Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt, ihm Beihilfe ohne Abzug von Eigenanteilen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV („Praxisgebühr”) zu gewähren.

I.

Streitgegenständlich ist § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 79 des Bundesbeamtengesetzes. Die Vorschrift lautet:

㤠12 Eigenbehalte, Belastungsgrenzen

(1) Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich

  1. um …
  2. um …
  3. um …

Die Beihilfe mindert sich um einen Betrag von 10 Euro je Kalendervierteljahr je Beihilfeberechtigten und je berücksichtigungsfähigen Angehörigen für jede erste Inanspruchnahme von ambulanten ärztlichen, zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Leistungen; dies gilt nicht für Aufwendungen nach Satz 3. Beträge nach Satz 1 und Satz 2 sind nicht abzuziehen bei Aufwendungen für

  1. Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, ausgenommen Fahrten nach § 6 Abs. 1 Nr. 9
  2. Schwangere im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung,
  3. ambulante ärztliche und zahnärztliche Vorsorgeleistungen sowie Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten,
  4. Leistungen, soweit nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 4 vom Bundesministerium des Innern beihilfefähige Höchstbeträge festgesetzt worden sind.”

Vorbild für § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV war die zum 1. Januar 2004 in Kraft getretene Vorschrift des § 28 Abs. 4 SGB V (Praxisgebühr). Die Vorschrift lautet in der Fassung des Art. 1 Nr. 15 Buchst. b des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) vom 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190):

„§ 28 Ärztliche und zahnärztliche Behandlung

(1) …

(4) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten je Kalendervierteljahr für jede erste Inanspruchnahme eines an der ambulanten ärztlichen, zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringers, die nicht auf Überweisung aus demselben Kalendervierteljahr erfolgt, als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag an den Leistungserbringer. Satz 1 gilt nicht für Inanspruchnahmen nach § 23 Abs. 9, § 25, zahnärztliche Untersuchungen nach § 30 Abs. 2 Satz 4 und 5 sowie Maßnahmen zur Schwangerenvorsorge nach § 196 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung und § 23 Abs. 1 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte. Soweit Versicherte Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 gewählt haben, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass die Zuzahlung gemäß § 13 Abs. 2 Satz 9 von der Krankenkasse in Abzug zu bringen ist.”

Zur Begründung für die Einführung des § 28 Abs. 4 SGB V führte der Gesetzgeber aus (BT-Drs 15/1525, S. 83):

„Durch die Neuregelung wird eine Rechtsgrundlage für die Erhebung einer sog. Praxisgebühr geschaffen. Ziel der Regelung ist es, die Eigenverantwortung des Versicherten zu stärken. Die Praxisgebühr ist sozial abgefedert, da sie zusammen mit weiteren Zuzahlungen 2 %, bei chronisch Kranken 1 % des Bruttoeinkommens nicht überschreiten darf. Mit der Gebühr wird ein Beitrag zur Konsolidierung der Finanzen der gesetzlichen Krankenversicherung geleistet.

Die Praxisgebühr fällt für jede ambulante Erstinanspruchnahme eines ärztlichen Leistungserbringers an, es sei denn, die Inanspruchnahme erfolgt auf Überweisung. Die Überweisung muss in demselben Kalendervierteljahr ausgestellt sein, d.h. eine Weiterbehandlung einer Erkrankung auf Grund einer im vorigen Kalendervierteljahr ausgestellten Überweisung löst eine erneute Praxisgebühr aus. Dies bedeutete, dass der Versicherte die Praxisgebühr bei demselben behandelnden Vertragsarzt einmal im Kalendervierteljahr unabhängig von der Anzahl seiner Konsultationen in diesem Zeitraum bei diesem Arzt, zu entrichten hat. Dies gilt auch, wenn er sich wegen verschiedener Erkrankungen mehrfach je Kalendervierteljahr in Behandlung bei diesem Arzt begibt.

Der Bezug auf das Kalendervierteljahr bewirkt, dass die Praxisgebühr mehrfach zu entrichten ist, wenn sich die Behandlung derselben Krankheit über mehrere Kalendervierteljahre hinzieht.

Neben den Vertragsärzten und den übrigen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern (medizinische Versorgungszentren, ermächtigte Ärzte oder ärztlich geleitete Einrichtungen) werden auch die außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung an der ambulanten ärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer (z.B. Krankenhäuser …) sowie die Zahnärzte und Psychotherapeuten erfasst.

Die Zahlung entfällt bei Schutzimpfungen nach § 23 Abs. 9 bei Gesundheitsuntersuchungen nach § 25 und den Untersuchungen nach § 30 Abs. 2 Satz 3.

Versicherte, die Kostenerstattung gewählt haben, müssen keine Praxisgebühr an den Arzt entrichten. Bei ihnen erfolgt die Eigenbetei...

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