Nach § 35a Abs. 1 EStG kann ein Steuerpflichtiger einen Antrag auf Steuerermäßigung stellen, wenn er haushaltsnahe Dienstleistungen i.S.v. § 35 Abs. 2 Satz 1 EStG oder haushaltsnahe Handwerkerleistungen i.S.v. § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG in Anspruch genommen und unbar bezahlt hat.[1]

Über die Betriebskostenabrechnung bezahlt der Mieter anteilig für haushaltsnahe Dienstleistungen, die er steuerlich geltend machen kann. Für die Geltendmachung anteiliger Betriebskosten benötigt er vom Vermieter entweder einen gesonderten Ausweis der abzugsfähigen Kosten in der Betriebskostenabrechnung oder eine separate Bescheinigung hierüber.

 

Ausweis haushaltsnaher Dienstleistungen durch den Vermieter

Nach einer Entscheidung des AG Lichtenberg hat der Vermieter als Teil der Betriebskostenabrechnung unentgeltlich eine Aufgliederung zu erstellen, welche die Kosten der steuerlich relevanten haushaltsnahen Dienstleistungen im Sinne von § 35 a EStG ausweist.[2]

Daneben hat der Mieter nach einer Entscheidung des AG Berlin-Charlottenburg gegen seinen Vermieter einen Auskunftsanspruch über haushaltsnahe Dienstleistungen.[3] Verlangt er die Auskunft, muss der Vermieter angeben, in welcher Höhe in den Betriebskosten die Anteile der haushaltsnahen Dienstleistungen i. S. v. § 35a EStG enthalten sind.[4]

Wegen der möglichen Haftungsrisiken für den Vermieter sollte er sich auf die korrekte Aufnahme der Kosten in die Betriebskostenabrechnung beschränken und hier gesondert die nicht absetzbaren Materialkosten herausrechnen. Besteht der Mieter auf einer Bescheinigung, sollte der Vermieter sich steuerrechtlich beraten lassen.

[3] AG Berlin-Charlottenburg, Urteil v. 1.7.2009, 222 C 90/09, WuM 2009 S. 585.
[4] Harsch, Haushaltsnahe Dienstleistungen: Vermieter schuldet unentgeltliche Bescheinigung; WohnungsWirtschafts Office Professional, HI5101025,

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