rechtskräftig

 

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, die Wohnung im Hause …, im ersten Obergeschoß links, bestehend aus drei Zimmern, Küche, Diele, Bad, Balkon sowie einem Kellerraum zu räumen und geräumt herauszugeben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 4.700,– abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Räumung der angemieteten Wohnung.

Die Parteien sind über einen Mietvertrag vom 14.07.2003 über die Wohnung im Hause … miteinander verbunden.

Die Beklagte wohnt dort mit ihren beiden halbwüchsigen bzw. volljährigen Kindern.

Die Klägerin erteilte einigen Freunden der Tochter der Beklagten durch die Zeugin … mit Schreiben vom 20.4.2004 Hausverbot. Weiter listete die Zeugin … in diesem Schreiben Vorkommnisse wie folgt auf:

  1. „Unrat aus dem Fenster werfen; Leiter benutzen;
  2. Spucken im Treppenhaus und auf den Gehwegplatten;
  3. Kippen überall hinwerfen;
  4. Haustürverglasung entzwei;
  5. Kellerfenster kaputt.

    Was soll noch alles geschehen? Die Grenze der Duldung ist überschritten.”

Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.04.2004 kündigte die Klägerin der Beklagten fristgemäß wegen nachhaltiger Störung des Hausfriedens zum 31.07.2004. Die Kündigung begründete die Klägerin mit Beeinträchtigungen des Mietverhältnisses durch Lärm und Verunreinigung des Treppenhauses bzw. des Parkplatzes und das Werten von Unrat aus dem Fenster im November 2003. Weiter wurde der ständige Aufenthalt von fünf Freunden der Tochter der Beklagten in der Wohnung seit April 2004, Verunreinigungen des Hauses, Einsteigen in die Wohnung mit Hilfe einer Leiter und Beschädigungen des Hauses angeführt.

Die Klägerin behauptet:

Seit November 2003 hätten die Beklagte und ihre Kinder die Hausruhe nicht eingehalten. Durch laute Streitereien bis in die Nacht, insbesondere am 15.11.2003, seien sämtliche Mitmieter an einer ruhigen Nachtruhe gehindert gewesen. Am 19.11.2003 gegen 10.30 Uhr und zu nachtschlafender Zeit sei lautes Geschrei in der Wohnung der Beklagten zu vernehmen gewesen. Auch durch Klopfen an die Heizungsrohre durch andere Mitmieter sei es nicht zu einer Besserung gekommen. Die als Hausmeisterin tätige Zeugin Frau … habe die Beklagte mehrmals mündlich abgemahnt. Eine Besserung sei nicht eingetreten. Mehrere Mitmieter hätten erwogen, die Miete zu mindern. Am 20.11.2003 habe es – so behauptet die Klägerin weiter – eine erneut Abmahnung gegeben, da nach einer im Hause der Beklagten stattgefunden Party der Parkplatz vollgespukt worden sei. Es sei lauthals derbe gegenüber den Nachbarn geschimpft und auch von der Beklagten lauthals geschrieen worden. Seit dem hätten die lauten Streitereien nicht abgenommen. Täglich sei zu allen Tageszeiten und auch am späten Abend und in der Nacht lautes Türknallen hinzugekommen. Die Kinder der Beklagten hätten häufig Besuch. Die Jugendlichen würden in den Hauseingang spucken und dort ihre Zigarettenkippen ausgetreten liegen lassen. Ein von der Zeugin … ausgehängter Zettel, in dem die Beklagte letztmalig darauf hingewies, dass die Umstände zu ändern seien, habe nicht zu einer Besserung geführt. Im April 2004 sei aus den Fenstern der Wohnung der Beklagten Unrat geworfen worden, insbesondere Tampons und Kondome. Außerdem sei die Leiter mehrmals benutzt worden, um aus oder in die Wohnung steigen zu können. Nach wie vor werde das Treppenhaus durch Spucken verunreinigt. Die Tochter der Beklagten erhalte regelmäßig Besuch von fünf jungen Männern, die auch die Wohnung mit bewohnen. Die Besuchern hätten die Haustürverglasung mutwillig zerstört und ein Kellerfenster eingeworfen. Einer Fortsetzung des Mietverhältnisses sei widersprochen worden. Am 09.09.2004 sei es erneut nachmittags zu nachhaltigen Ruhestörungen durch lautstarkes Gezanke verbunden mit heftigem Türschlagen gekommen. Am 19.08.2004 habe die Tochter der Beklagten nebst 2 Freunde bei der Reparatur an einem Mofa die Batterieflüssigkeit in den Rinnstein auf dem Hofplatz entleert. Mit Schreiben vom 20.08.2004 und 12.09.2004 habe sich die Mitbewohnerin Müller über die Lärmbelästigungen durch die Beklagte und ihre Kinder beschwert. Aus einer Abrechnung der Firma Techem vom 14.09.2004 ergebe sich, daß der Wasserverbrauch in der Wohnung ca. beim 5fache eines normalerweise entstehenden Verbrauch liege. Schon hieraus sei zu entnehmen, dass in der Wohnung 5 junge Männer zumindest fast ständig wohnen. Im Übrigen würden die Besuche gegen das am 10.04.2004 erteilte Hausverbot verstoßen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, die Wohnung im Hause … im 1. OG links, bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Diele, Bad, Balkon sowie einem Kellerraum zu räumen und geräumt herauszugeben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet:

Bis auf das Hausverbot vom 20.04.2004 habe sie keinerlei Abmahnungen mündlicher oder schriftlicher Art seitens der Klägerin übermittelt bek...

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