Überblick

Für übliche, mit dem Mietgebrauch zusammenhängende Abnutzungen haftet der Mieter nicht. Hierzu zählen auch Dübel- und Bohrlöcher zur Anbringung notwendiger Einrichtungsgegenstände. Dagegen haftet der Mieter für solche Beschädigungen, die er schuldhaft verursacht hat. Dabei hat der Mieter Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Nach § 538 BGB kommt eine Haftung des Mieters für Beschädigungen der Mietsache nur dann in Betracht, wenn diese Beschädigungen nicht auf den vertragsgemäßen Gebrauch zurückzuführen sind.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge