Leitsatz (amtlich)

a) Nachdem die Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 BeamtVG durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 zum 1.1.2003 in Kraft getreten ist, ist für die Berechnung des Versorgungsausgleichs der verminderte Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % maßgeblich.

b) Tritt der Versorgungsfall während der Übergangsphase nach § 69e BeamtVG ein, so unterfällt der degressive Abschmelzungsteil der Versorgung nicht dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich.

 

Normenkette

BGB §§ 1587a Abs. 2 Nr. 1 und 2; BeamtVG § 14 Abs. 1 und 6; BGB § 69e i.d.F. des Versorgungsänderungsgesetzes v. 20.12.2001 (BGBl. I S. 3926 ff.)

 

Verfahrensgang

OLG München (Beschluss vom 10.01.2003)

AG Landsberg a. Lech

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des OLG München, Zivilsenate in Augsburg, v. 10.1.2003 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2) mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den 30.11.2001, nicht 532,45 Euro, sondern 530,77 Euro beträgt.

Beschwerdewert: 500 Euro

 

Gründe

I.

Die Parteien haben am 31.10.1987 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 27.9.1956) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin; geboren am 15.2.1964) am 11.12.2001 zugestellt worden. Das AG - FamG - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin gehend geregelt, dass es zu Lasten der Versorgung des Antragstellers beim Freistaat Bayern, Bezirksfinanzdirektion München (BFD; weiterer Beteiligter zu 2), im Wege des Quasisplittings nach § 1587b Abs. 2 BGB für die Antragsgegnerin Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung i. H. v. monatlich 532,45 Euro , bezogen auf den 30.11.2001, begründet hat. Dabei ist das AG nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1) und 2) von ehezeitlichen (1.10.1987 bis 30.11.2001; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften des Antragstellers bei der BFD unter Berücksichtigung der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 S. 1 BeamtVG i. d. F. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001i. H. v. monatlich 2.155 DM und der Antragsgegnerin - ebenfalls bei der BFD - i. H. v. monatlich 72,24 DM (Mindestversorgung) ausgegangen. Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die BFD geltend gemacht, während der Übergangsphase nach § 69e BeamtVG dürfe die Herabsetzung des Höchstruhegehaltssatzes durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 (§ 14 Abs. 1 BeamtVG n. F.) noch nicht berücksichtigt werden. Das OLG hat die Beschwerde zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der BFD, mit der sie weiterhin die Anwendung des bisherigen Höchstruhegehaltssatzes von 75 % erstrebt. Die Parteien haben sich im Rechtsmittelverfahren nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 629a Abs. 2 S. 1, 621e Abs. 2 S. 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im Wesentlichen nicht begründet.

1. Das OLG, dessen Entscheidung in FamRZ 2003, 932 f. veröffentlicht ist (OLG München v. 10.1.2003 - 4 UF 304/02, FamRZ 2003, 932 f.), hat entgegen der Auffassung der BFD für die Ermittlung der Anwartschaften des Antragstellers zu Recht § 14 BeamtVG i. d. F. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001v. 20.12.2001 (BGBl. I, 3926) angewendet, nachdem diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2 Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1.1.2003 in Kraft getreten ist (BGH, Beschl. v. 26.11.2003 - XII ZB 75/02, z. V. b.). Hinsichtlich der Anwartschaften der Antragsgegnerin spielen die Änderungen durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 keine Rolle, da nach der Auskunft der BFD insoweit eine Mindestversorgung zu Grunde gelegt wurde (vgl. § 69e Abs. 3 S. 2 BeamtVG).

Die BFD bestreitet nicht, dass die Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 BeamtVG durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 zum 1.1.2003 in Kraft getreten ist, macht jedoch geltend, die Änderungen nach dem Versorgungsgesetz 2001 hätten gleichwohl nicht berücksichtigt werden dürfen. Es sei vielmehr von dem Betrag auszugehen, der sich ohne die Rechtsänderung ergäbe. Die Änderungen des § 14 Abs. 1 und Abs. 6 BeamtVG seien bis zum Tag vor dem In-Kraft-Treten der achten auf den 31.12.2002 folgenden Anpassung nach § 70 BeamtVG kein geltendes Recht. Auch faktisch bewirke die Verminderung des Ruhegehaltssatzes während der Übergangsphase von voraussichtlich 2003 bis 2010 keine Änderung der Versorgungsbezüge. Das Ruhegehalt würde in diesem Zeitraum weder gekürzt noch abgeschmolzen. Durch die "vorgezogene" Berücksichtigung der im Versorgungsänderungsgesetz 2001 enthaltenen Maßnahmen über die Absenkung des Ruhegehalts werde der Halbteilungsgrundsatz verletzt. Der Ausgleichsberechtigte müsse sowohl die beamtenrechtliche als auch die rentenrechtliche Niveauabsenkung hinnehmen. Dies könne nur dann vermieden werden, wenn entgegen den gesetzlichen Vorschriften bei der Kürzung der Anpassungsfaktor bei der Dynamisierung außer Betracht bliebe.

