1Der Wohnberechtigungsschein wird in entsprechender Anwendung der §§ 5, 12 bis 14 und 16 Absätze 2 und 3 des Hamburgischen Wohnraumförderungsgesetzes erteilt. 2Die Einkommensgrenzen richten sich nach § 8 des Hamburgischen Wohnraumförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge