Für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften, deren Leistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes gehören, und die nicht Kapitalgesellschaften sind, gelten die §§ 27 bis 42 sinngemäß.

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