Dem kann nicht gefolgt werden. Antragsteller und Antragsgegnerin werden die Regelaltersgrenze von 65 Jahren (§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2021 bzw. 2029 erreichen. Anhaltspunkte dafür, dass der Versorgungsausgleich zu einem früheren Zeitpunkt zum Tragen kommen sollte, sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach jedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende der Übergangs-/Anpassungszeit (vgl. etwa die Begründung zu § 69 f - entspricht § 69e des späteren Gesetzes - des Gesetzentwurfes der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen für das Versorgungsänderungsgesetz 2001, BT-Drucks. 14/7064, 42) eintreten. Damit kommt die Übergangsregelung nach § 69e BeamtVG nicht mehr zur Anwendung, so dass der verminderte Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % uneingeschränkt maßgeblich sein wird. Nur diese Versorgung hat der Antragsteller - gerade auch im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz - auszugleichen.

2. Dass das Ehezeitende vor bzw. in der Übergangsphase liegt, vermag - ebenso wie ein Versorgungsfall, der während der Übergangszeit eintritt - zu keiner anderen Beurteilung zu führen.

a) Erklärtes Ziel des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 ist die wirkungsgleiche und systemgerechte Übertragung der Reformmaßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung (durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens - Altersvermögensgesetz/AVmG - v. 26.6.2001, BGBl I, 1310 und das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens - Altersvermögensergänzungsgesetz/AVmEG - v. 21.3.2001, BGBl I, 403) auf die Beamtenversorgung (vgl. BT-Drucks. 14/7064, 1). Dazu soll schrittweise der Versorgungshöchstsatz nach § 14 BeamtVG von 75 % auf 71,75 % im Jahre 2010 abgesenkt werden. Die Absenkung soll im Jahr 2003 beginnen und sämtliche Versorgungsempfänger (Bestand und Zugang) erfassen. Regelungstechnisch ist eine Abflachung des Anstiegs der Versorgungsbezüge im Rahmen der nächsten acht Versorgungsanpassungen ab dem Jahr 2003 vorgesehen. Nach der Übergangsregelung in § 69e Abs. 1-4 BeamtVG werden dabei zunächst in den Ersten sieben auf den 31.12.2002 folgenden allgemeinen Anpassungen die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge durch die Anwendung eines Anpassungsfaktors vermindert, während bei der achten Anpassung der Ruhegehaltssatz herabgesetzt wird. Formal werden also nicht bestehende Versorgungsbezüge gekürzt, sondern lediglich künftige Zuwächse abgeflacht (BT-Drucks. 14/7064, 60). Die Ruhegehälter werden bei zukünftigen Besoldungs- und Versorgungsanpassungen zwar erhöht, aber in einem geringeren Umfang (zu den Regelungen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 im Einzelnen vgl. etwa Bergner, FamRZ 2002, 1229 ff.; Pechstein, ZBR 2002, 1 ff.; Battis/Kersten, PersR 2002, 91 ff.; Lümmen/Grunefeld, ZTR 2002, 210 ff. [264 ff.]). Wirtschaftlich betrachtet werden die Versorgungen in einer gestreckten Übergangszeit auf den neuen Höchstruhegehaltssatz nach § 14 BeamtVG abgeschmolzen. Dies entspricht einem insoweit degressiven Teil der Versorgung, der im Laufe der Zeit aufgezehrt wird.

b) Der Senat schließt sich in Fortführung seiner ständigen Rechtsprechung der Auffassung an, dass dieser degressive Versorgungsteil nicht dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterfällt (BGH, Beschl. v. 1.2.1984 - IVb ZB 49/83, MDR 1984, 563 = FamRZ 1984, 565 [568 f.], zum Ausgleich nach Art. 2 § 2 I des 2. HStruktG; Beschl. v. 21.9.1988 - IVb ZB 54/86, MDR 1989, 145 = FamRZ 1988, 1251 [1252 f.]; Beschl. v. 26.10.1989 - IVb ZB 46/88, MDR 1990, 526 = FamRZ 1990, 276 [278 f.], jew. zum Ausgleichsbetrag nach § 97c VBLS a.F.; Beschl. v. 19.12.1989 - IVb ZB 183/88, MDR 1990, 606 = FamRZ 1990, 380 [381], zur Anpassung einer wegen des Ausgleichsbetrages nach § 97d Abs. 2/§ 97c Abs. 2 VBLS a.F. geschuldeten Ausgleichsrente; Beschl. v. 17.10.1990 - XII ZB 116/89, MDR 1991, 437 = FamRZ 1991, 177 [178], zum Ausgleichsbetrag nach § 95 Abs. 1 der Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost; BMJ, Schr. v. 2.4.2002, FamRZ 2002, 804 [805]; Deisenhofer, FamRZ 2002, 288; Bergner, FamRZ 2002, 1233 [1234]).

