In einem Einkaufscenter dient die Betriebspflicht dem Interesse des Vermieters an einer belebenden Wirkung des Geschäftsbetriebs für das Umfeld der Mieträume. Sind die Räume Teil eines Einkaufscenters, werden die Kundenströme maßgeblich durch die Ein- und Ausgänge der jeweiligen Geschäfte gesteuert. Für die Attraktivität des Einkaufscenters ist der Verlauf der Kundenströme von maßgeblicher Bedeutung. Deshalb kann sich aus der Auslegung des Mietvertrags ergeben, dass der Mieter nicht berechtigt ist, einen von mehreren Ein- und Ausgängen zu schließen.[1]

Es wird überwiegend als unzulässig angesehen, zeitweilige Betriebsunterbrechungen wie z. B. Betriebsferien, Ruhetage oder Reparaturen formularmietvertraglich auszuschließen. Ob und inwieweit vereinbart werden kann, dass zeitweise Schließungen des Geschäfts (Mittagspause, Betriebsferien) von der Zustimmung des Vermieters abhängen, ist noch nicht höchstrichterlich entschieden.[2]

Umgekehrt kann vereinbart werden, dass zeitweise Schließungen des Geschäfts (Mittagspause, Betriebsferien) von der Zustimmung des Vermieters abhängen.[3] Eine solche Regelung umfasst allerdings nicht betriebsbedingte Schließungen, die aufgrund von Schönheits- oder sonstigen Reparaturen erforderlich werden.[4] Sind dem Mieter nach dem Wortlaut der Klausel auch "zeitweise Schließungen" untersagt, so soll sich aus der Auslegung der Regelung ergeben, dass der Mieter gleichwohl zur Durchführung von Schönheitsreparaturen und Instandhaltungen berechtigt ist.[5]

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