Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 700,00 DM abzuwenden, falls nicht die Beklagten Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Tatbestand

Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung der Klägerin in Herne, T-ring 000. Nach dem Mietvertrag, der auf allgemeine Vertragsbestimmungen verweist, bedürfen die Beklagten zu baulichen Veränderungen einer vorherigen schriftlichen Genehmigung der Klägerin. Die Beklagten betreiben auf dem Balkon ihrer Wohnung eine Satellitenempfangsantenne.

Mit der Klage verlangt die Klägerin die Entfernung der Antenne und trägt dazu vor, das Haus T-ring 000 sei an das Breitbandkabelnetz der Telekom angeschlossen, so dass die Beklagten viele Fernsehprogramme, sowie alle ortsüblichen UKW-Programme empfangen könnten. Bei dieser Sachlage sei das Anbringen einer Antenne nicht geeignet. Die Beklagten hätten sie weder mit der durch die Installation verbundenen Kosten und Gebühren freigestellt, noch sei die Antenne hinreichend schadenshaftpflichtversichert. Auch der ästhetische Eindruck des Hauses werde erheblich gestört.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die auf dem Balkon des Hauses T-ring 000, Herne, angebrachte Satellitenempfangsanlage nebst Halterung und Zuleitung zu entfernen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie tragen vor, die Antenne sei nicht am Hause der Klägerin angebracht. Darüber hinaus sei es ihnen gestattet gewesen, eine mobile Antenne anzubringen.

Wegen des Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat, mit dem aus der Sitzungsniederschrift vom 12.07.2000 ersichtlichen Ergebnis Beweis durch Augenscheinseinnahme erhoben; wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin kann vorliegend das Betreiben der mobilen Antennenanlage den Beklagten nicht untersagen.

Nach dem Termin an Ort und Stelle wird für das Gericht deutlich, dass die von den Beklagten betriebene Antennenanlage keineswegs fest mit dem Baukörper verbunden ist. Somit scheiden alle Argumente aus, die sonst bei stationären Anlagen gegen das Betreiben einer solchen Antennenanlage ohne die Genehmigung und die Haftungsfreistellung des Vermieters eingreifen.

Tatsächlich konnte sich das Gericht an Ort und Stelle davon überzeugen, dass ein ausreichend schwerer Ständer auf Rollen dafür geeignet ist, eine Satellitenempfangsantenne aufzunehmen.

Angesichts der Höhe dieses Ständers wird auch deutlich, dass eine ästhetische Beeinträchtigung vorliegend nicht zu erwarten ist, zumal im Sommer, wenn – wovon sich das Gericht an Ort und Stelle überzeugen konnte – der Balkon mit Balkonblumen so versehen ist, dass praktisch ein Blick auf die Satellitenempfangsanlage von dem Hauszugang aus praktisch nicht möglich ist.

Die von den Beklagten hier betriebene Satellitenempfangsanlage ist letztlich nicht anders zu beurteilen, als ein aufgestellter Sonnenschirm, den naturgemäß bei entsprechender Wetterlage ein Blitz treffen kann, der vom Balkon herunterfallen kann und somit zu Schäden bei Dritten führen kann. Da die Satellitenempfangsanlage jedoch nicht mit dem Baukörper verbunden ist, scheidet zur Überzeugung des Gerichts eine mögliche Haftung bei vielleicht eintretenden Schäden der Klägerin aus. Es ist vorliegend allein Sache der Beklagten, für derartige Schäden zu haften, nicht anders als bei einem vom Winde verwehten Sonnenschirm.

Auch die Tatsache, dass die Antennenanlage durch ein Kabel mit dem Inneren der Wohnung verbunden ist und somit ggf. ein Blitzschaden zu Schäden am Gebäude führen kann, reicht vorliegend nicht aus, um den Beklagten die Nutzung der Anlage zu untersagen. Denn insoweit wird zunächst lediglich ihr Wohnbereich betroffen, was allein ihr Risiko ist.

Bei dieser tatsächlichen Sachlage geht das Gericht davon, aus, dass den Beklagten das Betreiben der Satellitenempfangsanlage in der derzeitigen Form vorliegend nicht zu untersagen ist, so dass die Klage keinen Erfolg haben konnte.

Die Kostenentscheidung folgt, aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1825831

WuM 2001, 277

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