Leitsatz (amtlich)

Der Schadensersatzanspruch des Darlehensnehmers wegen fehlerhafter Aufklärung über die wirtschaftlichen Nachteile einer Kombination aus Darlehensvertrag und Kapitallebensversicherungsvertrag entsteht mit Abschluss der zur Finanzierung und Tilgung empfohlenen Verträge.

 

Normenkette

BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches OLG (Urteil vom 21.07.2016; Aktenzeichen 5 U 38/15)

LG Itzehoe (Urteil vom 29.01.2015; Aktenzeichen 7 O 171/13)

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des OLG Schleswig vom 21.7.2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Rz. 1

Die Klägerin nimmt die beklagte Bank wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit der Finanzierung ihrer Augenarztpraxis auf Schadensersatz in Anspruch.

Rz. 2

Die Klägerin ist selbständige Augenärztin. Nach Vertragsverhandlungen zwischen ihr, ihrem Ehemann und der Beklagten schloss sie zwecks Finanzierung ihrer augenärztlichen Praxis am 5./11.10.2001 mit der Beklagten einen Universaldarlehensvertrag über 205.000 EUR mit einer Laufzeit von 12 Jahren ab. Während der Laufzeit waren nur Zinsen i.H.v. nominal 5,95 % p.a. zu zahlen, während die Darlehenssumme zum Ende der Laufzeit am 1.10.2013 mit einer Einmalzahlung getilgt werden sollte. Hierfür schloss die Klägerin auf Empfehlung und Vermittlung der Beklagten zugleich einen als "Tilgungsversicherung" bezeichneten Kapitallebensversicherungsvertrag bei der V. AG mit einer Versicherungsdauer von 12 Jahren und einer Versicherungssumme von 151.691 EUR sowie einer prognostizierten Ablaufleistung von 140 %, d.h. 212.367 EUR ab. In einer handschriftlich vermerkten ergänzenden Vereinbarung im Darlehensvertrag heißt es:

"Die Kreditgewährung zu den umseitigen Konditionen setzt ... das Zustandekommen der Lebensversicherung bei der V. voraus. Sollte die Versicherung nicht zustande kommen, ist ggf. der Einsatz einer anderen versicherten Person vorzunehmen. Alternativ erfolgt die Umstellung in ein Annuitätendarlehen mit einem nom. Zinsaufschlag von 0,25 % p.a."

Rz. 3

Bei Fälligkeit der Lebensversicherung zahlte der Lebensversicherer am 1.10.2013 - entsprechend der vertraglichen Vereinbarung unmittelbar an die Beklagte - lediglich 165.961,40 EUR aus, was der Klägerin bereits mit Schreiben vom 13.3.2010 im Hinblick auf eine geringere Überschussbeteiligung angekündigt worden war. Zur restlichen Tilgung des Darlehens zahlte die Klägerin den Differenzbetrag zzgl. Tageszinsen für zehn Tage i.H.v. insgesamt 39.088,70 EUR unter Vorbehalt selbst an die Beklagte.

Rz. 4

Nachdem die Klägerin mit der im August 2013 erhobenen Klage zunächst den Antrag angekündigt hatte, festzustellen, dass das von ihr bei der Beklagten aufgenommene Darlehen durch Auszahlung der Lebensversicherungssumme vollständig getilgt sei, begehrt sie nunmehr von der Beklagten die Zahlung von 39.088,70 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen. Ferner verlangt sie die Zahlung von weiteren 3.696,48 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen und die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr sämtliche weiteren eingetretenen und/oder künftigen Schäden aufgrund der unrichtigen Beratung im Zusammenhang mit dem Abschluss des Universaldarlehensvertrags vom 5./11.10.2001 zu ersetzen. Sie behauptet, von der Beklagten nicht ausreichend darüber aufgeklärt worden zu sein, dass die Leistung aus dem Lebensversicherungsvertrag möglicherweise nicht zur vollständigen Tilgung des Darlehens am Ende der Laufzeit genügen würde. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte sie ein Annuitätendarlehen aufgenommen, was zu einem Nominalzins von 6,2 % p.a. möglich gewesen wäre. Sie hätte dann insgesamt 3.696,48 EUR weniger gezahlt als an Zinsen und Prämien für das von der Beklagten empfohlene Finanzierungsmodell.

