Verfahrensgang

AG Sömmerda (Beschluss vom 17.01.2014; Aktenzeichen 3 F 23/13)

 

Tenor

Der Beschluss des AG - Familiengericht - Sömmerda vom 17.1.2014 - 3 F 23/13, wird abgeändert.

Der Antragstellerin wird die alleinige Entscheidungsbefugnis über die Prozessführung des Kindes S. D. im Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin, Az.: S 43 AS 2928/14 WA, für den ersten Rechtszug übertragen.

Der weiter gehende Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind die Eltern des am 24.12.2007 geborenen Kindes S. D.. Die elterliche Sorge wird gemeinsam ausgeübt. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat der Vater. Die Kindesmutter hat ein Umgangsrecht, das regelmäßig ausgeübt wird. Zum Aufenthaltsbestimmungsrecht und zur elterlichen Sorge ist vor dem erkennenden Senat ein weiteres Verfahren (1 UF 405/13) anhängig.

Die Antragstellerin bezieht Leistungen nach dem SGB II. Da sie nach ihren Angaben nicht über ausreichende Mittel zum Umgang mit dem Kind verfügt, hat sie beim Jobcenter B. Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes des Kindes beantragt. Mit Bescheid vom 3.9.2010 hat das Jobcenter B. der Antragstellerin für das Kind Sozialgeld für die Zeit des Umgangs bewilligt. Den hiergegen erhobenen Widerspruch hat die Widerspruchsbehörde mit Bescheid vom 10.5.2011 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin für sich und das Kind vor dem Sozialgericht Berlin, Az. S 43 AS 14995/11, Klage erhoben. Das Sozialgericht hat darauf hingewiesen, dass das Klageverfahren für das Kind in Ermangelung einer Bevollmächtigung des Kindesvaters unzulässig sei. Zu den weiteren Einzelheiten des sozialgerichtlichen Verfahrens wird Bezug genommen auf die beigezogene Akte des Sozialgerichts Berlin, Az.: S 43 AS 14995/11.

Nachdem der Antragsgegner seine Zustimmung zur Geltendmachung von Sozialleistungsansprüchen verweigerte, hat die Antragstellerin vor dem AG - Familiengericht - Sömmerda zuletzt beantragt,

ihr im Wege der Teilübertragung der elterlichen Sorge das Alleinentscheidungsrecht für die Vertretung von S. D. bezüglich der außergerichtlichen Abwehr von Forderungen des Jobcenters B. auf Erstattung von Leistungen nach dem SGB II, die Überprüfung von derartigen bestandskräftigen Bescheiden sowie in gerichtlichen Verfahren beim Sozialgericht Berlin bezüglich der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen nach dem SGB II oder Abwehr von Forderungen des Jobcenters B. auf Erstattung von Leistungen nach dem SGB II zu übertragen.

Zur Begründung hat sie u.a. ausgeführt, es gäbe noch weitere Bescheide des Jobcenters, mit denen sie nicht einverstanden sei und gerne ein Sozialgerichtsverfahren einleiten möchte (Bl. 60 d.A.).

Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Der Antrag sei unbestimmt, da hiervon unzählige Sachverhalte der Vergangenheit und Zukunft umfasst seien. Sie begehre formal die Teilübertragung der elterlichen Sorge.

Das AG hat mit Beschluss vom 17.1.2014 dem Antrag der Antragstellerin stattgegeben. Zu den Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses verwiesen.

Gegen den am 20.1.2014 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner mit am 24.1.2014 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Das AG nehme mit seiner Entscheidung zum Teil die Entscheidung des OLG Jena vorweg, über den Antrag des Antragsgegners zu entscheiden, diesem die gesamte elterliche Sorge zu übertragen. Das Verfahren hätte mit dem Verfahren 1 UF 405/13 verbunden werden sollen. Es hätte ein Ergänzungspfleger bestellt werden müssen, da während des gesamten Verfahrens weder der eine noch der andere das Kind alleine vertreten könne, noch eine gemeinsame Vertretung gewollt sei. Es sei nicht dargelegt, warum überhaupt Anträge nach SGB II gestellt werden müssten. Zu den weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Beschwerdeschrift vom 24.1.2014.

Die Antragstellerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. Zu den Einzelheiten der Begründung wird auf den Schriftsatz vom 20.3.2014 verwiesen.

II. Die Beschwerde ist gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden; insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt worden (§ 63 Abs. 1 FamFG).

In der Sache hat die Beschwerde teilweise Erfolg.

Die beantragte Entscheidung richtet sich nach § 1628 Satz 1 BGB. Danach kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen, wenn sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von besonderer Bedeutung ist, nicht einigen können. Die Übertragung kann mit Beschränkungen und Auflagen verbunden werden (§ 1628 Satz 2 BGB). Der Elternteil, dem die Entscheidung nach § 1628 BGB übertragen ist, vertritt gem. § 1629 Abs. 1 Satz 3 BGB das Kind allein. Auf diese Weise kann auch im laufenden (fach-)gerichtlichen Verfahren die mangels Einvernehmens der sorgeberechtigten Elter...

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