2.1 Änderung des Mietvertrags

Hat der Vermieter die Zustimmung erteilt, so wird der Mietvertrag abgeändert: Die Befugnis des Mieters zum Mietgebrauch wird erweitert. Der Mieter kann die baulichen Maßnahmen durchführen; der Vermieter muss die Arbeiten – und die damit verbundenen Eingriffe in sein Eigentum – dulden.

2.2 Fachgerechte Ausführung

Der Mieter muss die Arbeiten fachgerecht ausführen. Die Arbeiten müssen plangerecht – entsprechend der Ankündigung – durchgeführt werden. Werden durch die Einrichtung Sicherheitsbelange tangiert (Statik, Elektrizität, Sanitär), so kann der Vermieter verlangen, dass die Arbeiten von einer Fachfirma ausgeführt werden.[1]

[1] Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, § 554a BGB Rn. 37; Staudinger/Rolfs, § 554a BGB Rn. 18.

2.3 Kostenfragen

Sämtliche Kosten gehen zulasten des Mieters. Ungeklärt ist, ob der Mieter den Vermieter von den Ansprüchen anderer Mieter oder Dritter freistellen muss. So ist denkbar, dass andere Mieter die Miete mindern, wenn ihr Mietgebrauch während der Bauarbeiten oder durch die Einrichtung beeinträchtigt wird. Hier könnte eine Ausgleichspflicht des Mieters bestehen, weil die Baumaßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit in seinem Interesse durchgeführt werden.

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