Rz. 5

Das LG hat zunächst mit Urteil vom 29.1.2015 dem - nicht gestellten - Feststellungsantrag der Klägerin, das von ihr bei der Beklagten aufgenommene Darlehen sei durch Auszahlung der Lebensversicherungssumme vollständig getilgt, entsprochen und die weitergehende Klage abgewiesen. Mit Ergänzungsurteil vom 24.9.2015 hat das LG sein erstes Urteil dahin abgeändert, dass es anstelle des Feststellungsausspruchs die Beklagte verurteilt hat, an die Klägerin 39.088,70 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen, während es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen hat. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin unter teilweiser Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils ihr Klagebegehren in vollem Umfang weiter.

 

Entscheidungsgründe

A.

Rz. 6

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin ist insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Zulassung der Revision nicht auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch der Klägerin in der vom Berufungsgericht als schlüssig angesehenen Höhe beschränkt.

Rz. 7

Zwar hat das Berufungsgericht die im Tenor nicht eingeschränkte Zulassung der Revision in den Entscheidungsgründen "in Höhe der schlüssig dargelegten Schadensersatzforderung" beschränkt, weil die dazu entscheidende Frage des Beginns des Laufes der Verjährungsfrist im Falle einer fehlerhaften Finanzierungsberatung für die konkrete Fallkonstellation - soweit ersichtlich - nicht höchstrichterlich geklärt sei. Zu Recht weist die Revisionserwiderung auch darauf hin, dass sich eine wirksame Beschränkung der Revisionszulassung nach der ständigen Rechtsprechung des BGH nicht nur aus dem Urteilstenor, sondern auch aus der Begründung ergeben kann, die für die Zulassung gegeben wird (vgl. nur BGH, Urt. v. 24.4.2007 - XI ZR 17/06, BGHZ 172, 147 Rz. 14; v. 26.4.2016 - XI ZR 114/15, BKR 2016, 341 Rz. 11; jeweils m.w.N.). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung enthalten die Urteilsgründe hier aber jedenfalls keine wirksame Beschränkung der Revisionszulassung.

Rz. 8

Die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des BGH nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffes beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte. Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (vgl. nur Senat, Urt. v. 26.4.2016 - XI ZR 114/15, BKR 2016, 341 Rz. 10 m.w.N.). Danach scheidet hier die Beschränkung der Zulassung auf einen Schadensersatzanspruch wegen Aufklärungspflichtverletzung aus, weil es sich insoweit - neben dem ebenfalls in Rede stehenden Bereicherungsanspruch - nur um eine von mehreren möglichen Anspruchsgrundlagen für den geltend gemachten Zahlungsanspruch handelt.

Rz. 9

Bei einer unzulässigen Beschränkung der Revisionszulassung muss das angefochtene Urteil in vollem Umfang überprüft werden. Fehlt es an einer wirksamen Beschränkung der Zulassung, so ist allein die Beschränkung, nicht aber die Zulassung unwirksam, die Revision daher unbeschränkt zugelassen (BGH, Urt. v. 20.5.2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1371 m.w.N.). Die von der Klägerin vorsorglich erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist damit gegenstandslos (BGH, Urt. v. 22.11.2016 - XI ZR 434/15, WM 2017, 427 Rz. 6 m.w.N., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

B.

Rz. 10

Die Revision ist unbegründet.

I.

Rz. 11

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:

Rz. 12

Der Klägerin stünden gegen die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche weder als Schadensersatz noch aus Bereicherungsrecht zu.

Rz. 13

Die Beklagte habe zwar eine ihr gegenüber der Klägerin obliegende Pflicht verletzt, indem sie nicht auf das Risiko einer Unterdeckung bei der zugleich zum Zwecke der Tilgung am Laufzeitende empfohlenen Lebensversicherung hingewiesen habe. Der Schadensersatzanspruch sei aber Ende 2012 verjährt, so dass die im August 2013 erhobene Klage die Verjährung nicht mehr habe hemmen können. Nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB richte sich die Verjährung nach neuem Recht. Danach habe die zehnjährige Höchstfrist des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB am 1.1.2002 angefangen und mit Ablauf des 2.1.2012 (Montag) geendet. Der Schadensersatzanspruch sei bereits mit Abschluss des Versicherungsvertrags entstanden.

