Entscheidungsstichwort (Thema)

Leistungs- und Feststellungsklage auf Zahlung aus Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Streit- und Beschwerdewert. Eingeschränkte Wertaddition

 

Leitsatz (amtlich)

Wird eine Klage auf Leistung aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit einem Feststellungsantrag auf Fortbestehen des Versicherungsvertrages kombiniert, so findet bei der Ermittlung von Streitwert und Beschwer eine eingeschränkte Wertaddition statt. Insoweit ist für den Feststellungsantrag ein Betrag von 20 % der 3,5-fachen Jahresbeträge von Rentenleistung und Versicherungsprämie zusätzlich zu berücksichtigen (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung).

 

Normenkette

ZPO §§ 3, 9; GKG § 39

 

Verfahrensgang

OLG Köln (Urteil vom 09.07.2010; Aktenzeichen 20 U 174/09)

LG Köln (Entscheidung vom 14.10.2009; Aktenzeichen 26 O 219/08)

 

Tenor

Der Streitwert wird auf 70.917,78 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Rz. 1

Begehrt der Versicherungsnehmer einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung die Feststellung, dass der Versicherungsvertrag trotz einer Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung fortbestehe, konkretisiert sich seine Beschwer in der Rentenleistungsverpflichtung und der Pflicht zur Beitragsfreistellung (BGH v. 17.5.2000 - IV ZR 294/99, VersR 2001, 600 f.). Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats von den 3,5-fachen Jahresbeträgen der begehrten monatlichen Rentenleistung und der monatlichen Prämie (§§ 3, 9 ZPO) ein Abschlag von 50 % vorzunehmen, wenn der Eintritt des Versicherungsfalles, mithin der Berufsunfähigkeit im Sinne der vereinbarten Bedingungen, noch ungeklärt ist, während sich bei bereits geklärter Berufsunfähigkeit der Feststellungsabschlag auf 20 % beläuft (BGH, Urt. v. 13.12.2000 - IV ZR 279/99, VersR 2001, 601 unter 2b m.w.N.).

Rz. 2

Wird allerdings neben der Feststellungsklage auch eine Leistungsklage rechtshängig gemacht, mit der der Versicherungsnehmer Zahlungen aufgrund eines behaupteten Versicherungsfalles begehrt, ist für die Wertaddition gem. §§ 5 ZPO, 39 GKG zu berücksichtigen, dass eine wirtschaftliche Teil-Identität beider Klaganträge gegeben ist, die eine Zusammenrechnung insoweit verbietet. Denn das Bestehen eines wirksamen, durch die Anfechtung des Versicherers nicht berührten Versicherungsverhältnisses ist zugleich notwendige Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch auf Versicherungsleistung. Ein über den Leistungsantrag hinausgehendes wirtschaftliches Interesse an der begehrten Feststellung kann deshalb nur im Hinblick auf künftige weitere Versicherungsfälle gegeben sein. Diesen überschießenden und für die Wertaddition allein maßgeblichen Teil des Feststellungsbegehrens bewertet der Senat mit jeweils 20 % der 3,5-fachen Jahresbeträge der begehrten monatlichen Rentenleistung und der monatlichen Prämie (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung; anders noch BGH v. 1.12.2004 - IV ZR 150/04, VersR 2005, 959, 960).

Rz. 3

Danach bemisst sich die Beschwer hier wie folgt:

- Anträge zu 1 und 2 (einheitlich gerichtet auf Feststellung des Fortbestands der Versicherung): 3,5-facher Jahresbetrag der begehrten monatlichen Rente von 1.124,79 EUR, davon 20 % =

9.448,24 EUR

3,5-facher Jahresbetrag der monatlichen Prämie von 87,01 EUR, davon 20 % =

730,88 EUR

- Antrag zu 3 (Leistungsantrag betr. Rückstände) =

13.497,48 EUR

- Antrag zu 4 (gerichtet auf künftige Versicherungsleistungen: 42 Monate x 1.124,79 EUR) =

47.241,18 EUR

- Antrag zu 5 bleibt als Nebenforderung unberücksichtigt

Summe:

70.917,78 EUR

 

Fundstellen

EBE/BGH 2011

NJW-RR 2012, 165

JurBüro 2012, 195

JurBüro 2013, 28

WM 2012, 427

ZAP 2012, 104

MDR 2011, 1474

VersR 2012, 78

ZfS 2012, 38

AGS 2012, 81

VK 2012, 1

r+s 2012, 104

r+s 2012, 280

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