Nachgehend

BGH (Beschluss vom 24.02.2011; Aktenzeichen V ZB 280/10)

LG Bonn (Urteil vom 15.10.2010; Aktenzeichen 6 T 223/10)

 

Tenor

Die Erinnerung des Erinnerungsführers vom 22.03.2010 - bei Gericht am 26.04.2010 eingegangen - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens werden dem Erinnerungsführer auferlegt.

 

Gründe

Durch Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 16.12.2009 - 042 L 123/09 - wurde der Erinnerungsführer zum Zwangsverwalter über das im Eigentum des Schuldners stehende Grundstück bestellt (Bl. 11 f d.A.). Das Grundstück ist bebaut mit einem Mehrfamilienhaus, in welchem drei Parteien wohnen. Während das Hochparterre und das 1. Obergeschoss an Dritte vermietet sind, wird das Untergeschoss laut Aussage des Schuldners von ihm und seiner Ehefrau bewohnt.

Der Erinnerungsführer begehrte die Einweisung in die schuldnerische Wohnung und Herausgabe der Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2006, 2007 und 2008 sowie Herausgabe weiterer Unterlagen zur ordnungsgemäßen Verwaltung.

Da die Besitzverschaffung freiwillig nicht möglich war, stellte der Erinnerungsführer am 08.02.2010 einen Vollstreckungsantrag auf Einweisung in den Besitz und auf Herausgabe der genannten Unterlagen (Bl. 12 f d.A.). Diesem Antrag fügte der Erinnerungsführer den Zwangsverwalterausweis vom 16.12.2009 (Bl. 23 d.A) bei. Den Originalbeschluss des Amtsgerichts über die Anordnung der Zwangsverwaltung (Bl. 10 f d.A.) war dem Antrag nicht beigefügt.

Am 08.03.2010 unternahm der Gerichtsvollzieher antragsgemäß einen Vollstreckungsversuch. Ausweislich des Gerichtsvollzieherprotokolls war der Schuldner bei dem Vollstreckungsversuch persönlich nicht anwesend. Der Gerichtsvollzieher brach daraufhin die Vollstreckungsmaßnahme mit dem Hinweis ab, er müsse sich erst kundig machen, ob ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss notwendig sei. Außerdem sei es notwendig, dass der Originalbeschluss des Amtsgerichts Siegburg über die Anordnung der Zwangsverwaltung vorgelegt würde. Die vorgelegte Bescheinigung (Zwangsverwalterausweis) sei kein ausreichender Titel.

Der Erinnerungsführer hat hiergegen mit Schriftsatz vom 22.03.2010 - bei Gericht am 26.04.2010 eingegangen - Erinnerung eingelegt. Er ist der Auffassung, dass der Gerichtsvollzieher den vorgelegten Zwangsverwalterausweis als ausreichend hätte erachten müssen. Zudem ist er der Auffassung, dass der Gerichtsvollzieher nicht zusätzlich die Vorlage eines Durchsuchungsbeschlusses habe verlangen können.

Der Erinnerungsführer beantragt,

Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen,

  • A.

    den Erinnerungsführer in seiner Eigenschaft als Zwangsverwalter in den Besitz des Untergeschosses des im Rubrum näher bezeichneten Objektes einzuweisen,

  • B.

    die Vollstreckung nach § 883 ZPO gegen den Schuldner durchzuführen und ihm die nachstehend aufgeführten Unterlagen wegzunehmen:

    • 1.

      Alle Betriebskostenabrechnungen für die Abrechnungsperioden 2006, 2007 und 2008 gegenüber den nachfolgenden Nutzern

      a) Herrn XXX,

      b) Herrn YYY,

      c) Herrn ZZZ,

    • 2.

      Alle Bescheide der Versorgungsträger für Wasser, Abwasser und Müllabfuhr, alle Grundsteuerbescheide sowie alle Prämienrechnungen der Wohngebäudeversicherung jeweils für die Kalenderjahre 2008, 2009 und 2010.

Der Erinnerungsgegner beantragt,

die Erinnerung zurückzuweisen.

II.

Die Erinnerung gemäß § 766 ZPO ist statthaft, in der Sache indes nicht begründet.

Der Antrag zu A.) war zurückzuweisen. Der Gerichtsvollzieher hat zu Recht die Einweisung des Erinnerungsführers in die Wohnung des Schuldners von der Vorlage des gerichtlichen Beschlusses über die Anordnung der Zwangsverwaltung (Bl. 10 f d.A.) abhängig gemacht. Zwar hat der BGH in seinem Beschluss vom 14.04.2005 zu Aktenzeichen V ZB 6/05 ausgeführt, dass das Zwangsverwalterzeugnis grundsätzlich ausreichend ist. Indes hat der Bundesgerichtshof dies unter der Einschränkung erklärt, dass das Zwangsverwalterzeugnis den Anordnungsbeschluss in vollem Umfang wiedergibt bzw. jedenfalls die Ermächtigung zur Besitzergreifung enthält. Daran fehlt es vorliegend. Der Zwangsverwalterausweis gibt gerade nicht im vollen Umfange den Inhalt des Anordnungsbeschlusses wieder; insbesondere ist in dem Zwangsverwalterausweis - anders als in dem zugrunde liegenden Anordnungsbeschluss - nicht die Ermächtigung zur Besitzergreifung enthalten. Vor diesem Hintergrund durfte der Gerichtsvollzieher die Vollstreckung von der Vorlage des Originalbeschlusses abhängig machen.

Auch die Anträge zu B.) waren zurückzuweisen. Der Gerichtsvollzieher hat zu Recht die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung von der Vorlage eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses abhängig gemacht. Zwar stellt die Anordnung der Zwangsverwaltung mit der Ermächtigung zur Besitzergreifung einen Vollstreckungstitel dar, aufgrund dessen die Wegnahmevollstreckung nach § 883 ZPO möglich ist. Indes ist für eine zwangsweise Durchsuchung der Wohnräume ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss erforderlich (so auch AG Berlin-Neukölln, Beschluss vom 22.10.2009 zu Az.: 31 M 8081/09; Zöller/Stöber, ZPO, 28. Auflage, § 88...

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