Rz. 14

Der Klägerin stehe gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Rückzahlung der 39.088,70 EUR aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB (Leistungskondiktion) zu. Die Beklagte habe diese Leistung nicht ohne Rechtsgrund erlangt. Rechtsgrund sei vielmehr der Darlehensvertrag vom 5./11.10.2001 gewesen, aus dem die Beklagte die Rückzahlung der Darlehensvaluta habe verlangen können. Die Klägerin habe ihrer Inanspruchnahme aus dem Darlehensvertrag keinen Anspruch auf Vertragsaufhebung oder einen sonstigen Schadensersatzanspruch einredeweise entgegenhalten können (§ 813 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Klägerin habe ein Schadensersatzanspruch in der geltend gemachten Höhe nicht zugestanden. Im Übrigen sei der Schadensersatzanspruch verjährt, so dass der Klägerin eine Aufrechnung nach § 215 BGB verwehrt sei. Der Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung der Darlehensvaluta sei erst nach Ablauf der Vertragszeit am 1.10.2013 und damit nach Eintritt der Verjährung erfüllbar gewesen.

II.

Rz. 15

Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung jedenfalls insoweit stand, als das Berufungsgericht die Klage wegen Verjährung abgewiesen hat, so dass die Revision zurückzuweisen ist.

Rz. 16

1. Entgegen den Angriffen der Revision hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, dass ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen der im Jahr 2001 erfolgten Finanzierungsberatung nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB mit Ablauf des 2.1.2012 verjährt ist. Danach verjährt ein Anspruch des Darlehensnehmers gegen die finanzierende Bank auf Schadensersatz wegen Verletzung der Pflicht zur Information über etwaige wirtschaftliche Nachteile der empfohlenen Finanzierung in zehn Jahren - hier gerechnet ab dem 1.1.2002 - von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Für den Beginn der Verjährung richtet sich dies gem. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB nach § 198 Satz 1 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.), der indes inhaltlich der geltenden Regelung in § 199 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB entspricht.

Rz. 17

a) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH entsteht ein Schadensersatzanspruch zu dem Zeitpunkt, ab dem er vom Geschädigten geltend gemacht und klageweise durchgesetzt werden kann. Für die Entstehung eines Geldanspruchs ist es nicht erforderlich, dass der Zahlungsanspruch bereits - teilweise - beziffert werden und damit Gegenstand einer Leistungsklage sein kann. Es genügt die Möglichkeit, eine Feststellungs- oder Stufenklage zu erheben (vgl. nur BGH, Urt. v. 18.6.2009 - VII ZR 167/08, BGHZ 181, 310 Rz. 19; v. 11.7.2012 - IV ZR 164/11, BGHZ 194, 39 Rz. 70; v. 11.9.2012 - XI ZR 56/11, WM 2012, 2190 Rz. 21 m.w.N.). Die Schadensentstehung ist ferner anzunehmen, wenn durch die Verletzungshandlung eine als Schaden anzusehende Verschlechterung der Vermögenslage eingetreten ist, ohne dass feststehen muss, ob ein Schaden bestehen bleibt und damit endgültig wird, oder wenn eine solche Verschlechterung der Vermögenslage oder auch ein endgültiger Teilschaden entstanden ist und mit der nicht fernliegenden Möglichkeit weiterer, noch nicht erkennbarer, adäquat verursachter Nachteile bei verständiger Würdigung zu rechnen ist (vgl. BGH, Urt. v. 2.7.1992 - IX ZR 268/91, BGHZ 119, 69, 70 f.).

Rz. 18

b) So liegt der Fall hier. Der einheitliche Schadensersatzanspruch der Klägerin ist objektiv mit dem Abschluss der für sie wirtschaftlich nachteiligen Kombination aus Darlehensvertrag und Kapitallebensversicherungsvertrag entstanden. Zwar ist der für den Verjährungsbeginn maßgebliche Eintritt eines Schadens regelmäßig erst dann anzunehmen, wenn es zu einer konkreten Verschlechterung der Vermögenslage des Gläubigers gekommen ist, während der Eintritt einer risikobehafteten Situation dafür nicht ausreicht. Jedoch stellt - ähnlich wie bei der Empfehlung einer Kapitalanlage oder einer anteilsgebundenen Lebensversicherung (vgl. dazu BGH, Urteile 10.11.2009 - XI ZR 252/08, BGHZ 183, 112 Rz. 46; v. 11.7.2012 - IV ZR 164/11, BGHZ 194, 39 Rz. 64 und 70; v. 26.2.2013 - XI ZR 498/11, BGHZ 196, 233 Rz. 25, jeweils m.w.N.) - der auf einer Aufklärungspflichtverletzung beruhende Abschluss eines für den Darlehensnehmer nachteiligen, weil seinen Zielen und Vermögensinteressen nicht entsprechenden Finanzierungs- und Tilgungsmodells aus Darlehensvertrag und Kapitallebensversicherung bereits für sich genommen einen Schaden dar und berechtigt ihn daher - unabhängig von der Entwicklung der Lebensversicherung - dazu, im Wege des Schadensersatzes die Erstattung der damit verbundenen wirtschaftlichen Nachteile zu verlangen. Der Anspruch entsteht hierbei schon mit dem Abschluss der zur Finanzierung und Tilgung empfohlenen Verträge.

