(1) Die Anteile an der übertragenden Körperschaft[1] [Bis 31.12.2002: Kapitalgesellschaft], die zu einem Betriebsvermögen gehören, gelten als zum Buchwert veräußert und die an ihre Stelle tretenden Anteile als mit diesem Wert angeschafft. [Bis 31.12.2002: 2Satz 1 gilt entsprechend für Anteile an sonstigen Körperschaften im Sinne des § 43 des Körperschaftsteuergesetzes.] [2]

 

(2) 1Gehören Anteile an der übertragenden Körperschaft nicht zu einem Betriebsvermögen und sind die Voraussetzungen des § 17 oder des § 23 des Einkommensteuergesetzes erfüllt, treten an die Stelle des Buchwerts die Anschaffungskosten. 2Die im Zuge des Vermögensübergangs gewährten Anteile gelten als Anteile im Sinne des § 17 des Einkommensteuergesetzes. 3Werden aus Anteilen, die die Voraussetzungen des § 17 des Einkommensteuergesetzes nicht erfüllen, Anteile im Sinne des § 17 des Einkommensteuergesetzes, gilt für diese Anteile der gemeine Wert am steuerlichen Übertragungsstichtag als Anschaffungskosten.

 

(3) 1Für einbringungsgeborene Anteile im Sinne des § 21 gilt Absatz 1 entsprechend. 2Die erworbenen Anteile treten an die Stelle der hingegebenen Anteile.

 

(4) Ein Sperrbetrag im Sinne des § 50c des Einkommensteuergesetzes, der den Anteilen an der übertragenden Körperschaft anhaftet, verlagert sich auf die Anteile an der übernehmenden Körperschaft.

[1] Geändert durch Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz. Erstmals anzuwenden auf Umwandlungen, bei denen der Übertragungsstichtag im VZ 2001 liegt, bzw. bei abweichendem Wirtschaftsjahr im VZ 2002; s. § 27 Abs. 8 Satz 1 i.V.m. § 27 Abs 1a dieses Gesetzes und § 34 Abs. 2 KStG. Anzuwenden ab 01.01.2001.
[2] Aufgehoben durch Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz. Erstmals anzuwenden auf Umwandlungen, bei denen der Übertragungsstichtag im VZ 2001 liegt, bzw. bei abweichendem Wirtschaftsjahr im VZ 2002; vgl. § 27 Abs. 8 Satz 1 i.V.m. § 27 Abs 1a dieses Gesetzes und § 34 Abs. 2 KStG. Anzuwenden bis 31.12.2002.

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