Leitsatz (amtlich)

Gegen eine Entscheidung über eine Rüge nach § 321a ZPO findet ein Rechtsmittel auch dann nicht statt, wenn ein Berufungsgericht sie als unzulässig verwirft, weil es diese Vorschrift im Berufungsrechtszug (hier: gegen einen Zurückweisungsbeschluss nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO) für nicht entsprechend anwendbar hält.

Lässt das Berufungsgericht wegen dieser Frage die Rechtsbeschwerde zu, ist das Rechtsbeschwerdegericht daran nicht gebunden. Die Rechtsbeschwerde bleibt unstatthaft (Fortführung von BGH, Beschl.v. 10.12.2003 - IV ZB 35/03, BGHReport 2004, 475 = FamRZ 2004, 437 f.).

 

Normenkette

ZPO (2002) § 321a Abs. 4 S. 4, § 522 Abs. 2, § 574 Abs. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

OLG Celle (Beschluss vom 30.05.2003; Aktenzeichen 20 U 76/02)

LG Bückeburg

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des OLG Celle v. 30.5.2003 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 25.565 EUR

 

Gründe

I.

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Das LG verurteilte den Beklagten antragsgemäß zur Rückzahlung eines Darlehens von 50.000 DM = 25.564,59 EUR nebst Zinsen an die Klägerin. Die dagegen eingelegte Berufung des Beklagten wies das OLG nach entsprechendem Hinweisbeschluss (§ 522 Abs. 3 ZPO) durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Daraufhin beantragte der Beklagte, diesen Beschluss in entsprechender Anwendung des § 321a ZPO aufzuheben und den Prozess fortzuführen, da das Berufungsgericht wesentlichen Sachvortrag übergangen und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe.

Diesen Antrag verwarf das Berufungsgericht durch weiteren Beschluss als unzulässig mit der Begründung, das Abhilfeverfahren nach § 321a ZPO sei in der Berufungsinstanz nicht entsprechend anwendbar. Gegen diesen Beschluss richtet sich die vom Berufungsgericht wegen dieser Frage zugelassene Rechtsbeschwerde des Beklagten.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.

Gegen einen Beschluss, mit dem das Berufungsgericht eine Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückweist, findet kraft gesetzlicher Anordnung eine Rechtsbeschwerde nicht statt; ein solcher Beschluss ist vielmehr nach § 522 Abs. 3 ZPO unanfechtbar.

Ist aber schon gegen die Ausgangsentscheidung die Rechtsbeschwerde nicht eröffnet, scheidet dieses Rechtsmittel auch für einen nachfolgenden Beschluss aus, mit dem das Berufungsgericht es ablehnt, sich gem. § 321a ZPO mit gerügten Verfahrensverstößen zu befassen (vgl. BGH, Beschl. v. 10.12.2003 - IV ZB 35/03, BGHReport 2004, 475 = FamRZ 2004, 437 [438]). Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht sich von vornherein der Prüfung verschließt, ob ein Verfahrensverstoß gegeben ist, weil es § 321a ZPO im Berufungsverfahren für unanwendbar hält. Denn auch dann bleibt der Partei, deren Berufung im Beschlusswege nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wurde, der Weg zu einem übergeordneten Gericht verschlossen, denn auch die Entscheidung über eine Rüge nach § 321a ZPO ist nach § 321a Abs. 4 S. 4 ZPO unanfechtbar (vgl. BGH, Beschl. v. 10.12.2003 - IV ZB 35/03, BGHReport 2004, 475 = FamRZ 2004, 437 [438]).

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Berufungsgericht die Rechtsbeschwerde hier zugelassen hat. An diese Zulassung ist der Senat nicht gebunden. Denn eine Entscheidung, die vom Gesetz der Anfechtung entzogen ist, bleibt auch bei - irriger - Rechtsmittelzulassung unanfechtbar (vgl. BGH, Beschl. v. 8.10.2002 - VI ZB 27/02, MDR 2003, 41 = BGHReport 2003, 151 = NJW 2003, 211 f. m.N.; Beschl. v. 21.4.2004 - XII ZB 279/03, BGHReport 2004, 1191 = MDR 2004, 1137 = FamRZ 2004, 1191 [1192]).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1251139

BB 2004, 2489

NJW 2005, 73

BGHR 2005, 127

FamRZ 2004, 1962

FuR 2005, 129

ZAP 2005, 9

MDR 2005, 229

ProzRB 2005, 65

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