Entscheidungsstichwort (Thema)

Herausgabe von Wohnraum u. Zahlung

 

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, die Wohnung der Klägerin, gelegen in 02977 Hoyerswerda, J.-Haydn-Str. 1, 2. Etage rechts, Wohnung 0202, bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Flur, Bad, Balkon und Keller, mit Ablauf des 31.03.2003 zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 280,14 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 14.11.2002 sowie 3,00 EUR Rückbuchungsgebühren zu zahlen.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

und folgenden Beschluss:

Der Streitwert wird auf 1.981,50 EUR festgesetzt (Ziff. 1: 12 × 141,78 EUR und Ziff. 2: 280,14 EUR).

 

Tatbestand

Die Klägerin, eine Großvermieterin, begehrt die Räumung von Wohnraum und die Zahlung restlichen Mietzinses.

Die Parteien schlossen am 30.04.1993 einen Mietvertrag über eine Wohnung in der J.-Haydn-Str. 1 in Hoyerswerda. Das Mietobjekt befindet sich in einem mehrgeschossigen Wohnhaus mit 3 Eingängen. Am 31.12.2000 wies das Gebäude eine Leerstandsquote von 29,2 % und im I. Quartal 2001 von 37,5 % auf. Seit April 2002 ist der Beklagte die einzige Mietpartei.

Die Stadt Hoyerswerda verzeichnete in ihrem Stadtgebiet in den Jahren von 1990 bis 2000 einen Bevölkerungsrückgang von 23.297 Einwohnern. Die Klägerin hatte zum 31.12.2001 in ihrem Wohnungsbestand einen Leerstand von 3.258 Wohnungen. Zum 30.09.2002 standen 3.439 Wohnungen leer.

Für das Objekt J.-Haydn-Str. 1 bis 3 beliefen sich die Erlösschmälerungen aufgrund des Leerstandes auf insgesamt 12.143,72 EUR im Jahr 2000 und auf 29.025,14 EUR im Jahr 2001. Hinzu kommt eine Altschuldenbelastung der Klägerin für dieses Objekt mit einer jährlichen Annuität von etwa 7.000,00 EUR.

Auf der Grundlage des „Städtebaulichen Leitbildes Hoyerswerda 2030” erarbeitete die Stadt Hoyerswerda seit 1999 ein städtebauliches Entwicklungs- und Neuordnungskonzept. Teil dieses Konzeptes ist der Rückbau nicht mehr benötigten Wohnraums. Das Neuordnungskonzept Neustadt prognostiziert 7.000 bis 8.000 rückzubauende Wohnungseinheiten. Für den Wohnkomplex IV sieht das Konzept eine Entdichtung der Bebauung, darunter den Rückbau des Wohnobjektes J.-Haydn-Str. 1 bis 3 vor.

Nach dem „Integrierten Stadtentwicklungskonzept” der Stadt Hoyerswerda sollen mit dem Rückbau der sogenannten Innenhofgebäude – darunter des Gebäudes J.-Haydn-Str. 1 bis 3 eine Aufwertung der Innenhöfe und eine nicht unerhebliche Wohnumfeldverbesserung erzielt werden. Der mit der Stadt Hoyerswerda abgestimmte Rückbau des streitgegenständlichen Objektes wird nach der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Förderung von Stadtumbaumaßnahmen im Mietwohnungsbestand vom Freistaat Sachsen gefördert. Die Klägerin erhielt am 21.03.2002 einen entsprechenden Zuschussbescheid der Sächsischen Aufbaubank.

Am 10.01.2002 erteilte das Bauaufsichtsamt der Stadt Hoyerswerda eine Abbruchgenehmigung für das Gebäude J.-Haydn-Str. 1 bis 3. Die Abbrucharbeiten sollen nach den Planungen der Klägerin am 01.04.2003 beginnen. Nach erfolglosen Verhandlungen über einen Umzug des Beklagten in von der Klägerin angebotene Ersatzwohnungen kündigte die Klägerin den Mietvertrag des Beklagten mit Schreiben vom 01.07.2002 zum 31.03.2003. In der Folge schlug der Beklagte weitere angebotene Ersatzwohnungen, unter anderem in der L.-Herrmann-Str. 2, in der J.-Haydn-Str. 6, in der Curie-Str. 12 und in der Teschenstr. 29, aus.

Die für den Monat September 2002 fällige Miete in Höhe von 280,14 EUR wurde von der Bank des Beklagten in voller Höhe zurückgebucht. Hierfür entstanden der Klägerin 3,00 EUR Rückbuchungsgebühren. Im November 2002 zeigte der Beklagte gegenüber der Klägerin eine Störung im Warmwassernetz, fehlenden Fernsehempfang, unzureichende Heizung und ein defektes Hauslicht an. Den Mietzins für September 2002 zahlte der Beklagte bislang nicht.

Die Klägerin ist der Ansicht, das Mietverhältnis mit dem Beklagten werde durch die Kündigung vom 01.07.2002 zum 31.03.2003 beendet. Da der Beklagte erklärt habe, er werde die Wohnung nicht räumen, sei Klage auf künftige Leistung geboten. Ein weiteres Festhalten am Mietvertrag sei ihr – insbesondere vor dem Hintergrund der Kostensituation – nicht zumutbar. Die städtebauliche und wohnungswirtschaftliche Entwicklung stelle ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses dar. Die Stadt Hoyerswerda stehe mit den Großvermietern vor der Aufgabe, die bestehenden und künftig zu erwartenden hohen Wohnungsleerstände zu bekämpfen. Die staatliche Förderung des Rückbaus belege das übergeordnete Gemeinwohlinteresse an der geplanten Maßnahme. Sie habe den Leerstand und die Gründe für den notwendigen Abriss nicht zu vertreten.

Der Beklagte sei auch zur Zahlung des Mietzinses für September 2002 verpflic...

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