Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Tenor

1. Die Klage wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

3. Das Urtei ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert beträgt 184,04 EUR bis zum 02.06.2005; ab diesem Zeitpunkt beträgt der Streitwert 84,04 EUR.

 

Tatbestand

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO verzichtet.

 

Entscheidungsgründe

Den Klägern steht gegenüber den Beklagten kein Anspruch Zahlung von 84,04 EUR auf Grund der Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum 01.12.2002 bis 30.11.2003 zu. Diese Betriebskostenabrechnung ist in Bezug auf die dort abgerechneten Positionen „Gebäudereinigung” in Höhe von 174,45 EUR und die Positionen „Haftpflichtversicherung” in Höhe von 14,44 EUR und „Gebäudeversicherung” in Höhe von 89,06 EUR nicht fällig. Ausweislich des zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrages vom 27.11.1999 waren gemäß § 6 Ziffer 1. zwar die Kosten eines Hauswarts umlagefähig, nicht jedoch die Kosten der Gebäudereinigung. Da es insoweit an einer wirksamen Betriebskostenumlagevereinbarung in Bezug auf Gebäudereinigungskosten fehlt, konnten diese Kosten auch dann nicht auf die Beklagten umgelegt werden, soweit sie der Hauswart mit erledigt hat. Im vorliegenden Fall ist auch keine Betriebskostenvollumlage vereinbart, da die umlagefähigen Betriebskosten im vorliegenden Mietvertrag ausdrücklich aufgeführt sind.

Die für die Haftpflicht- und Gebäudeversicherung entstandenen Kosten sind nicht umlagefähig, da die Kläger diesbezüglich ihren Darlegungs- und Beweislasten nicht nachgekommen sind. Die Beklagtenseite hat ausreichend substantiiert die Wirtschaftlichkeit der hier angesetzten Kosten bestritten. Die Kläger hätten diesbezüglich darlegen und unter Beweis stellen müssen, dass die von ihnen ausgewählten Versicherer kostengünstig sind. Es dürfen nur solche Kosten abgerechnet werden, die bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände und bei ordentlicher Geschäftsführung gerechtfertigt sind. Insoweit ist jeder Vermieter zur sparsamen Wirtschaftsführung verpflichtet, muss sich also so verhalten, wie sich ein wirtschaftlich denkender Eigentümer verhalten würde, wenn die Möglichkeit zur Kostenumlage nicht bestünde. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Vermieter grundsätzlich nicht gehalten ist, stets den billigsten Weg zu beschreiten. Beim Abschluss von Versicherungsverträgen heißt dies jedoch, dass er auf angemessene Preise achtet. Die Beklagten haben im vorliegenden Fall die Wirtschaftlichkeit dieser hier eingestellten Kosten substantiiert bestritten. Es reicht aus, dass die Beklagten Vergleichswerte anderer Versicherer nennen. Es ist nicht Pflicht der Beklagten, die von ihnen genannten Vergleichsverträge zu erörtern, sondern es obliegt vielmehr den Klägern, als Vermieter die Wirtschaftlichkeit der von ihnen umgelegten Kosten zu beweisen.

Auch die Nebenkostenforderung war zurückzuweisen, da sich die Beklagten mit der Zahlung einer Nachforderung in Höhe von 184,04 EUR zu keiner Zeit in Verzug befanden.

Die Kläger haben die Klage, nach dem die Beklagten eine Zahlung von 100,00 EUR nach Rechtshängigkeit an die Kläger leisteten, zurückgenommen. Sie tragen diesbezüglich die Kosten gemäß § 269 Abs. 3 ZPO. Soweit die Klage abgewiesen wurde, beruht die Kostenentscheidung auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1721019

WuM 2006, 568

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