Zu § 16 (Antragstellung)
Zu § 36a (Elektronische Kommunikation)
36a.21 |
Zur Wahrung der Schriftform (§ 24 Absatz 1 Satz 1 WoGG) ist der Wohngeldbescheid bei Übermittlung als elektronisches Dokument
zu versenden. Wird der Wohngeldbescheid mit Hilfe automatischer Einrichtungen (vgl. Teil D Nummer 4) erlassen, ist anstelle einer qualifizierten elektronischen Signatur auch eine fortgeschrittene elektronische Signatur zulässig, wobei die Wohngeldbehörde Signaturschlüsselinhaber ist (vgl. Teil C Nummer 33.01). |
36a.31 |
Wird ein Wohngeldantrag auf elektronischem Wege gestellt und ist dieser nicht zur Bearbeitung geeignet, soll dies der wohngeldberechtigten Person mit Hinweis auf das Formerfordernis (geeignetes elektronisches Format oder Schriftstück) unverzüglich unter Beifügung eines Antragsformulars mitgeteilt werden. Zur Bearbeitung ungeeignet ist ein Wohngeldantrag insbesondere dann, wenn Zweifel an der Identität der wohngeldberechtigten Person bestehen. Anträge mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder unter Verwendung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 PAuswG schließen in der Regel solche Zweifel aus. |
Zu § 42 (Vorschüsse)
42.11 |
Vorschüsse (1) Ob die Voraussetzungen vorliegen, unter denen Vorschüsse auf ein zustehendes Wohngeld gezahlt werden können, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Als längere Zeit im Sinne des § 42 Absatz 1 Satz 1 SGB I ist in der Regel ein Zeitraum von mehr als acht Wochen anzusehen, seit ein vollständiger Wohngeldantrag gestellt worden ist. (2) Wird bei Vorliegen der Voraussetzungen die Zahlung von Vorschüssen beantragt, beginnt die Vorschusszahlung spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Vorschussantrages. (3) § 26 Absatz 2 WoGG gilt für die Zahlung von Vorschüssen entsprechend. |
42.21 |
Anrechnung von Vorschüssen In den Bescheid über einen Vorschuss ist der Hinweis aufzunehmen, dass über den Wohngeldantrag gesondert entschieden wird und überzahlte Wohngeldbeträge zu erstatten sind. |
Zu § 44 (Verzinsung)
44.11 |
Gegenstand der Verzinsung (1) Wohngeldansprüche unterliegen der Verzinsung. Dies gilt auch für Vorschüsse auf Wohngeldzahlungen nach § 42 Absatz 1 SGB I und für aufgerechnete, verrechnete, abgetretene, verpfändete oder gepfändete Wohngeldansprüche. (2) Wohngeldansprüche, die kraft Gesetzes oder durch Überleitungsanzeige zu Erstattungszwecken auf einen anderen Leistungsträger oder eine andere Behörde übergegangen sind, sind vom Zeitpunkt des Übergangs an nicht zu verzinsen. (3) Zinseszinsen sind nicht zu leisten. |
44.21 |
Voraussetzungen der Verzinsung (1) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Wohngeldantrags bei der Wohngeldbehörde oder bei einem unzuständigen Leistungsträger (§ 16 Absatz 2 SGB I). Ein Wohngeldantrag ist vollständig, wenn die nach § 23 Absatz 1 bis 3 WoGG auskunftspflichtigen Personen alle Tatsachen angegeben haben, die für die Leistung erheblich sind, sowie etwa erforderliche Beweismittel bezeichnet und auf Verlangen vorgelegt oder ihrer Vorlage zugestimmt haben. (2) Wird ein Wohngeldantrag erst im Rahmen eines Widerspruchs- oder eines Klageverfahrens vervollständigt, beginnt die Frist (§ 44 Absatz 2 SGB I) von diesem Zeitpunkt an zu laufen. (3) Der Anspruch auf Wohngeldleistungen ist
zu verzinsen. |
Zu § 51 (Aufrechnung)
Zu § 51 Absatz 1 und 2
51.11 |
Aufrechnung (1) Vor der Erklärung der Aufrechnung hat der Leistungsträger den Berechtigten nach § 24 SGB X anzuhören. Die Anhörung soll diesem insbesondere Gelegenheit geben, gegebenenfalls unter Vorlage entsprechender Nachwei... |
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