Der Vermieter kann nach seiner Wahl vom Mieter Schadensbeseitigung oder Geldersatz verlangen. Lässt der Vermieter den Schaden reparieren, so sind die Reparaturkosten erstattungsfähig. Maßgeblich ist grundsätzlich derjenige Betrag, der dem Vermieter selbst in Rechnung gestellt worden ist; es kommt also nicht darauf an, ob die Reparatur von einem anderen Unternehmer kostengünstiger ausgeführt worden wäre oder ob in der Rechnung Beträge für Reparaturversuche enthalten sind, die sich im Nachhinein als ungeeignet, ungenügend oder unwirtschaftlich erwiesen haben.[1] Entscheidendes Kriterium für den Umfang der Ersatzpflicht ist, ob der Vermieter die konkret in Auftrag gegebene Reparaturmaßnahme für erforderlich halten durfte.[2]

Verbleibt nach der Reparatur ein Minderwert, so ist dieser nach § 251 Abs. 1 BGB auszugleichen.

 
Hinweis

Vorteilsausgleich "neu für alt"

Wird der Wert der Sache durch die Reparatur erhöht, so muss sich der Vermieter den durch die Reparatur erlangten Vorteil anrechnen lassen (Vorteilsausgleich; Ausgleich "neu für alt").

Regelmäßig kommt ein solcher Abzug nur dann in Betracht, wenn ein Gegenstand mit begrenzter Lebensdauer durch einen neuen Gegenstand ersetzt wird.

 
Praxis-Beispiel

Türaustausch statt Reparatur

Dies ist der Fall, wenn eine beschädigte Tür insgesamt ersetzt wird. Wird die Tür dagegen repariert, scheidet ein Abzug "neu für alt" aus.[3]

Hinsichtlich der Höhe des Abzugs kommt es darauf an, wie lange die beschädigte Sache ohne das Schadensereignis noch hätte benutzt werden können.

 
Praxis-Beispiel

Abzugshöhe

Beträgt die gewöhnliche, mutmaßliche Lebensdauer eines Gegenstands ca. 10 Jahre und wird der Gegenstand nach 6-jähriger Gebrauchsdauer vernichtet, so kann der Geschädigte 40 % der Ersatzbeschaffungskosten als Schadensersatz verlangen.[4]

Durch den Abzug "neu für alt" sollen die Vorteile ausgeglichen werden, die der Geschädigte deshalb erlangt, weil er anstelle der alten Sache nunmehr einen neuen Gegenstand erhält. Zu diesen Vorteilen gehören nicht nur der Mehrwert der Sache, sondern auch alle Arbeiten und Zusatzleistungen, die erbracht werden müssen, damit die neue Sache ebenso verwendungsfähig ist wie der beschädigte Gegenstand.[5] Die für die Bemessung des Ausgleichs erforderlichen Tatsachen (Alter des beschädigten Gegenstands, übliche Lebensdauer, Kosten der Neuanschaffung) muss der Vermieter vortragen und unter Beweis stellen.[6]

Übersicht zur wirtschaftlichen Lebensdauer von A–Z

Quelle: proMietrecht, Berlin

Die angegebenen Werte bieten nur eine Hilfe zur Orientierung, denn es kommt für die Bestimmung der wirtschaftlichen Lebensdauer einer Sache immer auf den vorhandenen Grad der Abnutzung, die Güte und Qualität einer Sache und auf den Pflegezustand an.

Bei den Angaben zur wirtschaftlichen Lebensdauer wurde jeweils von einer mittleren Qualität der Sachen ausgegangen, wenn keine Besonderheiten aufgeführt sind.

 
Arbeitsplatte Küche

ca. 20 Jahre

Granitarbeitsplatte ca. 30 Jahre
Armaturen (Edelstahl) ca. 15-20 Jahre
Außenanstrich Wohnungseingangstür Erneuerung des Anstrichs ca. alle 12-15 Jahre. Da der Vermieter für den Anstrich der Außenseite der Tür zuständig ist, muss er sich auch in einem solchen Fall einen Abzug "neu für alt" anrechnen lassen.
Badewanne ca. 20-30 Jahre. Ist eine Badewanne stark abgenutzt oder aufgeraut, verringert ein hoher Grad der Abnutzung die anzusetzende wirtschaftliche Lebensdauer.
Badezimmermöbel ca. 15-25 Jahre. Möbel in einfacher Qualität können eine geringere Lebensdauer haben. Bei sehr hochwertigen Möbeln kann die wirtschaftliche Lebensdauer auch höher sein.
Cerankochfeld ca. 15 Jahre. Cerankochfeld vom Mieter beschädigt – Schadensersatz für Vermieter
Dielenboden ca. 25-35 Jahre
Doppelfenster ca. 30-40 Jahre. Unterlassene Instandhaltungen bei Holzfenstern, z. B. beschädigte Regenschenkel, Wetterschenkel, verringern die anzusetzende wirtschaftliche Lebensdauer.
Duschkabine (Duschtrennwand)

aus Aluminium und Kunststoff: ca. 12-15 Jahre

hochwertig, mit Glaselementen: ca. 15-25 Jahre
Duschtasse (Duschwanne) ca. 20-30 Jahre
Holzfenster

ca. 40-50 Jahre. Unterlassene Instandhaltungen bei Holzfenstern, z. B. beschädigte Regenschenkel, Wetterschenkel, verringern die anzusetzende wirtschaftliche Lebensdauer.

Kunststofffenster ca. 35-45 Jahre
Fliesen (Wandfliesen) ca. 30-40 Jahre
Fliesenspiegel Küche ca. 20-30 Jahre
Fliesenboden ca. 20-30 Jahre
Glaskeramikkochfeld ca. 15 Jahre
Heizkörper (Stahl) ca. 30-40 Jahre
Heizkörperthermostate ca. 15 Jahre
Küche ca. 15-25 Jahre. Bei sehr hochwertigen Küchen (z. B. Echtholzküchen) kann die wirtschaftliche Lebensdauer höher sein. Küchen in einfacher Qualität können eine geringere Lebensdauer haben.
Küchenarbeitsplatte

ca. 20 Jahre

Granitarbeitsplatte ca. 30 Jahre
Küchenfliesen ca. 20 Jahre
Lichtschalter ca. 15 Jahre
Laminatboden

günstige Qualität: ca. 8-10 Jahre

mittlere Qualität: ca. 11-12 Jahre

sehr gute Qualität: ca. 13-15 Jahre
Linoleumboden ca. 15-30 Jahre. Bei Linoleum ist die Qualität und der Pflegezustand (wie war der Zustand bei Einzug...

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