Problemüberblick

Im Fall geht es darum, wie die Beurkundung einer Teilungserklärung zu bewerten ist.

Bewertung eines Grundstücks

Der Wert einer Sache wird nach § 46 Abs. 1 GNotKG durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (Verkehrswert). Steht der Verkehrswert nicht fest, ist er nach § 46 Abs. 2 GNotKG zu bestimmen nach dem Inhalt des Geschäfts, nach den Angaben der Beteiligten, anhand von sonstigen amtlich bekannten Tatsachen oder Vergleichswerten aufgrund einer amtlichen Auskunft oder anhand offenkundiger Tatsachen. Bei der Bestimmung des Verkehrswerts eines Grundstücks können nach § 46 Abs. 3 GNotKG auch im Grundbuch eingetragene Belastungen, aus den Grundakten ersichtliche Tatsachen oder Vergleichswerte oder für Zwecke der Steuererhebung festgesetzte Werte, herangezogen werden.

Bei der Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum und bei Geschäften, welche die Aufhebung oder das Erlöschen von Sondereigentum betreffen, ist nach § 42 Abs. 1 Satz 1 GNotKG Geschäftswert der Wert des bebauten Grundstücks. Ist das Grundstück noch nicht bebaut, ist dem Grundstückswert nach § 42 Abs. 1 Satz 2 GNotKG der Wert des zu errichtenden Bauwerks hinzuzurechnen.

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