Keine Angaben zur Rechtskraft

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Altschuldenhilfe

 

Leitsatz (amtlich)

Die Beteiligten streiten um den Teilwiderruf eines Teilentlastungsbescheides nach dem Altschuldenhilfegesetz (AHG) in Höhe von 1.458.300,00 DM sowie die Erstattung des zu hoch gewährten Teilentlastungsbetrages in Höhe von 1.458.300,00 DM nebst Erstattung der vom Erblastentilgungsfond bis zum 25.09.2000 gezahlten Zinsen in Höhe von 369.356,47 DM.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den Teilwiderruf eines Teilentlastungsbescheides nach dem Altschuldenhilfegesetz (AHG) in Höhe von 1.458.300,00 DM sowie die Erstattung des zu hoch gewährten Teilentlastungsbetrages in Höhe von 1.458.300,00 DM nebst Erstattung der vom Erblastentilgungsfond bis zum 25.09.2000 gezahlten Zinsen in Höhe von 369.356,47 DM.

Mit Bescheid vom 24.08.1994 stellte die Kreditanstalt für Wiederaufbau fest, dass der Erblastentilgungsfond mit Wirkung zum 01.07.1995 Altverbindlichkeiten der Klägerin in Höhe von 123.285.246,69 DM mit befreiender Wirkung gegenüber der Deutschen Kreditanstalt Bank AG übernimmt. Dem Bescheid war unter anderem folgende Nebenbestimmung beigefügt: Es bleibt vorbehalten, einen ergänzenden Bescheid über die Teilentlastung zu erlassen, nachdem eine bestandskräftige Entscheidung über die Anträge nach dem Vermögensgesetz vorliegt (§ 4 Abs. 4 S. 2 AHG). Dieser Bescheid kann auch die Pflicht zur teilweisen Erstattung von Teilentlastungsbeträgen begründen. In der Folgezeit wurde die gewährte Teilentlastung teilweise widerrufen, so dass der Klägerin insgesamt eine Teilentlastung in Höhe von 115.528.037,01 DM verblieben ist.

Mit Bescheid vom 25.09.2000 widerrief die Kreditanstalt für Wiederaufbau die gewährte Teilentlastung in Höhe von weiteren 1.458.300,00 DM. Gleichzeitig forderte die Kreditanstalt für Wiederaufbau die Klägerin auf, den überzahlten Betrag in Höhe von 1.458.300,00 DM sowie die vom Erblastentilgungsfond bis zum 25.09.2000 gezahlten Zinsen in Höhe von 369.356,47 DM zu erstatten. Bei der Gewährung der Teilentlastung sei eine Fläche von 103.819,00 qm Wohnfläche, die mit Restitutionsanträgen behaftet gewesen sei, nicht berücksichtigt worden. Nachdem nunmehr die Anträge auf Restitution bestandskräftig abgelehnt worden seien bzw. zurückgenommen worden seien, sei diese Wohnfläche nunmehr bei der Berechnung der maßgeblichen Wohnfläche zu berücksichtigen. Rechtsgrundlage hierfür sei § 4 Abs. 4 S. 3 AHG, soweit die Anträge auf Restitution bestandskräftig abgelehnt worden seien und die genannte Vorschrift in analoger Anwendung, soweit die Anträge auf Restitution zurückgenommen worden seien. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Veränderung der maßgeblichen Wohnfläche betrage diese nunmehr zum Stichtag 01.01.1993, 628.522,00 qm. Da sich gem. § 4 Abs. 1AHG die Höhe der zu gewährenden Teilentlastung aus der Höhe der maßgeblichen Altverbindlichkeiten, die den Betrag von 150,00 DM multipliziert mit der gesamten maßgeblichen Wohnfläche überschreiten, sei die Teilentlastung neu auf eine 14.069.737,01 DM zu berechnen. Rechtsgrundlage für das Erstattungsverlangen sei § 4 Abs. 4 S. 3 AHG.

Die Klägerin hat am 23.10.2000 Klage erhoben mit der sie Aufhebung des Teilwiderrufsbescheides begehrt.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Regelungen des Vermögensgesetzes sowie des Altschuldenhilfegesetzes verstießen in mehrfacher Hinsicht gegen Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG).

Der Gesetzgeber behandele kommunale Wohnungsunternehmen und Alteigentümer ohne sachlichen Grund unterschiedlich. Nach der Wiedervereinigung sei den Alteigentümern die Möglichkeit eingeräumt worden, die Rückübertragung ihres früheren Eigentums zu beantragen. Damit sei den Alteigentümern die Möglichkeit gegeben worden, auf die Rückübertragung des Eigentums von vornherein zu verzichten oder einen zunächst gestellten Rückübertragungsantrag zurückzunehmen, wenn sich herausgestellt habe, dass das zurück zu übertragende Grundstück wertlos sei bzw. die Abriss- oder Sanierungskosten über dem Wert des Grundstückes lägen. Den kommunalen Wohnungsunternehmen werde hingegen das Wohneigentum immer dann übertragen, wenn es nicht auf den Alteigentümer übergehe, ohne dass die Wohnungsunternehmen die Möglichkeit hätten, den Eigentumserwerb etwa im Falle der wirtschaftlichen Wertlosigkeit des Grundstückes zu verhindern. Ziel der gesetzlichen Regelung sei es offenbar zu verhindern, dass es herrenlose Grundstücke gäbe. Diese Regelung gehe einseitig allein zu Lasten der Wohnungsunternehmen, weil die Alteigentümer sich von wertlosem Eigentum zu Lasten der Wohnungsunternehmen entledigen könnten.

Verschlimmert werde die Situation noch dadurch, dass die Wohnungsunternehmen währ...

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