Entscheidungsstichwort (Thema)

Zu einer unzumutbaren Härte durch die Vereitlung beruflicher Chancen, die eine Zurückstellung vom Zivildienst über die maßgebliche Altersgrenze hinaus rechtfertigt (hier abgelehnt)

 

Normenkette

ZDG § 11 Abs. 4 S. 2, § 13 Abs. 1 S. 2, § 24 Abs. 1 S. 2 Nr. 1

 

Tenor

1. Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt.

2. Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

 

Gründe

Der auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Einberufungsbescheid der Antragsgegnerin vom 04.03.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.03.2008, durch den er zum Zivildienst vom 01.05.2008 bis 31.01.2009 einberufen worden ist, gerichtete Antrag des Antragstellers ist gemäß §§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, 74 Abs. 2 ZDG zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen einen Einberufungsbescheid (vgl. § 74 Abs. 1 und 2 ZDG) hat der Gesetzgeber seine Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass im Regelfall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Einberufungsbescheides dem privaten Interesse des Zivildienstpflichtigen, den Zivildienst vor der Entscheidung über einen von ihm eingelegten Rechtsbehelf nicht leisten zu müssen, vorgeht. Als Ausnahme von diesem allgemeinen Grundsatz ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur dann geboten, wenn entweder schon im Anordnungsverfahren festgestellt werden kann, dass der Zivildienstpflichtige die ihm durch den Einberufungsbescheid auferlegte Pflicht zur Zivildienstleistung mit überwiegender Aussicht auf Erfolg bestreitet, oder wenn zwar der endgültige Ausgang des Hauptsacheverfahrens noch offen ist, die Vollziehung der Einberufung den Zivildienstpflichtigen jedoch so hart treffen würde, dass demgegenüber der Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses durch eine Aussetzung geringeres Gewicht zukommt

vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 04.03.1994 – 8 C 1/04 –, Buchholz 448.11, § 74 ZDG Nr. 1 und vom 26.06.1996 – 8 C 11/96 –, Buchholz 448.0, § 12 WPflG Nr. 192.

Aufgrund der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung bestehen an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Einberufungsbescheides keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Insbesondere steht dem Antragsteller gegenüber seiner Einberufung zum Zivildienst kein Zurückstellungsgrund nach § 11 Abs. 4 ZDG zur Seite.

Da die von dem Antragsteller erwartete Umwandlung seines derzeit noch befristeten Arbeitsvertrages mit der Firma … & … in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ab dem 01.01.2009 nicht einem der Regeltatbestände des § 11 Abs. 4 Satz 2 ZDG unterfällt, ist vorliegend allein die allgemeine Härteminderungsklausel des § 11 Abs. 4 Satz 1 ZDG in Betracht zu ziehen. Danach soll ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer vom Zivildienst auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Da der Antragsteller allerdings eine Zurückstellung vom Zivildienst erstrebt, die ersichtlich über die für ihn nach § 13 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZDG maßgebliche Altersgrenze hinausführte, könnte diese ihm nach § 13 Abs. 1 Satz 3 ZDG nur gewährt werden, wenn die Einberufung eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Die für diese Fälle für eine Zurückstellung vom Zivildienst vorausgesetzte unzumutbare Härte bedeutet gegenüber der in § 11 Abs. 4 Satz 1 ZDG genannten „besonderen Härte” eine Steigerung sowohl des Grades als auch der Anforderungen an ihre Vermeidbarkeit

vgl. zu der gleichlautenden Vorschrift des § 12 Abs. 6 Satz 2 WPflG BVerwG, Urteil vom 23.03.1984 – 8 C 72/82 – u.a., NVwZ 1985, 192 m.w.N.

Die Annahme einer solchen unzumutbaren Härte ist vorliegend indes nicht gerechtfertigt. Das von dem Antragsteller angestrebte unbefristete Arbeitsverhältnis als Industriekaufmann bei der Firma … & … bedeutet für ihn, worauf die Antragsgegnerin zu Recht hingewiesen hat, ersichtlich nicht eine einmalige Chance, einen herausragenden, seiner besonderen Befähigung entsprechenden Beruf zu ergreifen, der durch die Einberufung zum Zivildienst endgültig verlorenginge

vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 29.01.1993 – 8 C 32/92 –, Buchholz 448.0, § 12 WPflG Nr. 182, wonach es bereits für die Annahme einer besonderen Härte „schlechterdings nicht möglich” sein darf, die gegebene Berufschance, sei es auch auf anderem Wege, zu verwirklichen.

Dass es dem Antragsteller mit seiner Berufsausbildung als Industriekaufmann und seinen aufgrund einer Tätigkeit im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrages bei der Firma … & … bislang erworbenen Kenntnissen, die er im Übrigen nur aufgrund einer ihm früher bereits gewährten Zurückstellung hat erwerben können, nicht möglich sein sollte, nach Ableistung des Zivildienstes entweder bei seinem bisherigen Arbeitgeber oder auch bei einer anderen Firma eine entsprechende Stelle zu erhalten, steht nicht zu erwarten. Selbst wenn der Antra...

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