Kurzbeschreibung

Der Mieter hält in seiner Wohnung entgegen den vertraglichen Vorgaben ein Haustier. Er hat auch den Vermieter nicht um Erlaubnis gebeten. Mit diesem Schreiben wird der Mieter abgemahnt und aufgefordert, das Haustier zu entfernen.

Vorbemerkung

Hält der Mieter entgegen eines ausdrücklichen Verbots im Mietvertrag ein Haustier, ist vor der Abmahnung des Mieters folgendes zu prüfen:

  • Die Haltung von Kleintieren wie z.B. von Ziervögeln, Zierfischen, Hamstern, Schildkröten etc. gehört zum vertragsgemäßen Mietgebrauch und kann vertraglich nicht abbedungen werden.[1] Hält der Mieter also z.B. Zierfische in einem Aquarium, obwohl der Mietvertrag die Tierhaltung insgesamt untersagt, kann der Vermieter hiergegen nicht vorgehen – der Mieter darf die Fische halten.
  • Regelt ein Formularmietvertrag, dass die Haltung von Hunden und Katzen in der Mietwohnung untersagt ist, handelt es sich um eine unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).[2] Die Unwirksamkeit einer solchen Klausel führt aber nicht dazu, dass der Mieter, der sich auf die Unwirksamkeit beruft, Hunde und Katzen nach Belieben halten darf. Der Vermieter hat vielmehr eine umfassende Abwägung der beiderseitigen Interessen im Einzelfall unter Berücksichtigung aller relevanten Aspekte vorzunehmen[3]: "Zu berücksichtigen sind insbesondere Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere, Art, Größe, Zustand und Lage der Wohnung und des Hauses, in dem sich die Wohnung befindet, Anzahl, persönliche Verhältnisse, namentlich Alter, und berechtigte Interessen der Mitbewohner und Nachbarn, Anzahl und Art anderer Tiere im Haus, bisherige Handhabung durch den Vermieter sowie besondere Bedürfnisse des Mieters".[4]

    • Stört nach Abwägung aller Interessen der Hund oder die Katze im Einzelfall nicht, so ist dem Mieter die Haltung des Tieres zu gestatten, eine Abmahnung und evtl. anschließende Unterlassungsklage oder sogar Kündigung kommt nicht in Frage.[5]
    • Stört das Tier, weil es sich z. B. um einen großen Hund handelt, der auf Befehle nicht reagiert, der rund um die Uhr bellt und auf die übrigen Bewohner des Hauses beängstigend wirkt, kann die Haltung untersagt werden.[6]
[3] BGH, Urteil v. 20.3.2013, a. a. O.
[4] BGH, Urteil v. 20.3.2013, a. a. O. unter Verweis auf BGH, Urteil v. 14.11.2007, VIII ZR 340/06.
[5] BGH, Beschluss v. 22.1.2013, VIII ZR 329/11, GE 2013 S. 346.
[6] AG Bremen, Urteil v. 5.5.2006, 7 C 240/05, WuM 2007 S. 124.

Abmahnung, Tierhaltung in der Wohnung

Herr / Frau / Eheleute

(Name und Anschrift des Mieters)

____________________, den ____________________

Mietverhältnis

Hier: Abmahnung wegen unzulässiger Tierhaltung in der Wohnung

Sehr geehrte/r ____________________,

bedauerlicherweise musste festgestellt werden, dass Sie in den Mieträumen ein Haustier halten, obgleich dies durch die mietvertraglichen Vereinbarungen nicht gedeckt ist. Es handelt sich bei Ihrem Haustier um ein/e/n _______________.

Nach den mietvertraglichen Vereinbarungen hätten Sie vor Aufnahme des Tieres in Ihre Wohnung meine Erlaubnis einholen müssen, da es sich nicht um ein Kleintier handelt.

Da von Ihrem Haustier bereits Störungen/Belästigungen ausgegangen sind, kann ich dessen Haltung in den Mieträumen auch nicht nachträglich genehmigen.

Im Einzelnen mussten folgende Störungen/Beeinträchtigungen durch Ihr Haustier festgestellt werden:

Diese Störungen/Beeinträchtigungen sind vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache nicht mehr gedeckt. Gleiches gilt für die zu befürchtenden weiteren Beeinträchtigungen durch Verunreinigungen insbesondere in Form von Kot- und Urinabscheidungen, die unweigerlich Gesundheitsgefahren für die übrigen Hausbewohner mit sich bringen.

Die Abwägung der wechselseitigen Interessen führt deshalb dazu, dass ich Ihnen die Tierhaltung auch nicht nachträglich genehmigen kann.

Durch diese unerlaubte Tierhaltung verstoßen Sie in erheblichem Maße gegen Ihre Verpflichtungen als Mieter, weshalb ich Sie auffordern muss, das Tier bis zum _______________ aus den Mieträumen zu entfernen.

Zudem werden Sie hiermit aufgefordert, dieses vertragswidrige Verhalten unverzüglich einzustellen und künftig Ihren sich aus den mietvertraglichen Vereinbarungen ergebenden Verpflichtungen korrekt zu erfüllen.

Kommen Sie dieser Aufforderung nicht nach und stellen Sie die unberechtigte Tierhaltung nicht innerhalb der oben genannten Frist ab, müssen Sie weitere Konsequenzen für das bestehende Mietverhältnis, insbesondere dessen außerordentliche fristlose Kündigung befürchten. Zudem müssen Sie die gerichtliche Durchsetzung der mir zustehenden Unterlassungsansprüche befürchten.

Mit freundlichem Gruß

Vermieter

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