Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage hin wird der Kläger verurteilt, in der Wohnung der Beklagten

im Hause Q in … folgende Mängel zu beseitigen:

  1. Instandsetzung des defekten Motors an der von den Beklagten angemieteten Garage dergestalt, dass sich die Garage wieder elektrisch verschließen lässt;
  2. Instandsetzung des Fensters im Schlafzimmer dergestalt, dass es sich problemlos verschließen lässt und keine Undichtigkeiten mehr auftreten;
  3. Beseitigung der Feuchteschäden im Schlafzimmer der Beklagten an der fensterlosen Außenwand im oberen Bereich und in den Eckbereichen sowie nach Beseitigung der Schadensursache Durchführung der erforderlichen Schönheitsreparaturen;
  4. Beseitigung der Feuchteschäden im Badezimmer an der Wand / Decke im Bereich der Außenecke über der Duschkabine und an den Fensterstürzen links und rechts vom mittleren Fensterpfeiler sowie nach Beseitigung derselben Durchführung der dann erforderlichen Schönheitsreparaturen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist für die Beklagten hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages und hinsichtlich der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 5.000,00 vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer des Objekts Q in …. Mit Mietvertrag vom 17. April 2002 mieteten die Beklagten zum 01. Juni 2002 in dem besagten Objekt eine Wohnung im ersten Obergeschoss nebst Garage. Die Parteien vereinbarten einen Kaltmietzins für die Wohnung in Höhe von EUR 657,00; zudem wurde eine Garage zu EUR 46,00 vermietet. Im Oktober 2002 minderten die Beklagten die Miete zunächst um EUR 70,00, ab November 2002 bis einschließlich April 2003 dann um monatlich EUR 200,00.

Der Kläger ist der Ansicht, die Mietminderung der Beklagten sei nicht berechtigt. Daher macht er nunmehr die aus seiner Sicht ausstehende Miete für Oktober 2002 bis April 2003 geltend.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn EUR 1.270,00 nebst 5%

Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Ansicht, die Miete sei gemindert. Dazu tragen sie vor: Es ist vorgesehen, dass das Garagentor durch einen Motor elektrisch verschließbar ist. Dieser war – das ist unstreitig – bereits bei Anmietung der Garage defekt. Zudem behaupten die Beklagten, das Schlafzimmerfenster sei derart stark verzogen, dass es undicht sei. Ferner behaupten die Beklagten, im Badezimmer und im Schlafzimmer seien erhebliche Feuchteschäden mit Schimmelbildung vorhanden.

Widerklagend beantragten die Beklagten,

den Kläger zu verurteilen, in der Wohnung der Beklagten im Hause Q in … folgende Mängel zu beseitigen:

  1. Instandsetzung des defekten Motors an der von den Beklagten angemieteten Garage dergestalt, dass sich die Garage wieder elektrisch verschließen lässt;
  2. Instandsetzung des Fensters im Schlafzimmer dergestalt, dass es sich problemlos verschließen lässt und keine Undichtigkeiten mehr auftreten;
  3. Beseitigung der Feuchteschäden im Schlafzimmer der Beklagten an der fensterlosen Außenwand im oberen Bereich und in den Eckbereichen sowie nach Beseitigung der Schadensursache Durchführung der erforderlichen Schönheitsreparaturen;
  4. Beseitigung der Feuchteschäden im Badezimmer an der Wand / Decke im Bereich der Außenecke über der Duschkabine und an den Fensterstürzen links und rechts vom mittleren Fensterpfeiler sowie nach Beseitigung derselben Durchführung der dann erforderlichen Schönheitsreparaturen.

Der Kläger beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Der Kläger beruft sich darauf, dass die Parteien – was unstreitig ist – die Garage vor der Anmietung in Augenschein genommen haben. Der Kläger behauptet, dass den Beklagten daher bekannt gewesen sei, dass sich das Garagentor nicht mittels des Motors verschließen lasse. Den Beklagten sei zudem kein Sender ausgehändigt worden.

Der Kläger behauptet weiter, das Fenster im Schlafzimmer ließe sich verschließen. Es sei dicht.

Für Schimmelbildung in der Wohnung, deren Existenz der Kläger bestreitet, sei

– sollte sich tatsächlich Schimmel gebildet haben – jedenfalls nicht er, sondern die Beklagten verantwortlich. Dazu behauptet der Kläger, die Beklagten würden die Wohnung nicht ausreichend lüften. Beide Beklagten seien berufstätig, so dass tagsüber während ihrer Abwesenheit eine Lüftung nicht stattfinde.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen K. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten, das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. September 2004 und die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet; die Widerklage hingegen hat Erfolg.

I. Klage

Dem Kläger steht für die Zeit von Oktober 2002 bis April 2003 kein Anspruch auf Zahlung rückständiger Miete zu. Denn im Badezimmer- und...

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