Nach § 1587 Abs. 1 S. 1 BGB findet der Versorgungsausgleich zwischen den geschiedenen Ehegatten statt, soweit für sie oder einen von ihnen in der Ehezeit Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung der in § 1587a Abs. 2 BGB genannten Art begründet oder aufrechterhalten worden sind. Danach ergibt sich aus den in § 1587a Abs. 2 BGB enthaltenen Bewertungsvorschriften zugleich eine Eingrenzung der auszugleichenden Versorgungsanrechte. Der degressive Teil der Versorgungen nach § 69e BeamtVG gehört zweifelsohne zu den beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen. Die für derartige Versorgungen vorgesehene Bewertungsvorschrift des § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB ist jedoch auf diesen degressiven Teil nicht anwendbar. Denn sie geht von dem Bestand eines dynamischen, also jedenfalls annäherungsweise der allgemeinen Einkommensentwicklung folgenden Versorgungsanrechts aus; dieses wird bewertet und sodann nach § 1587b Abs. 2 BGB durch die Begründung ebenfalls dynamischer Rentenanwartschaften ausgeglichen. Für einen degressiven Teil eines Versorgungsanrechts stellt § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB keine geeignete Bewertung zur Verfügung. Die Vorschrift gilt für die regulären Versorgungen oder Versorgungsanwartschaften im öffentlichen Dienst, nicht aber für solche Teile der Versorgungen, die im Laufe der Zeit aufgezehrt werden (BGH, Beschl. v. 1.2.1984 - IVb ZB 49/83, MDR 1984, 563 = FamRZ 1984, 565 [568]).

Wie der Senat weiter ausgeführt hat, sind die in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Versorgungsarten in § 1587a Abs. 2 BGB allerdings nicht abschließend umschrieben. Vielmehr erweitert der Auffangtatbestand des § 1587a Abs. 5 BGB den Kreis der zu berücksichtigenden Versorgungen über den Bereich des § 1587a Abs. 2 BGB hinaus. Indessen kann der degressive Teil der Versorgungen nach § 69e BeamtVG auch nicht unter § 1587a Abs. 5 BGB eingeordnet werden. Denn seine Bewertung ist auch nach billigem Ermessen in sinngemäßer Anwendung der in den Abs. 2 bis 4 des § 1587a BGB enthaltenen Vorschriften nicht möglich. Zwar steht dem nicht von vornherein die nur begrenzte Abschmelzungs-/Übergangsphase nach § 69e BeamtVG entgegen, da § 4 der Barwertverordnung für Versorgungen, die nicht lebenslang, sondern zeitlich begrenzt gewährt werden, eine Bewertungsmethode bereithält. Diese setzt jedoch die Feststellung der Laufzeit der Versorgung voraus (§ 4 Abs. 2 S. 1 BarwertVO). An der Möglichkeit, Letztere zuverlässig zu ermitteln, fehlt es hier aber. Die Dauer der Abflachung des Anstiegs der Versorgungsbezüge nach § 69e BeamtVG lässt sich im Vorhinein weder feststellen noch auch nur verlässlich absehen. Denn die Übergangsphase wird durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 nicht nach Jahren bestimmt, sondern hängt von der achten auf den 31.12.2002 folgenden allgemeinen Anpassung der Versorgungsbezüge ab. Wann die einzelnen Anpassungen erfolgen werden, ist bei der gegenwärtigen Unsicherheit im Rentenbereich nicht voraussehbar. Damit fehlt jede tragfähige Grundlage für eine Bewertung des Abflachungsbetrages (BGH, Beschl. v. 1.2.1984 - IVb ZB 49/83, MDR 1984, 563 = FamRZ 1984, 565 [568 f.]; Beschl. v. 21.9.1988 - IVb ZB 54/86, MDR 1989, 145 = FamRZ 1988, 1251 [1252 f.]).

c) Ob der Abflachungsbetrag ggf. später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen sein wird (BGH, Beschl. v. 1.2.1984 - IVb ZB 49/83, MDR 1984, 563 = FamRZ 1984, 565 [569]; Beschl. v. 26.10.1989 - IVb ZB 46/88, MDR 1990, 526 = FamRZ 1990, 276 [279]; Beschl. v. 19.12.1989 - IVb ZB 183/88, MDR 1990, 606 = FamRZ 1990, 380 [381 f.]; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587a Rz. 41; BMJ, Schr. v. 2.4.2002, FamRZ 2002, 804 [805]; Bergner, FamRZ 2002, 1229 ff. [1234]; Deisenhofer, FamRZ 2002, 288), braucht vorliegend nicht entschieden werden, nachdem die Voraussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht gegeben sind.

d) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt in diesen Fällen auch kein Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz vor, weil der Ausgleichsberechtigte sowohl die beamtenrechtliche als auch die rentenrechtliche Niveauabsenkung hinnehmen müsste. Zwar ist der BFD zuzugeben, dass die Gesetzesbegründung zum Versorgungsänderungsgesetz 2001 (BT-Drucks. 14/7064, 42, zu Nr. 48 Abs. 3) vorsieht, dass die Maßnahmen nach § 69e Abs. 3 und 4 BeamtVG bei der Kürzung der Versorgungsbezüge nach Ehescheidung als Verminderung gelten, da sie sich als Faktor bei der Berechnung der Versorgungsanpassung darstellen; sie seien daher bei der Ermittlung des Kürzungsbetrages im Rahmen von § 57 Abs. 2 S. 3 und § 58 Abs. 2 S. 2 BeamtVG zu berücksichtigen. Indessen führt dies nicht zu den von der Beschwerdeführerin angestellten Vergleichsrechnungen mit oder ohne Anpassungsfaktor. Vielmehr wäre neben dem Anpassungsfaktor jeweils der entsprechend verminderte Höchstversorgungssatz (vgl. dazu die Tabelle BT-Drucks. 14/7064, 42) zu berücksichtigen.

Etwas Anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht aus der Regelung des § 255e SGB VI. Diese Vorschrift regelt die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit v. 1.7.2001 bis zum 1.7.2010 und damit die rentenrechtliche Niveauabsenkung durch die Reformmaßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Rentenanwartschaften, die für die Antragsgegnerin durch das Quasisplitting - auf Grund des herabgesetzten Höchstversorgungssatzes von 71,75 % - begründet werden, unterliegen (wie alle Anwartschaften der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung) für die Zeit v. 1.7.2001 bis zum 1.7.2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255e SGB VI. Indessen kann dieser strukturell bedingten Ungleichgewichtung nicht dadurch begegnet werden, dass dem Antragsteller unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die Hälfte seiner ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften abgezogen wird. Die beamtenrechtliche Versorgung und die gesetzliche Rentenversicherung sind bezüglich der Übergangsphasen nicht vergleichbar: Während für die Beamtenversorgung immerhin feststeht, dass sie auf ein Niveau von 71,75 % absinken wird und sich lediglich der Zeitraum der Übergangsphase nach § 69e Abs. 3 und 4 BeamtVG nicht sicher bestimmen lässt, lassen sich demgegenüber für die gesetzliche Rentenversicherung weder der Zeitraum der Übergangsphase noch das Absenkungsniveau verlässlich feststellen (so i. E. auch Bergner, FamRZ 2002, 1229 [1234]). Soweit in der Literatur teilweise (Bergner, FamRZ 2002, 1229 [1233]) Berechnungen der beamtenrechtlichen Anwartschaften für den Eintritt des Versorgungsfalls in der Übergangsphase mit dem zum Beginn der Versorgung maßgebenden Anpassungsfaktor durchgeführt werden, stehen diese ausdrücklich unter der vereinfachenden Prämisse einer jährlichen Anpassung ab 2003 und der zusätzlichen Annahme, dass die Versorgung in einem Kalendermonat beginnt, in dem die jeweilige Anpassung bereits in Kraft getreten ist. Die Berechnungen führen folgerichtig zu dem Ergebnis, dass diese Vorgehensweise im Regelfall wegen der Unvorhersehbarkeit des maßgebenden Anpassungsfaktors und des Zeitraums der Übergangsphase nicht ratsam ist; es sei daher zweckmäßig, der Berechnung der Anwartschaften den verminderten Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % zu Grunde zu legen (Bergner, FamRZ 2002, 1229 [1234]). Erst recht lassen sich diese Berechnungen auch nicht auf die gesetzliche Rentenversicherung übertragen. Sollten wegen der genannten systembedingten Unterschiede im Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärtigen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beurteilt werden kann -, müssen diese der Abänderung nach § 10a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben.

3. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags ergibt sich durch die Berücksichtigung des für die jährliche Sonderzuwendung geltenden Bemessungsfaktors (West) für 2003 (zur Anwendung des jeweils zurzeit der Entscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt BGH, Beschl. v. 4.9.2002 - XII ZB 130/98, BGHReport 2003, 69 = FamRZ 2003, 437 ff., m. w. N.) von 84,29 %.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1090845

NJW 2004, 1248

BGHR 2004, 379

FamRZ 2004, 259

FuR 2004, 219

ZAP 2004, 64

FPR 2004, 136

MDR 2004, 335

FamRB 2004, 79

KommJur 2004, 157

ZfSSV 2007

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