(1) 1Bauaufsichtsbehörden sind:

 

1.

das fachlich zuständige Ministerium als oberste Bauaufsichtsbehörde,

 

2.

die Struktur- und Genehmigungsdirektion als obere Bauaufsichtsbehörde,

 

3.

die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung, als untere Bauaufsichtsbehörde.

2Soweit eine Übertragung der Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf die Verbandsgemeindeverwaltung besteht, ist diese untere Bauaufsichtsbehörde.

 

(2) Die unteren Bauaufsichtsbehörden müssen mit geeigneten Fachkräften besetzt sein.

 

(3) Die Verbandsgemeinden, die großen kreisangehörigen und die kreisfreien Städte sowie die Landkreise nehmen die Bauaufsicht als Auftragsangelegenheit wahr.

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