Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der P… S… vom 00.00.0000 sowie deren Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 verpflichtet, die Erkrankung der Klägerin an einer Sehnenscheidenentzündung im rechten Arm als Berufskrankheit im Sinne der Nr. 2101 der Berufskrankheitenliste anzuerkennen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Die am 24. Januar 1972 geborene Klägerin steht als Steueramtfrau bei dem Finanzamt E… im Dienst des Beklagten. Nach Eintritt in die Finanzverwaltung im August 1991 erfolgte ein Ersteinsatz in der Veranlagungsstelle. Vom 4. Dezember 1994 bis zum 31. August 2003 war sie im Arbeitsgebiet “Vollstreckung/Erhebungsstelle” tätig. Seit 1. September 2003 wird sie als Sachbearbeiterin in der Stelle für Informationstechnik (ITST) eingesetzt. Von Mai 2002 bis September 2003 war sie zu 80 % und seit dem 1. März 2005 zu 90 % teilzeitbeschäftigt.

Am 14. August 2007 erstattete der Arzt für Chirurgie (plastische Chirurgie – Handchirurgie) Dr. med. X… C… aus F… im Fall der Klägerin eine “Ärztliche Anzeige bei Verdacht auf eine Berufskrankheit” an die Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen, die der Klägerin mit Schreiben vom 10. September 2007 einen Fragebogen bezüglich der bei ihr diagnostizierten Sehnenscheidenentzündung zukommen ließ. Nach Zusendung des ausgefüllten Fragebogens leitete die Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen die Anzeige mit Schreiben vom 8. Oktober 2007 an das Finanzamt E… weiter und wies darauf hin, dass die Klägerin als Beamtin von der Unfallversicherung befreit sei und zu dem Personenkreis gehöre, dem Unfallfürsorge im Rahmen des Beamtenversorgungsgesetzes zu gewähren sei. Dies veranlasste das Finanzamt E…, unter dem 6. November 2007 eine “Ärztliche Anzeige bei Verdacht auf eine Berufskrankheit” an die Oberfinanzdirektion S… (OFD) zu erstatten. Auf Wunsch der P… schilderte die Klägerin unter dem 28. November 2007 ihre Erkrankung und die Art ihrer Tätigkeit. Sie führte aus, sie verrichte zu ca. 90 % sieben Stunden täglich Arbeiten am PC. Durch die ständig wiederkehrenden, gleichförmigen Bewegungen durch Bedienen der PC-Maus und -Tastatur seien bei ihr diverse gesundheitliche Beschwerden zunächst im rechten, später auch im linken Arm entstanden. Schmerzen bestünden sowohl an beiden Ellbogen, Unterarmen als auch in den Händen. Wegen der genauen Diagnosen fügte sie ein Attest des Dr. med. C… vom 27. November 2007 bei.

Unter dem 19. November 2007 erteilte der Facharzt für Arbeitsmedizin, N. P1., von der N1. S1. -S2. GmbH & Co. KG nach einer ergonomischen Beratung am Arbeitsplatz die Empfehlung, der Klägerin ein Gel-Mousepad und eine ergonomische Maus zur Verfügung zu stellen, die eine vertikale Handhaltung ermöglichten. Auf der Grundlage einer Untersuchung des Chefarztes der Abteilung für Handchirurgie, Plastische Chirurgie und Brandverletzte an der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik E1., Dr. med. K…, gelangte das Gesundheitsamt des Kreises E…, das von der P… S… um eine amtsärztliche Stellungnahme gebeten worden war, zu dem Ergebnis, dass eine Berufserkrankung der Klägerin an beiden Armen (Epicondylitis humeri radialis beidseits, Tendovaginitis stenosans de Quervain rechts) im Sinne der Nr. 2101 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (Berufskrankeitenliste) weder unter medizinischen noch unter arbeitstechnischen Voraussetzungen vorliege.

Mit Bescheid vom 4. September 2008 lehnte die P… S… die Anerkennung der Sehnenscheidenentzündung der Klägerin als Berufserkrankung nach Nr. 2101 der Berufskrankeitenliste unter Hinweis auf das amtsärztliche Gutachten ab.

Auf den Widerspruch der Klägerin vom 24. September 2008 holte die P… S… eine ergänzende Stellungnahme des Gesundheitsamtes des Kreises E… ein, das unter Hinweis auf eine ergänzende Äußerung des Dr. med. K… mit Bericht vom 14. April 2009 bei seiner bisherigen Einschätzung verblieb.

Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2009 verwies die P… S… auf diese Einschätzung und wies den Widerspruch unter Wiederholung der Ausführungen aus dem Erstbescheid zurück.

Die Klägerin hat am 2. Juli 2009 Klage erhoben. Sie verfolgt ihr Begehren auf Anerkennung der Sehnenscheidenentzündung als Berufserkrankung weiter und führt aus, seit den Monaten Juni/Juli 2000 habe sie überwiegend am PC gearbeitet, was zuvor nur in geringerem Umfang der Fall gewesen sei. Bereits kurze Zeit danach habe sie erste Schmerzen verspürt und sich in ärztliche Behandlung begeben müssen. Seit dieser Zeit leide sie an der Sehnenscheidenentzündung. Diese sei entgegen der Annahme des Dr. med. K… auch durch ein MRT belegt. Eine andere Ursache als die seit dem Jahr 2000 extrem gesteigerte PC-Arbeit sei nicht erkennbar. ...

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