Der Regressverzicht gilt auch dann, wenn der Mieter haftpflichtversichert ist und er deshalb seine Versicherung in Anspruch nehmen könnte.[1] Der Gebäudeversicherer hat aber einen Ausgleichsanspruch gegen den Haftpflichtversicherer.[2] Dies führt i. d. R. zum Ergebnis, dass der Schaden von beiden Versicherern je hälftig zu tragen ist.[3] Für den Ausgleichsanspruch nach § 78 Abs. 2 Satz1 VVG analog gelten keine anderen Beweislastgrundsätze als für den Schadensersatzanspruch des Vermieters gegen den Mieter.[4]
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