurch nicht der Eindruck hervorgerufen, es handele sich in Nr. 10 um unbedeutende, bloße Formalien regelnde Klauseln. Eine Buchgrundschuld, wie sie nach Nr. 10.1 der Darlehensbedingungen zu bestellen ist, ist eine besondere Form oder Art der Sicherheit. Gleiches gilt für die in Nr. 10.2 vorgesehene Vollstreckbarkeit der Grundschuld gegen jeden künftigen Eigentümer des Grundstücks. Und auch das in Nr. 10.3 geregelte vollstreckbare Schuldanerkenntnis ist eine besondere Form oder Art der Sicherheit. Berücksichtigt man weiter, dass Sicherheiten insb. bei Kreditverträgen über höhere Beträge ein wesentlicher Gesichtspunkt sind, dem auch Kreditnehmer ihre besondere Aufmerksamkeit zu widmen pflegen, kann von einer überraschenden Gestaltung von Nr. 10 der Darlehensbedingungen nicht gesprochen werden. Hier kommt hinzu, dass im Zusammenhang mit der Frage der Stellung von Sicherheiten die ungeteilte Aufmerksamkeit der Darlehensnehmer gerade auf Nr. 10 der Darlehensbedingungen gelenkt wird, da im gesamten Darlehensvertrag allein dort von "Sicherheiten" die Rede ist.

III.

Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).

1. Der von der Beklagten erhobene Einwand der Verwirkung entbehrt jeder Grundlage. Weder hat die Klägerin der Beklagten durch längeres Zuwarten Anlass zu der Annahme gegeben, sie werde ihren Anspruch auf Erteilung eines vollstreckbaren Schuldanerkenntnisses nicht mehr geltend machen, noch hat die Beklagte vorgetragen, sich darauf eingerichtet zu haben.

2. Die Klage auf Abgabe eines vollstreckbaren Schuldanerkenntnisses ist allerdings nicht in vollem Umfang begründet, da sich die ursprüngliche Darlehensschuld i.H.v. 352.064,01 EUR durch von der Beklagten geleistete Annuitätenraten unstreitig am 2.1.2004 auf 343.913,50 EUR ermäßigt hat. Für eine weitere zwischenzeitliche Verringerung des Schuldsaldos bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des 27.5.2004 (Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung) ist nichts ersichtlich.

IV.

Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), war die Beklagte zur Abgabe eines vollstreckbaren notariellen Schuldanerkenntnisses i.H.v. 343.913,50 EUR zzgl. Zinsen zu verurteilen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1464215

BGHR 2006, 309

EBE/BGH 2006, 13

NJW-RR 2006, 490

IBR 2006, 114

MittBayNot 2006, 317

WM 2006, 87

WuB 2006, 157

ZIP 2006, 119

DNotZ 2006, 196

InVo 2006, 295

MDR 2006, 343

BKR 2006, 13

NotBZ 2006, 55

ZBB 2006, 46

ZNotP 2006, 148

ZVI 2006, 17

Kreditwesen 2006, 619

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