Rz. 19

Entgegen der Auffassung der Revision ist der Klägerin der geltend gemachte Schaden nicht erst in dem Zeitpunkt entstanden, in dem der Betrag der Versicherungsleistung, der zur Tilgung des Darlehens dienen sollte, endgültig festgestanden oder dessen Zurückbleiben hinter dem für die Tilgung erforderlichen Betrag ernsthaft in Rede gestanden hat. Vielmehr hätte die Klägerin - was sie selbst geltend macht - bei ordnungsgemäßer Beratung ein Annuitätendarlehen mit einem Zinssatz von 6,2 % p.a. abgeschlossen und dabei von Anfang an eine geringere monatliche Ratenzahlung erbringen müssen, als sie nach der vertraglichen Vereinbarung mit der Beklagten tatsächlich geleistet hat. Dieser Vermögensnachteil ist ihr bereits im Oktober 2001 entstanden.

Rz. 20

c) Danach begann vorliegend die zehnjährige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, weil kürzer als die regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren nach §§ 195, 198 Satz 1 BGB a.F., gem. Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB am 1.1.2002 und endete gem. §§ 188 Abs. 2, 193 BGB mit Ablauf des 2.1.2012 (BGH, Urt. v. 18.6.2015 - III ZR 198/14, BGHZ 206, 41 Rz. 29). Da die Klägerin ihre Klage erst im August 2013 eingereicht hat, konnte sie damit eine Hemmung der Verjährung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht mehr erreichen.

Rz. 21

2. Aufgrund dessen hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision auch zu Recht den von der Klägerin geltend gemachten Bereicherungsanspruch aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, 813 Abs. 1 Satz 1 BGB verneint.

Rz. 22

Die Zahlung der 39.088,70 EUR erfolgte mit Rechtsgrund, weil der Beklagten in dieser Höhe ein am 1.10.2013 fälliger Darlehensrückzahlungsanspruch zustand. Soweit die Klägerin ihrer Inanspruchnahme durch die Beklagte unter Berufung auf ihren vermeintlichen Schadensersatzanspruch wegen Aufklärungsverschuldens ein Leistungsverweigerungsrecht aus §§ 242, 249 Abs. 1 BGB entgegengehalten hat, erhebt sie eine unselbständige Einwendung, die mit dem Anspruch verjährt, aus dem sie abgeleitet wird (vgl. BGH, Urt. v. 28.4.2015 - XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rz. 48). Insoweit besteht keine Regelung, die den Einwand aus §§ 242, 249 Abs. 1 BGB über den Ablauf der Verjährung des zugrunde liegenden Anspruchs hinaus aufrechterhalten würde. § 215 BGB greift nach seinem Wortlaut nicht ein, weil weder - mangels Gleichartigkeit der wechselseitigen Ansprüche - eine Aufrechnungslage besteht noch ein Zurückbehaltungsrecht gegeben ist. Ebenfalls weder direkt noch analog anwendbar sind die §§ 821, 853 BGB. Eine Ausnahme gilt daher gem. § 853 BGB nur, wenn sich der andere Teil auf einen deliktischen Schadensersatzanspruch berufen kann (vgl. Senatsurteil vom 28.4.2015, a.a.O., Rz. 49 f. m.w.N.). Dafür hat die Klägerin indes nichts vorgetragen und ist auch im Übrigen nichts ersichtlich.

Rz. 23

3. Aufgrund dessen bedarf es keiner Entscheidung, ob das Berufungsurteil den weiteren Angriffen der Revision standhält.

 

Fundstellen

BB 2017, 1409

DB 2017, 1385

NJW 2017, 2189

EWiR 2017, 519

JurBüro 2017, 500

WM 2017, 1155

WuB 2017, 537

ZIP 2017, 1152

ZIP 2017, 45

DZWir 2017, 400

MDR 2017, 888

VersR 2017, 1463

VuR 2017, 358

VuR 2017, 360

GWR 2017, 320

ZBB 2017, 259

r+s 2017, 370

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